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Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafübel
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 17.06.2015 - 504 Qs 67/15
Leitsatz: Die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO liegen vor, wenn in einer wertenden Gesamtschau das Gesamtstrafübel ein Jahr Freiheitsstrafe erreicht.
In der Strafsache gegen pp. wegen Sachbeschädigung
hat die 4. allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 17.06.2015 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 07.05.2015 aufgehoben und Rechtsanwalt pp. dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
In einer wertenden Gesamtschau liegen die Voraussetzungen des §140 Abs.2 StPO vor, da das Gesamtstrafübel ein Jahr Freiheitsstrafe erreicht.
Dem einschlägig bereits zu Freiheitsstrafe verurteilten Angeschuldigten droht neben einer er-neuten Freiheitsstrafe im hiesigen Verfahren der Widerruf der Zurückstellung der Restvollstre-ckung von 156 Tagen in dem Verfahren pppp., welche einem Strafübel gleichzustellen ist.
Zutreffend ist zwar, dass der Widerruf von dem Therapieverlauf abhängt, aber insbesondere die hiesige Tat vom 10.5.2014 als Rückfall gewertet werden und damit Einfluss auf die weitere Zu-rückstellung haben könnte.
Eine Kostenentscheidung ist im Zwischenverfahren nicht veranlasst.
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