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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, unbewusste Einnahme von Metamphetamin

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Meiningen, 14.07.2015 - 2 K 214/14 Me

Leitsatz:


1.Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden.
2.Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012, 16 B 231/12, Rn. 6).
3.Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014, 7 K 1601/14).
In dem Verwaltungsstreitverfahren
XXX
gegen
XXX
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Michel,
den Richter am Verwaltungsgericht Viert-Reder und
die Richterin am Verwaltungsgericht Wimmer sowie
den ehrenamtlichen Richter und
den ehrenamtlichen Richter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 für Recht erkannt:
Tenor:
1. I.
Der Bescheid der Beklagten vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 wird aufgehoben.
2. II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1. Die 1970 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen CE 79, C1, C1E, B, BE, M, L und S.
Am 27.04.2013 erschien die Klägerin in Begleitung ihres Lebensgefährten in der Polizeidienststelle M , PD C , und gab laut der Darstellung der Polizei gegen 21.30 Uhr an, gerade von einem Bekannten aus Most in Tschechien gekommen zu sein. Der Bekannte habe versucht, die beiden dazu zu bringen, Drogen über die Grenze zu transportieren. Die Klägerin stimmte zu, dass ihr Auto in einer Garage des Polizeireviers M von einem Drogenspürhund sowie per Hand von Polizeibeamten durchsucht wurde. Drogen wurden nicht gefunden. Ein am Lenkrad durchgeführter Drugwipe-Test verlief positiv. Laut einem Aktenvermerk des POM M vom 01.05.2013 habe die Klägerin bei informatorischer Befragung nach dem positiven Ergebnis des Drugwipe-Tests am Lenkrad ihres PKWs eingeräumt, in Most Crystal konsumiert zu haben.
In einer der Klägerin am 28.04.2013 um 01:00 Uhr entnommenen Blutprobe, deren Entnahme die Klägerin zugestimmt hatte, wurde laut dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 14.05.2013 Methamphetamin in einer Konzentration von 429,5 ng/ml und Amphetamin in einer Konzentration von 50,3 ng/ml nachgewiesen. Die Aufnahme von Methamphetamin sei damit nachgewiesen.
Im ärztlichen Untersuchungsbericht vom 28.04.2013 ist festgehalten, die Klägerin habe auf die Frage nach Einnahme von Medikamenten oder Drogen in den letzten 24 Stunden vor der Blutentnahme angegeben, am 26.04.2013 1x1 Voltaren Plus 50/50 gegen 12:00 Uhr eingenommen zu haben. Der Gesamteindruck sei fahrig, unsicher und leicht zittrig gewesen.
Laut einer "Anzeige einer Ordnungswidrigkeit" der PD C , PRev C Südwest/SD vom 30.04.2013, sei die Klägerin an diesem Tag um 13:30 Uhr innerorts beim Führen des PKW im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen worden, obwohl sie unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden habe.
In einer der Klägerin am selben Tag um 14:41 Uhr entnommenen Blutprobe wurden laut dem toxikologischen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 24.05.2013 folgende Substanzen im Blut der Klägerin nachgewiesen: Methamphetamin 21,6 ng/ml; Amphetamin 11,9 ng/ml und Codein (Opiatbestätigung) 43,0 ng/ml. Hierdurch sei die Aufnahme von Methamphetamin und von Codein nachgewiesen.
Mit Verfügung vom 12.06.2013 stellte das Ordnungsamt der Stadt C , Zentrale Bußgeldstelle, das gegen die Klägerin wegen des zweiten Vorfalls eingeleitete Verfahren ein. Hinsichtlich der Fahrt am 24.07.2013 erging ein Bußgeldbescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 01.07.2013 i.H.v. 858, 29 Euro.
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2013 zum Entzug der Fahrerlaubnis an.
