Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Erschleichen von Leistungen, ich fahre schwarz,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 02.09.2015 - 1 RVs 118/15

Leitsatz: Zum Erschleichen von Leistungen, wenn an der Mütze ein Zettel mit der Aufschrift Ich fahre schwarz getragen wird.


In pp.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
A.
Durch Urteil vom 07.01.2014 hat das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und es ihm nachgelassen, die Strafe in monatlichen Raten zu je 20,00 € zu bezahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 04.02.2015 verworfen. Amts- und Landgericht haben übereinstimmend u.a. festgestellt, dass der Angeklagte am 11.11.2011 in L den ICE Richtung G bestieg und sich einen Sitzplatz suchte, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen; zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam.

Mit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

B.
Das form und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Berufungsurteils auf Grund der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.
Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO) geltend gemacht wird, ist bereits nicht zulässig erhoben.

Die Revision beanstandet die Ablehnung des in der Berufungshauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Inaugenscheinnahme der Aufnahmen der Überwachungskameras aus dem Zug (…dass der Zettel mit der Aussage „Ich fahre schwarz“ offen und ersichtlich im Zug getragen wurde“) und rügt eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, ohne jedoch die rechtfehlerhafte Behandlung des Beweisantrages zu behaupten.

Soweit die Rüge explizit auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützt ist, behauptet der Angeklagte schon nicht, dass die Strafkammer eine im Ablehnungsbeschluss zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat; tatsächlich steht die Beweisbehauptung mit den getroffenen Feststellungen, nach denen der in die Mütze eingeklemmte Zettel für weitere Fahrgäste, die sich in dem Zug befanden, gut lesbar war, ohne weiteres im Einklang. Die Behauptung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Zurückweisung des auf Augenscheinsbeweis gerichteten Antrages gemäß § 244 Abs. 5 S 1 StPO lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen; ein Grund, der die Strafkammer zur weiteren Sachaufklärung hätte drängen müssen, nachdem sie die Beweisbehauptung als wahr unterstellt hatte, ist im Übrigen auch nicht erkennbar.

Tatsächlich und entgegen ihrer Bezeichnung als „Rüge formellen Rechts“ richtet sich die diesbezügliche Beanstandung gegen die materiell-rechtliche Bewertung des als wahr unterstellten und dementsprechend festgestellten Sachverhalts.

II.
Auch die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1.Insbesondere hat die Strafkammer auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven und subjektiven Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB erfüllt.

Nach der Rechtsprechung wird eine Beförderungsleistung bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - 4 StR 117/08 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 13). Die Vereinbarkeit dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erschleichen“ mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits zuvor bestätigt (Beschluss vom 09.02.1998 – 2 BvR 1907/97; Beschluss vom 07.04.1999 – 2 BvR 480/99, zitiert nach juris).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte mit dem Einsteigen in den abfahrbereiten ICE und der anschließenden Sitzplatzsuche im Zug mit dem „Anschein der Ordnungsgemäßheit“ im Sinne der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze umgeben hat. Der an seiner Mütze angebrachte Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ war nicht geeignet, den durch das Einsteigen in den Zug gesetzten Anschein zu erschüttern. Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass in offener und unmissverständlicher Weise nach außen zum Ausdruck gebracht wird, die Beförderungsbedingungen nicht erfüllen und den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen (KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2011 – (4) 1 Ss 32/11 (19/11) – zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2009 – 2 Ss 313/07 – zitiert nach juris). Dies war dem Gesamtverhalten des Angeklagten schon nicht zu entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung, die dem Verteidiger bekanntgemacht worden ist und auf die der Senat zur Begründung ergänzend Bezug nimmt, zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte mit Ausnahme des an der Mütze zur Schau getragenen Zettels nach außen ordnungsgemäß verhielt, indem er im Ler Hauptbahnhof ohne Erregung von Aufmerksamkeit den Zug bestieg wie alle anderen zahlenden oder zahlungswilligen Fahrgäste, durch die Wagen ging und einen Sitzplatz suchte, den er auch fand. Sein Verhalten erschien insbesondere auch deshalb zunächst regelkonform, weil die Beförderungsbedingungen im konkreten Fall ein Nachlösen der Fahrkarte im Zug ermöglichten. Die Zugbegleiter wurden auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, das Beförderungsentgelt zu entrichten, erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle während der Fahrt und damit nach Vollendung der Tat aufmerksam. Daraus lässt sich ohne weiteres schließen, dass es dem Angeklagten tatsächlich darum ging, die Beförderung nach Möglichkeit unentgeltlich zu erlangen, was indes nur gelingen konnte, weil sich der Angeklagte bis zu seiner Kontrolle durch die Zugbegleiter nicht hinreichend offenbart hatte. Der Senat schließt sich der auch insoweit zutreffenden Auffassung der Strafkammer an, nach der es nicht darauf ankommt, dass andere Fahrgäste vor dem Einsteigen oder während der Fahrt die Kundgabe mangelnder Zahlungsbereitschaft tatsächlich wahrgenommen haben. Abgesehen davon, dass sich der Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht dafür interessiert, ob andere Fahrgäste die Beförderungsbedingungen erfüllen, sind Fahrgäste jedenfalls nicht befugt, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder einen Fahrgast, der seine mangelnde Bereitschaft, das Beförderungsentgelt zu entrichten, zum Ausdruck bringt, am Betreten des Zuges oder an der Fortsetzung der Fahrt zu hindern.

Dieser Annahme steht die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2009, der im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, nicht entgegen. Soweit nach dieser das Tatbestandsmerkmal der Leistungserschleichung kein täuschungsähnliches oder manipulatives Verhalten voraussetzt, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt, sondern es ausreichen kann, dass sich der Täter allgemein mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt (BGH, a.a.O., Rn. 13), folgt daraus entgegen dem Revisionsvorbringen nicht, dass es regelmäßig auf den entsprechenden „Anscheinsempfängerhorizont“ und die tatsächliche Wahrnehmung anderer Fahrgäste ankommt.

Der rechtlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen dahingehend, dass es auf die Wahrnehmung durch andere Fahrgäste nicht ankommt, und der Bewertung, dass das Anbringen des Zettels den Anschein der Ordnungsgemäßheit nicht erschüttert hat, steht die auf den Beweisantrag hin erfolgten Wahrunterstellung der Beweistatsache, dass der Zettel „offen und ersichtlich im Zug getragen wurde“, nicht entgegen. Das Gericht muss aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die Schlüsse ziehen, die der Angeklagte gezogen wissen will (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage, § 244 Rn. 71a).

2.Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten angenommen und das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB verneint. Soweit die Revision die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums mit dem Hinweis auf das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 12.11.2013 zu begründen sucht, hat sich bereits die Strafkammer mit diesem Einwand auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Urteil in anderer Sache erst nach der Tat ergangen ist und der Angeklagte sich auf einen darauf gegründeten Rechtsschein oder Vertrauenstatbestand deshalb auch nicht berufen kann. Demgegenüber war vor der Tat des Angeklagten bereits der Beschluss des Kammergerichts vom 02.03.2011 (Az. 1 Ss 32/11, zitiert nach juris) ergangen, der die Verurteilung eines „bekennenden Schwarzfahrers“, der gleichfalls ein Schild an seine Kleidung geheftet hatte, wegen Leistungserschleichung gemäß § 265a StGB bestätigt hat.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: entnommen NRWE

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".