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Entscheidungen

OWi

Reiten, Begriff, Pferd Führen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 10.09.2015 - OLG 26 Ss 505/15 (Z)

Leitsatz: Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz nicht das Führen von Pferden am Zügel.


In pp.
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichtes Dresden hat in dem Verfahren OLG 26 Ss 505/15 (Z) am 10.09.2015 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 27. April 2015 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 27. April 2015 aufgehoben.
Die Betroffene wird freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Pirna hat die Betroffene wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ gemäß §§ 12 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € verurteilt.

Zum Sachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen:
„Die Betroffene R. ist langjährige Betreiberin eines Reiterhofes. In dieser Funktion war die Betroffene am 28.08.2014 mit Gästen und den dazugehörigen fünf Pferden im Revier B. zu einem Ausritt unterwegs. Gegen 16:30 Uhr begab sich die Gruppe im Revier B. auf die sogenannte H.wiese (Waldteil Abteilung pp.) zu einer vereinbarten Rast, wobei dort ein Imbiss eingenommen werden sollte, welcher durch den Zeugen S. mittels PKW auf die Wiese gefahren worden ist.

Zu diesem Zweck verließ die Gruppe den ausgewiesenen Reitweg, wobei die Pferde per Zügel auf die oben genannte etwa 50 m vom Reitweg entfernt liegende H.wiese geführt worden sind, wo sie anschließend grasten. Hinsichtlich der H.wiese handelt es sich nicht um eine für das Reiten ausgewiesene und gekennzeichnete Fläche.“

Zur rechtlichen Würdigung ist ausgeführt:

„Die Betroffene ist damit schuldig - zumindest fahrlässig - auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen unterwegs gewesen zu sein und damit gegen § 12 Abs. 1 des WaldG für den Freistaat Sachsen verstoßen zu haben.

Zum Reiten im Sinne des § 12 SächsWaldG gehört auch das Führen von Pferden, was sich schon daraus ableiten lässt, dass für das Entstehen von Schäden an Waldwegen es unerheblich ist, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt wird (OVG Brandenburg, 4. Senat, Az.: 4 D 27/96; 06.12.1996).“

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt, rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, ob das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege auch das Führen eines Pferdes am Zügel außerhalb ausgewiesener Waldwege erfasst, ist obergerichtlich noch nicht entschieden. Dementsprechend ist die Sache gemäß § 80 a Abs.3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde und Übertragung der Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern ist eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Berichterstatters als Einzelrichter.

III.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch der Betroffenen.

Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Rechtsauffassung und Normauslegung des Amtsgerichts ist mit dem möglichen Wortsinn der Bußgeldbewährung des § 52 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 12 Abs. 1 SächsWaldG im Hinblick auf die Auslegung des Wortes „Reiten“ nicht vereinbar.

1. Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 71, 108; 87, 363; BVerfG, NJW 2005, 349), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Tatbestandes schließt allerdings die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Denn auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Für den Normadressaten muss dann - jedenfalls im Regelfall - wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein. Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfGE 64, 389; 71, 108; 87, 209; BVerfG, NJW 2005, 349; BVerfG, NJW 2009, 2805).

2. Nach § 12 Abs. 1 SächsWaldG ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Wer entgegen § 12 Abs. 1 SächsWaldG außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet, handelt gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Das Amtsgericht hat vorliegend den Ordnungswidrigkeitentatbestand als erfüllt angesehen, weil zum Reiten im Sinne des § 12 SächsWaldG auch das Führen von Pferden gehöre, da es für das Entstehen von Schäden an Waldwegen unerheblich sei, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt werde.

Diese am Schutzzweck des Sächsischen Waldgesetzes orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ übersteigt jedoch die nach den vorgenannten Maßstäben zu bestimmende, vom möglichen Wortsinn der Bußgeldbewährung markierte, äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung.

a) Zwar wollte der Landesgesetzgeber nach dem erkennbaren Regelungszweck des §12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG die Gefahren und Beeinträchtigungen vermeiden, die sich sowohl für Fußgänger als auch für Reiter aus einer Begegnung auf engem Raum ergeben. Zugleich dient die Beschränkung des Reitens im Wald dem Schutz des Waldbodens und damit auch dem Interesse des Waldeigentümers bzw. Besitzers (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 23.09.1999, Az.: Vf 47-IV-98).

Eine allein am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ ließe daher auch ein (bloßes) Führen eines Pferdes am Zügel als unter den Verbotstatbestand fallend zu. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es jedoch, eine Straf- oder Bußgeldbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus, allein im Blick auf den Normzweck anzuwenden (BVerfG, a. a. O.). Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389; 71, 108). Die Wortsinngrenze ist dabei aus Sicht des Normadressaten zu bestimmen, da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für en Normadressaten garantieren will (vgl. BVerfGE 92, 1) .

b) Unter dem Wort „Reiten“ wird nach allgemeiner Auffassung verstanden, eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, bzw. das Sichfortbewegen auf einem Reittier (besonders einem Pferd) (vgl. Duden online, Stichwort Reiten; Wikipedia, Stichwort Reiten).

Demgegenüber ist das Führen eines Pferdes am Zügel gerade keine Nutzung des Tieres zur Fortbewegung, sondern insoweit ein Aliud zum Reiten. Der - auch vom Amtsgericht herangezogenen - Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, das Führen eines Pferdes stelle sich als Unterfall des Reitens dar (vgl. OVG Brandenburg, NUR 1997, 562), kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als damit die Auslegung des Begriffes „Reiten“ über seinen Wortsinn hinaus auch das Führen eines Pferdes erfassen sollte.

Die hier vertretene Auffassung, dass zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes schon vom Wortsinn her ein Unterschied besteht, wird auch dadurch gestützt, dass der Bundesgesetzgeber etwa in § 28 Abs. 2 StVO zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes ausdrücklich unterscheidet, indem es dort heißt: „Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen“.

Sollte demnach ein Bedürfnis dafür gesehen werden, nicht nur das Reiten im Walde auf besondere Wege zu beschränken, sondern auch das Führen eines Pferdes, so wird der Landesgesetzgeber entsprechend tätig werden müssen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Betroffene freizusprechen, nachdem in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und auch kein anderer Verstoß gegen das Sächsische Waldgesetz ersichtlich ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob sich die Betroffene möglicherweise deshalb ordnungswidrig verhalten haben könnte, weil sie ausweislich der Urteilsfeststellungen die Pferde auf der „H.wiese“ weiden ließ. Dies könnte zwar einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 18 Abs. 3 SächsWaldG darstellen. Darauf kommt es aber deshalb nicht an, weil eine diesbezügliche Ahndung im vorliegenden Verfahren wegen § 264 Abs. 1 StPO ausgeschlossen wäre.

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