Die Klägerin teilte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.06.2013 mit, sie habe zu keinem Zeitpunkt willentlich Drogen konsumiert. Sie und ihr Begleiter seien in der Tschechischen Republik bei vermeintlichen Freunden in der Nacht vom 26. auf den 27. April 2013 in Most festgehalten worden. Man habe ihnen Geld und ihre Mobiltelefone abgenommen und habe sie unter massiven Drohungen mit Gewalt dazu bringen wollen, Drogen nach Deutschland zu transportieren. Gegen 20:00 Uhr seien sie dann zu ihrem PKW zurückgebracht worden, der sich in den Händen der Täter befunden habe. Sie seien dann über die Grenze gefahren und hätten sich dort sofort an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstatten. Dies hätte die Klägerin schließlich nicht getan, hätte sie willentlich zuvor Drogen zu sich genommen. Sie könne es sich nur so erklären, dass man ihr Drogen in ein Getränk gemischt habe, als man sie festgehalten habe. Dies könne der Begleiter und Lebensgefährte der Klägerin bestätigen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 08.07.2013 wurde der Klägerin die am 11.11.2003 erteilte Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1). Weiterhin wurde bestimmt, dass die Klägerin den Führerschein der Klassen CE 79, C1, C1E, B, BE, M, L und S nach Erhalt des Bescheides abzugeben habe (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass die Klägerin der in Nr. 2 genannten Aufforderung nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides nachkomme, werde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 130,00 Euro angedroht (Nr. 4). Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, da sie wiederholt Amphetamin, also sogenannte harte Drogen, konsumiert habe. Dies stehe aufgrund der beiden toxikologischen Gutachten fest. Ihr Vortrag zu den Geschehnissen in Most in Tschechien werde als reine Schutzbehauptung gewertet.
Mit Urteil des Amtsgerichts Marienberg, Zweigstelle Annaberg, wurde die Klägerin, rechtskräftig seit dem 06.12.2013, vom Vorwurf, am 27.04.2013 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben, freigesprochen (9 OWi 530 Js 31187/13).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2014, zugestellt am 28.04.2015, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2013 zurück. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spreche, dass bereits drei Tage nach dem Vorfall vom 27.04.2013 am 30.04.2013 abermals Betäubungsmittel im Blutserum der Klägerin nachgewiesen worden seien. Soweit seitens des Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht werde, dass im Blutserum vom 30.04.2013 "lediglich" 11,9 ng/ml Amphetamin und 21,6 ng/ml Methamphetamin gemessen worden seien, werde ignoriert, dass auch das Opiat Codein mit einer Konzentration von 43,0 ng/ml festgestellt worden sei und demzufolge eine weitere Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgt sein müsse, da das Opiat Codein in der am 27.04.2013 entnommenen Blutprobe nicht nachgewiesen worden sei.
2. Am 28.05.2014 ließ die Klägerin Klage erheben. Ihr zugleich gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 08.07.2014 (2 E 215/14 Me) abgelehnt.
Auf Anfrage des Gerichts teilte die medizinischen Fakultät der Universität Leipzig, Institut für Rechtsmedizin, mit Schreiben vom 23.02.2015 mit, nach pharmakologischen und toxikologischen Erfahrungen könnten Abbau bzw. Ausscheidung von Methamphetamin in größeren Bereichen variieren. Die Eliminationshalbwertszeit werde in Bereichen von ca. 6 - 15 Stunden beschrieben. Aus diesem Parameter ergebe sich, dass ein Abbau über 61,7 Stunden grundsätzlich von 429,5 hin zu 21,6 ng/ml möglich sei. Pharmakologische Kenngrößen würden typisch für "Normalbereiche" gelten, die bei "Hochdosis" auftretenden Verhältnisse könnten daher auch abweichend sein. Der Absolutwert der ersten Blutprobe (429,5 ng/ml) sei als "überdurchschnittlich hoch" zu bezeichnen. Der Mittelwert über längere Zeiträume sei zuletzt mit ca. 250 - 300 ng/ml bestimmt worden. Allerdings seien auch Bereiche weit über 1000 ng/ml keine Seltenheit. Eine sichere Aussage zum Konsumverhalten sei jedoch schwierig, da das Konsumverhalten, das zu den erhobenen Befunden führe, überwiegend nicht bekannt sei. Die Dosierung dürfte bei der aktuellen Verfügbarkeit von Methamphetamin mit hoher Wirkstoffkonzentration (70 - 100 %) u. U. problematisch sein und womöglich auch ungewollt zu hohen Blutspiegeln führen. Allerdings wäre dann bei Nichtgewöhnten wahrscheinlich schon mit toxischen Effekten zu rechnen. Systematische Untersuchungen diesbezüglich gebe es jedoch nicht und eine Art Grenzwert zur Unterscheidung von einmaligem und regelmäßigem Konsum von Methamphetamin sei bisher nicht etabliert worden.
