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Leitsatz: Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene nach Passieren der Haltelinie von der mit Grünlicht befahrenen Geradeausspur auf die mit Rotlicht versehene Abbiegespur wechselt. Dabei ist unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde.
In pp. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 600 , zahlbar in monatlichen Raten, verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: "Die Betroffene befuhr am 23. April 2014 gegen 21.45 Uhr in Begleitung des Zeugen C (Beifahrersitz) in L, Innenstadt, die Nstraße Richtung Norden auf die Kreuzung B Straße zu. In dieser Richtung verfügt die Nstraße über drei Fahrspuren, wobei die rechte Spur gem. Zeichen 297 mit einem Geradeauspfeil markiert ist. Zusätzlich ist an dem rechts neben dem Haltestreifen befindlichen Ampelmast das Zeichen 214 (nur Geradeausfahrt) angebracht. Die beiden Linksabbiegerspuren sind ebenfalls mit den Zeichen 297 nur für Linksabbiegerrichtung und zusätzlich dem Zeichen 209 (hier links) bezeichnet bzw. beschildert. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Bildern Bl. 15 und 16, sowie der Karte Bl. 17, die im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich mit den Beteiligten erörtert worden ist. Die Betroffene näherte sich der Kreuzung Nstraße/B Straße auf der rechten Spur und hielt an der Haltelinie bei zunächst für sie rotlichtzeigender Ampel an. Links neben ihr stand mindestens ein Fahrzeug, zu späterer Zeit auch mindestens ein Fahrzeug hinter ihr. Der Zeuge D stand als Fußgänger auf dem Gehweg der B Straße und wollte die Nstraße Richtung Westen (stadtauswärts) überqueren. Seine Fußgängerampel zeigte rot. Der Zeuge wurde auf das Geschehen und die weiteren Abläufe aufmerksam durch ein Hupen. Er sah dann, wie die Betroffene auf der Geradeausspur bei dann für sie grünlichtzeigender Ampel losfuhr, dann im Kreuzungsbereich aber nach links abbog und dort mit dem Fahrzeug der Zeugin T zusammenstieß. Diese war ebenfalls auf der Nstraße unterwegs aus Richtung Norden kommend Richtung Süden und überquerte gerade die B Straße Richtung Süden. Die Linksabbiegerampel aus Fahrtrichtung der Betroffenen zeigte zu dieser Zeit noch rot." Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 23. Juli 2015 gem. § 80 a OWiG auf den Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt. 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Verfahrensrüge der Verletzung des §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 261 StPO aufzuheben, da die der Entscheidung u.a. zugrunde liegenden Ausdrucke aus Google-maps nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Die Rüge ist vorliegend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend in zulässiger Weise erhoben worden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ihre gegenteilige Auffassung u.a. auf Entscheidungen des Senats stützt, beziehen sich diese ausnahmslos auf Urkunden. Nur insoweit ist aber der Beschwerdeführers gehalten, im Rahmen der Beschwerdebegründung auch auf das Nichtgebrauchmachen von Beweissurrogaten einzugehen. Ausweislich des Sitzungsniederschrift sind die (im Übrigen auch nicht ordnungsgemäß gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenen) Google-map-Ausdrucke in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden. Da sich das Amtsgericht wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit maßgeblich auf die Darstellung in den Ausdrucken bezogen hat, während die Betroffene auch insoweit geschwiegen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht. 2. Damit bedarf es eines Eingehens auf die weiter von der Betroffenen erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 78 Abs. 1 S. 2 OWiG nicht, wonach das Amtsgericht vorliegend nicht von der Verlesung bzw. Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Bußgeldbescheides absehen durfte. Der Senat neigt allerdings entgegen Senge (in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 71 Rdnr. 71) zu der Auffassung, dass ein solches Vorgehen in einfach gelagerten Fällen (wie dem vorliegenden) nicht zu beanstanden ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Mitteilung des Verfahrensgegenstandes dürfte in aller Regel durch den Inhalt der Verhandlung gewährleistet sein. Jedenfalls geht der Senat im Einklang mit der - einen Verstoß gegen § 243 Abs. 3 S. 1 StPO betreffenden - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.1994 - 1 StR 641/94 - (= NStZ 1995, 200, 201) davon aus, dass bei einer solchen Fallgestaltung das Beruhen des Urteils auf dem Mangel auszuschließen ist. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellige Auffassung, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß begeht und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 37 Rdnr. 33, 34 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 647/96 - = NJW 1998, 617-619 = NZV 1998, 119, 120; KG, Beschl. v. 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10 - 2 Ss 40/10 - = NZV 2010, 361, 362; BayObLG, Beschl. v. 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95 - = NZV 1996, 120; BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 24.09.2001 - 1 ObOWi 448/01- = DAR 2002, 77; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 - = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308). Nach Auffassung des Bayerische Obersten Landesgerichts kommt es dabei für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes nicht darauf an, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde (BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 - = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308). Dem folgt der Senat. Stellt nämlich der Wechsel von einem durch Grünlicht freigegebenen Fahrstreifen auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO dar, kommt es in subjektiver Hinsicht alleine noch darauf an, ob der Verstoß vorwerfbar ist oder nicht. Dazu dürften vorliegend ergänzende Feststellungen zu treffen sein.
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