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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Ausländer

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 18.08.2015 - 8 Qs 7/15

Leitsatz: Hat ein Angeklagter als Ausländer Verständigungsschwierigkeiten, so ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen. Dies gilt zwar nicht ausnahmslos. Insbesondere hat dies jedoch dann zu gelten, wenn ein Fall tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten von Gewicht aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.


Geschäftsnummer 8 Qs 7/15
Landgericht Freiburg
8. Große Wirtschaftsstrafkammer
Beschluss
vom 18. August 2015
Beschwerdesache des pp.
Verteidiger:pp.
wegen Steuerhinterziehung
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 03.06.2015 (Az. 28 Cs 460 Js 126/15 (2)) aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. zum Verteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:
Nach § 140 Abs. 2 StPO wird einem Angeklagten auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann ein notwendiger Verteidiger bestellt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Eine schwierige Rechtslage ist etwa dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, aber auch bei sonstigen schwierigen Fragen, denen für das Verfahren und deren Ausgang eine nicht nur unerhebliche rechtliche Bedeutung zukommt. So wird die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage etwa auch dann bejaht, wenn ein Amtsgericht das Verfahren wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags und damit wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt hat und nunmehr auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu prüfen ist, ob der Berechtigte den Strafantrag gestellt hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.1992 - 1 Ws 302/92 -, StV 1993, S. 66). Letztlich kommt es bei der Frage, ob eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt, maßgeblich auf eine Gesamtwürdigung an, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (vgl. Laufhütte, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 140 Rn 21).

Bei Vornahme dieser gebotenen Gesamtwürdigung ist — ausgehend von den sonstigen Fällen, bei denen eine schwierige Rechtslage regelmäßig bejaht wird (vgl. insofern: Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140 Rn. 78 ff.) — vorliegend von einer schwierigen Rechtslage auszugehen. Die Schwierigkeit der Rechtslage ergibt sich dabei freilich nicht allein aus der Tatsache, dass es sich um eine steuerstrafrechtliche Materie handelt. Auch bei der vom Angeklagten bezeichneten Entscheidung des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Beschluss vom,19.09.2013 - 1 Qs 62/13) handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht ohne weiteres verallgemeinerbar ist. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass möglicherweise mehrere der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht nur als Verstoß gegen § 370 Abs. 1 Ziffer 1 AO zu werten sind, sondern sich der Angeklagte teils auch tateinheitlich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte (vgl. Aktenseiten 79 und 91 der Steuerstrafakten des Finanzamts Freiburg-Stadt, ÜL-Nr.: 2010/2216 FR-S). Wäre dem so, dann wäre aber nicht das Finanzamt für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls zuständig gewesen (vgl. § 386 Abs. 2 AO), sondern die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (vgl. Bachler, in: BeckOK, AO, § 386 Rn 4). Das Amtsgericht Freiburg hätte den Erlass des beantragten Strafbefehls dann aber ablehnen dürfen (vgl. Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn.15). Welche Auswirkungen es auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hat, dass das Amtsgericht Freiburg den Strafbefehl dennoch erlassen hat, ist aber eine Rechtsfrage, die nicht ohne weiteres beurteilt werden kann. Aus Sicht eines unbefangenen objektiven Angeklagten bedarf es insofern spezifischer Rechtskenntnisse eines Fachjuristen.

Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Freiburg mit Vermerk vom 30.01.2015 festgestellt hat, dass für den Angeklagten zum Termin ein türkischer Dolmetscher zu laden ist. Hat ein Angeklagte als Ausländer aber Verständigungsschwierigkeiten, so ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2015, § 140 Rn. 30 a). Dies gilt zwar nicht ausnahmslos. Insbesondere hat dies jedoch dann zu gelten, wenn ein Fall tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten von Gewicht aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen. Aufgrund der vorgenannten Problematik ist jedenfalls dies hier der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA S. Akay, Freiburrg

Anmerkung:


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