Am 24.02.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Sache vertagt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.04.2014 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, bei den bei der zweiten Blutentnahme am 30.04.2013 festgestellten Werten zu Methamphetamin und Amphetamin handele es sich um Restabbauwerte aus dem Ereignis vom 27.04.2013 in Most in Tschechien, als der Klägerin unwissentlich Drogen verabreicht worden seien. Bestritten werde, dass die Klägerin am 27.04.2013 im Polizeirevier M gegenüber dem dortigen Beamten angegeben habe, in Most Crystal konsumiert zu haben. Tatsächlich habe die Klägerin nach positivem Test auf Amphetamine in dieser Nacht im Polizeirevier sich dahingehend geäußert, dass sie keine Drogen konsumiert habe und sie sich das Anschlagen des Speicheltests nur so erklären könne, dass man ihr Drogen in einem Getränk untergemischt haben könnte, als man sie in Most festgehalten habe. Ein für den Führerscheinentzug notwendiger Regelfall liege nicht vor. Die Klägerin habe in Unkenntnis der Einnahme auch keine Wirkungen derart verspürt, dass sie sich für fahruntüchtig habe halten müssen. Dies sei auch angesichts des festgestellten Methamphetamin-Wertes nicht ausgeschlossen. Dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte aus freien Stücken direkt nach dem Grenzübertritt eine Polizeistation aufgesucht hätten, sei schließlich ein deutliches Indiz dafür, dass die Klägerin von dem Drogenkonsum nichts gewusst habe und auch keine entsprechenden Wirkungen verspürt habe, die einen solchen nahelegt hätten.
Das Schmerzmittel Voltaren Plus 50/50 sei der Klägerin 2011 anlässlich eines Hausarzttermins in der Praxis von OMR Dr. L , B , von ihrem damaligen Hausarzt wegen akuter Rückenschmerzen persönlich als Packung mitgegeben worden. Ein Rezept sei nicht ausgestellt worden. Nach Weisung des Hausarztes habe die Klägerin bei akuten Rückenschmerzen über den Tag verteilt ein bis maximal drei Filmtabletten pro Tag eingenommen. Am 26.04.2013 habe die Klägerin wieder einmal unter akuten Rückenschmerzen gelitten und gegen ca. 12:00 Uhr eine Tablette Voltaren Plus 50/50 eingenommen. In der Nacht vom 29.04.2013 auf den 30.04.2013 habe die Klägerin bei erneuten starken Rückenschmerzen eine weitere Tablette (wohl am Morgen des 30.04.2013) eingenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Behauptung der Klägerin, ihr seien die Drogen unfreiwillig und unwissentlich zugeführt worden, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Nachdem Amphetamine und Methamphetamine im Blut nur einige Stunden nachgewiesen werden könnten, keinesfalls aber 60 Stunden, könne zudem von einer wiederholten Methamphetamin-Aufnahme, nämlich am 27.04.2013 und erneut vor dem 30.04.2013 ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie auf die über die Staatsanwaltschaft Chemnitz beigezogene Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (530 Js 31187/13 OWi) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bescheide waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte hat der Klägerin die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen. Die Klägerin ist nicht aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
1. Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel (mit Ausnahme von Cannabis) konsumiert.
Die Klägerin hat hier unzweifelhaft - ein einmaliger Konsum ist in der Regel ausreichend - Metamphetamin und Codein zu sich genommen. Laut den toxikologischen Befunden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 14.05.2013 (Vorfall am 27.04.2013, 21.30 Uhr; Blutentnahme am 28.04.2013, 01:00 Uhr: Methamphetamin 429,5 ng/ml; Amphetamin 50,3 ng/ml) und vom 24.05.2013 (Vorfall am 30.04.2013, 13:30 Uhr; Blutentnahme am selben Tag um 14:41 Uhr: Methamphetamin 21,6 ng/ml; Amphetamin 11,9 ng/ml und Codein 43,0 ng/ml) wurde die Aufnahme von Methamphetamin und von Codein nachgewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen unbewussten, nicht eignungsausschließenden Konsum handelte.
2. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Dies lässt sich herleiten entweder aus dem Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme"), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet, sowie der Überlegung, dass es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehlt, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist (so OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012, 16 B 231/12), oder aber die unbewusste Drogeneinnahme ist als atypischer Umstand im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV aufzufassen, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten (so Bayerischer VGH, Beschl. v. 31.05.2007, 11 C 06.2695, Rn. 19). Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012, 16 B 231/12). Ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt muss einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.03.2011, 11 C 11.318). Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll (Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2014, 3 B 127/14). Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern er auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht (OVG NordrheinWestfalen, Beschl. v. 12.11.2013, 16 A 1716/13). Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012, 16 B 231/12).
