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Entscheidungen

OWi

Entschuldigung, Ausbleiben, Hauptverhandlung, Niederkunft, Ehefrau

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 30.09.2015 - 3 Ws (B) 427/15

Leitsatz: Die Niederkunft der Ehefrau, stellt, zumal wenn Komplikationen während der Geburt drohen, einen anzuerkennenden Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung dar.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 427/15 - 162 Ss 89/15 346 OWi 227/15
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 30. September 2015 be-schlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2015 wird zugelassen.

Auf die-Rechtsbeschwerde wird das vorgenannte Urteil mit den zugrunde liegenden Fest-stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechts-beschwerde — an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizei-präsidenten in Berlin vom 12. November 2014, mit dem wegen einer Verkehrsordnungswidrig-keit eine Geldbuße. in Höhe von 90,00 Euro festgesetzt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei zur Hauptverhandlung ohne genügende Ent-schuldigung nicht erschienen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist gemäß § .80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen. Sie hat (vorläufigen) Erfolg.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerde-vorbringen des Betroffenen, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Gehörgemäß Art. 103 GG und seine Aufhebung sei deshalb veranlasst, ist in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 86 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Ver-fahrensrüge geltend gemacht worden. Darüber hinaus ist dem Rügevorbringen auch zu ent-nehmen, dass der Betroffene, bedingt durch Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit einem An-trag auf Aufhebung des. Hauptverhandlungstermins nicht gehört worden ist. Denn der Betroffe-ne trägt vor, er habe mit Telefax seines Verteidigers vom 6. Juli 2015 an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts um Verlegung des für den 7. Juli 2015 anberaumten Hauptverhandlungster-mins gebeten, weil die Niederkunft der Ehefrau des Betroffenen, bei der wegen Überschreitung dös errechneten Geburtstermins mit Komplikationen zu rechnen sei, unmittelbar bevorstehe. Diesen ausweislich des Eingangsvermerks am Tag der Absendung auf der Geschäftsstelle ein-gegangenen Antrag, der überdies unter Hinweis auf den Hauptverhandlungstermin deutlich als besonders eilbedürftig gekennzeichnet war, hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe nicht zur Kenntnis genommen, obwohl dies möglich und geboten gewesen wäre.

Die somit nach. §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde führt gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 -Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Es ist obergerichtlich anerkannt, dass die Niederkunft der Ehefrau, zumal wenn Komplikationen während der Geburt drohen, einen anzuerkennenden Entschuldigungsgrund darstellen (vgl. OLG Celle MDR 1966, 949 f.). Jedenfalls ist dem Betroffenen insoweit in subjektiver Hinsicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Februar 2012 — (3) 1 Ss 528/11 (168/11).

Die Sache wird daher zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Einsender: RA L. H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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