3. Im vorliegenden Einzelfall steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bewusst Metamphetamin zu sich genommen hat. Vielmehr hat die Klägerin nachvollziehbar einen konkreten Geschehensablauf dargelegt, nach dem von einem nicht willentlichen Metamphetaminkonsum auszugehen und auch hinsichtlich der Codein-Aufnahme auf einen Ausnahmefall zu schließen ist.
a) Ein Ausnahmefall liegt hier vor im Hinblick auf den Vorfall am 27.04.2013 und den sich hierauf beziehenden toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 14.05.2013 (Methamphetamin 429,5 ng/ml; Amphetamin 50,3 ng/ml).
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, in Most in der Tschechischen Republik gegen ihren Willen in einer Wohnung festgehalten worden zu sein. Der Bekannte in Most habe ihren Lebensgefährten bedroht, um zu erreichen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte auf der Rückfahrt Drogen im Auto nach Deutschland transportierten. Diesen Mann hätten sie über ihren Club in S kennengelernt, in dem Mädchen aus Tschechien gearbeitet hätten. Nach Most zu dem Bekannten seien sie gefahren, um Mädchen zu finden, die für ihren Club hätten arbeiten wollen. Sie hätten in der Wohnung der Schwester des Bekannten geschlafen, seien am Samstag um 10.00, 10.30 Uhr aufgestanden, der Bekannte habe Croissants mit Schokolade gebracht und einen bitter schmeckenden Kaffee. Den Kaffee habe die Klägerin gegen ihre Gewohnheit ausnahmsweise mit Zucker getrunken. Der Bekannte habe sich dann mit dem Lebensgefährten der Klägerin entfernt. Sie sei im Wohnzimmer von einem weiteren Mann bewacht worden. Sie habe ihre Handtasche stehen lassen müssen, die durchwühlt worden sei und aus der Dinge entnommen worden seien. Später seien sie mit dem Taxi zu ihrem Auto gebracht worden, aus dem Lederjacke und Fotoapparat geklaut worden seien.
Die Angaben der Klägerin sind glaubhaft und nachvollziehbar.
aa) Die Klägerin hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen so von Anfang an geschildert.
Die Klägerin hat die möglichen Täter benannt, die für die Rauschmittelvergiftung in Frage kommen. Die Klägerin hat Ausführungen zu einem möglichen Motiv gemacht, auch wenn sie nicht ausgeschlossen hat, dass Getränke verwechselt worden sein könnten. Sie hat einen Aufenthalt in Most bei Personen geschildert, die mit Drogen zu tun hatten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, was sie und ihren Lebensgefährten nach Most geführt hatte, was sie dort wollten und woher die Bekanntschaft herrührte. Die Angaben der Klägerin waren datailreich und in sich stimmig. Es kann alles so gewesen sein, wie es die Klägerin geschildert hat. Freilich bleibt das mögliche Motiv für eine Rauschmittelvergiftung Spekulation. Ein mögliches Motiv ist aber aus der von der Klägerin geschilderten Situation heraus denkbar. Stimmig ist die Darstellung der Klägerin insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin sich sogleich auf der Rückfahrt aus Tschechien an die Polizei gewandt hat, um ihr Fahrzeug nach versteckten Drogen untersuchen zu lassen. Zudem dürfte es ungewöhnlich sein, dass ein Fahrzeugführer, der bewusst Drogen konsumiert hat, die Polizei aufsucht, um eine Strafanzeige zu erstatten.
bb) Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Klägerin spricht nicht, dass sie früher eingeräumt haben soll, in Most Chrystel konsumiert zu haben. Zwar ist dies in dem Aktenvermerk des POM M vom 01.05.2013 festgehalten. Dort heißt es, die Klägerin habe bei informatorischer Befragung nach dem positiven Ergebnis des Drugwipe-Tests am Lenkrad ihres PKWs eingeräumt, in Most Crystal konsumiert zu haben. Diese Angaben in dem Aktenvermerk sind jedoch nicht verwertbar. POM M hat in der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache gegen die Klägerin vor dem Amtsgericht Marienberg, Zweigstelle Annaberg, (9 OWi 530 Js 31187/13) am 05.11.2013 als Zeuge eingeräumt, dass er die Klägerin dazu gar nicht selbst befragt habe und diese Aussage vom Hörensagen eines Kollegen aufgenommen habe. Dieser Kollege hat sich dann in der Hauptverhandlung am 15.11.2013 auf sein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge berufen, nachdem die Klägerin wegen dieser Behauptung Strafanzeige gegen ihn gestellt hatte. Dies hat der Klägerbevollmächtigte so geschildert. Bestätigt wird seine Darstellung durch einen Vermerk in einer Verfügung der Richterin am Amtsgericht G. vom 18.11.2013 im Verfahren 9 OWi 530 Js 31187/13: "Der Zeuge Schaarschmidt nahm sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 StPO) in Anspruch (die Betroffene hat Anzeige gegen ihn erstattet). Der Vermerk Bl. 5 d. A., der nach Aussage des Zeugen Müller aufgrund von Angaben des Zeugen Schaarschmidt entstand, konnte somit nicht verwertet werden."
cc) Gegen eine unbewusste Drogenaufnahme spricht auch nicht, dass die Klägerin nicht über spürbare Wirkungen der Drogenaufnahme berichtet, keine Ausfallerscheinungen zeigte und sich auch noch für fahruntüchtig hielt. Der Klägerbevollmächtigten hat darauf hingewiesen, in der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache gegen die Klägerin vor dem Amtsgericht Marienberg habe der medizinische Sachverständige, Herr Dr. G., zwar festgestellt, dass die bei der Klägerin festgestellte Konzentration/Menge von Methamphetamin und des Abbauproduktes Amphetamin im Blut ungewöhnlich hoch sei. Er habe jedoch eingeräumt, dass es durchaus Fälle gebe, in denen auch bei hohen Konzentrationen fast gar keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden könnten. Die Hintergründe hierfür seien nicht ausreichend erforscht, dies sei von dem jeweiligen Probanden abhängig und möglicherweise genetisch bedingt. Auch das Entnahmeprotokoll spreche laut Aussage des medizinischen Sachverständigen (trotz der hohen Konzentration) nicht zwangsläufig für eine spürbare Drogenbeeinträchtigung. Der Sachverständige habe weiter erklärt, die Darreichung der Droge mit dem morgendlichen Kaffee sei nach den Schilderungen der Klägerin, deren Befinden (u.a. Schwitzen während der Autofahrt) und den zeitlichen Abläufen grundsätzlich möglich sei; er habe ferner erklärt, dass in Amerika diese Darreichungsform (Methamphetamin im Kaffee vermischt) wohl sogar üblich sei. Diese Darstellung des Klägerbevollmächtigten steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem bereits zitierten Vermerk in der Verfügung der Richterin am Amtsgericht G. vom 18.11.2013. Hier heißt es: "Zur Aufnahme von Btm vermutete sie eine Beigabe zum Kaffee, den sie etwa gegen 10:00-10:30 Uhr am 27.04.2013 vom tschechischen Gastgeber erhielt. Der Herr Sachverständige bestätigte, dass dies in den USA eine gängige Aufnahmeart sei. Ausfallerscheinungen an sich bemerkte sie nicht. Aufgeregtsein und Nervosität führte sie auf die besondere Situation an sich zurück. Sie und auch ihr Lebensgefährte, der Zeuge Aland, hatten keinerlei Bedenken, dass die Betroffene fährt. Es gab während der Fahrt keine Auffälligkeiten. Der Herr SV legte dar, dass die bei der Betroffenen festgestellte Btm-Konzentration geeignet ist, erhebliche körperliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Auch muss, ausgehend vom Zeitpunkt des Kaffeetrinkens eine erhebliche Menge Btm aufgenommen worden sein. Trotzdem konnte er nicht ausschließen, dass Personen den Konsum einer solchen Menge Btm nicht bemerken und auch die üblichen Ausfallerscheinungen nicht auftreten."
Aus dem sehr hohen Wert von 429,5 ng/ml Metamphetamin kann auch nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin den Konsum des Betäubungsmittels nicht bemerkte, auf eine Konsumgewohnheit der Klägerin geschlossen werden. Dies lässt sich auch der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig, Institut für Rechtsmedizin, vom 23.02.2015 nicht entnehmen. Aufgeregtsein und Nervosität führte die Klägerin auf die besondere Situation zurück.
b) Auch aus dem Vorfall am 30.04.2013 und den sich hierauf beziehenden toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 24.05.2013 (Methamphetamin 21,6 ng/ml; Amphetamin 11,9 ng/ml und Codein 43,0 ng/ml) lässt sich nicht auf einen willentlichen Betäubungsmittelkonsum der Klägerin i.S.d. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließen.
aa) Hinsichtlich der Metamphetaminaufnahme trägt die Klägerin vor, bei den bei der zweiten Blutentnahme am 30.04.2013 festgestellten Werten zu Methamphetamin und Amphetamin handele es sich um Restabbauwerte aus dem Ereignis vom 27.04.2013 in Most in Tschechien. Dieser Vortrag der Klägerin wird gestützt durch die insoweit eingeholte gutachterliche Stellungnahme. Auf die Frage, ob eine Blutkonzentration von 21,6 ng/ml Methamphetamin als Abbauwert einer mehr als 60 Stunden zuvor bestimmten Konzentration von 429,5 ng/ml resultieren könne, teilte die medizinischen Fakultät der Universität Leipzig, Institut für Rechtsmedizin, mit Schreiben vom 23.02.2015 mit, nach pharmakologischen und toxikologischen Erfahrungen könnten Abbau bzw. Ausscheidung von Methamphetamin in größeren Bereichen variieren. Die Eliminationshalbwertszeit werde in Bereichen von ca. 6 - 15 Stunden beschrieben. Aus diesem Parameter ergebe sich, dass ein Abbau über 61,7 Stunden grundsätzlich von 429,5 hin zu 21,6 ng/ml möglich sei.
Hiernach ist davon auszugehen, dass der in der Blutprobe vom 30.04.2013 festgestellte Methamphetaminwert von 21,6 ng/ml lediglich ein Abbauprodukt des Wertes von 429,5 ng/ml ist und nicht auf einer erneuten Metamphetaminaufnahme der Klägerin beruht.
bb) Zur Aufnahme von Codein, das durch das Betäubungsmittelgesetz in Anlage III (zu § 1 Abs. 1) als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft ist, trägt die Klägerin vor, sie habe am Morgen des 30.04.2013 wegen starker Rückenschmerzen eine Tablette des Schmerzmittels Voltaren Plus 50/50 eingenommen.
Für die Darstellung der Klägerin spricht, dass in dem Präparat Voltaren Plus Codein enthalten ist und die Klägerin laut dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 28.04.2013 bereits hinsichtlich des ersten Vorfalls, wo allerdings kein Codein festgestellt worden war, auf die Frage nach der Einnahme von Medikamenten oder Drogen in den letzten 24 Stunden vor der Blutentnahme angegeben hatte 1x1 Voltaren Plus 50/50 eingenommen zu haben (am 26.04.2013 gegen 12:00 Uhr). Die Klägerin trägt vor, das Schmerzmittel Voltaren Plus 50/50 sei ihr 2011 anlässlich eines Hausarzttermins in der Praxis von OMR Dr. L , B , von ihrem damaligen Hausarzt wegen akuter Rückenschmerzen persönlich als Packung (Inhalt nach der Erinnerung der Klägerin: 20 Filmtabletten) mitgegeben worden. Ein Rezept sei nicht ausgestellt worden. Der damalige Hausarzt könne hierzu gesundheitsbedingt nicht mehr befragt werden. Nach Weisung des Hausarztes habe die Klägerin bei akuten Rückenschmerzen über den Tag verteilt ein bis maximal drei Filmtabletten pro Tag eingenommen. Am 26.04.2013 habe die Klägerin unter akuten Rückenschmerzen gelitten und gegen ca. 12:00 Uhr eine Tablette Voltaren Plus 50/50 eingenommen. Ausweislich des Befundberichtes der ersten Blutentnahme (28.04.2013, 1:00 Uhr) gebe es hier auch noch kein positiven Befund auf Opiate. In der Nacht vom 29.04.2013 auf den 30.04.2013 habe die Klägerin bei erneuten starken Rückenschmerzen eine weitere Tablette (wohl am Morgen des 30.04.2013) eingenommen. Die Klägerin habe die von ihrem damaligen Hausarzt übergebenen Tabletten jeweils nur bei akuten Rückenbeschwerden genommen und im Jahr 2014 aufgebraucht. Der Sohn des erkrankten Dr. L , Herr Dr. L , der die Praxis seines Vaters fortführe, habe anhand der Krankenakte der Klägerin festgestellt, dass während des Behandlungszeitraumes von 1992-2011 wegen diverser Beschwerden (unter anderem chronisches Schmerzsyndrom, Karpaltunnelsyndrom beidseits) Schmerztherapien erfolgt und dabei auch Schmerzmittel aus Praxisbeständen mitgegeben worden seien. Herr Dr. L könne nicht ausschließen, dass sein Vater der Klägerin auch das Medikament Voltaren Plus 50/50 anlässlich akuter Rückenschmerzen mitgegeben habe. Der bei der Blutuntersuchung am 30.04.2013, 14:41 Uhr festgestellte Wert von 43 ng/ml Codein liege unterhalb der Nachweisgrenze (analytische Sensivität) von 50 ng/ml. Die Darreichungsform (50 mg je/ Tablette) belege ebenfalls einen nur geringen Wirkstoffanteil. Die Dosierung als Arzneimittel reiche von 20 mg/Einzeldosis bis 200 mg/Einzeldosis. Der Wirkungseintritt erfolge ca. 20-60 min nach der Einnahme, die Wirkungsdauer sei beschränkt (40-60 min). Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in dem Sinne, dass die Klägerin aufgrund der Einnahme von Codein fahruntauglich gewesen sei, bestehe nicht. Schon der Umstand, dass bei der Blutentnahme am 28.04.2013 keine Opiate festgestellt worden seien, dürfte ein deutliches Indiz dafür sein, dass eine dauerhafte oder missbräuchliche Einnahme von Codein im Falle der Klägerin auszuschließen sei.
Nach dieser nachvollziehbaren Darstellung, die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, handelt es sich bei der Codein-Aufnahme der Klägerin jedenfalls nicht um einen Regelfall i.S.d. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, sofern nicht die Codein-Aufnahme nach der Schilderung der Klägerin ohnehin aus dem Anwendungsbereich der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausscheidet. So ist der Konsum eines verschreibungsfähigen - und dem Konsumenten tatsächlich von einer hierzu befugten Person verschriebenen - Betäubungsmittels aus dem Anwendungsbereich der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszuklammern und die Frage, ob die Einnahme eines solchen Stoffes zum Verlust der Fahreignung führt, allein anhand der Nummern 9.4 und 9.6 dieser Anlage zu beantworten (Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.04.2011, 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168). Vergleichbares könnte im vorliegenden Fall für ein vom Hausarzt mit entsprechender Weisung dem Patienten mitgegebenes Medikament gelten. Für einen Medikamentenmissbrauch der Klägerin ist nichts ersichtlich.
Nach allem kann nicht von einem bewussten Metamphetaminkonsum der Klägerin und einer Opiat-Einnahme i.S.d. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden. Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen hier zu Lasten der Beklagten. Denn der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums lässt sich vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen, so dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände als ausreichend erachtet werden müssen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014, 7 K 1601/14).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
Streitwertbeschluss:
1. I.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
2. II.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Nr. I des Beschlusses beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die mit der Beauftragung eines Bevollmächtigten verbundenen Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.2012, 2 A 5/11. Ausgehend hiervon bejaht das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Von der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin konnte angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Die Klägerin durfte die Zuziehung eines Rechtskundigen für notwendig erachten, um ihre Interessen gegenüber der Beklagten zu wahren.
Die Streitwertfestsetzung in Nr. II des Beschlusses beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Der Klägerin wurde die Fahrerlaubnis der Klassen CE 79, C1, C1E, B, BE, M, L und S entzogen. Für die Festsetzung des Streitwerts sind die entzogenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E und B, BE maßgeblich. Diese Fahrerlaubnisklassen schließen die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen mit ein (vgl. § 6 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 FeV). Nach den Empfehlungen der Nr. 46.3 (Auffangwert für die Fahrerlaubnisklasse B, BE) und Nr. 46.5 (Auffangwert für die Fahrerlaubnisklasse C1, C1E) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergibt sich ein Betrag von 10.000,00 Euro. Die Klasse CE 79 war - in Abweichung zur Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 08.07.2014 im Verfahren 2 E 215/14 Me - nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die Klasse CE 79 nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt. Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L < 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen (Bayerischer VGH, Beschl. 30.01.2014, 11 CS 13.2342).

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