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Entscheidungen

Zivilrecht

Fahrradfahrer, frei laufender Hund, Sturz, Haftung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Urt. v. 12.05.2015 - 5 O 218/14

Leitsatz: 1. Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind Schutzgesetze gem. § 823 II BGB.
2.Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig.
3. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann nicht verlangt werden.


In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Schadensersatz
hat das Landgericht Tübingen - 5. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.4.2011 gegen 12.30 Uhr in E auf dem landwirtschaftlichen Weg zwischen E und P im Gewann Boll zu erstatten, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin war am Unfalltag mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad unterwegs. Sie befuhr den landwirtschaftlichen Weg zwischen E und P, der asphaltiert ist und seitlich in die angrenzenden Wiesengrundstücke flach ausläuft. Der Weg ist für die Benutzung durch Radfahrer freigegeben, ebenso für landwirtschaftlichen Verkehr und selbstverständlich für Fußgänger.
Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde E , § 13 Abs. 2 Satz 2, sind außerhalb des Innenbereichs Hunde an der Leine zu führen, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.
Zum Unfallzeitpunkt am 30.4.2011 ging der Beklagte in gleicher Richtung mit seinem Hund, einem Hund der Rasse Germanischer Bärenhund, den Weg entlang. Der Beklagte selbst lief am rechten Rand des Weges, sein Hund lief am linken Rand des Weges und zog die Leine, die der Beklagte nicht in der Hand hielt, als "Schleppleine" hinter sich her. Der Hund befand sich ca. 10 m vor dem Beklagten. Die Klägerin betätigte die Fahrradklingel, der Beklagte pfiff seinem Hund, der aber zunächst links blieb. Als sich die Klägerin bis auf wenige Meter im mittleren Bereich des Weges dem Hund genähert hatte, lief dieser nach rechts und es kam zum Sturz der Klägerin, die stark bremsen musste.
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Hund mit dem Fahrrad kollidiert wäre. Die Leine konnte der Beklagte nicht mehr ergreifen.
Die Klägerin erlitt eine Knieverletzung, eine Tibiakopfimpressionsfraktur mehrfragmentär, die operativ behandelt werden musste. Es musste eine Platte eingesetzt werden, die Klägerin war vier Wochen an den Rollstuhl gebunden, sechs weitere Wochen an Gehstützen. 2012 wurde die Platte operativ entfernt.
Die Klägerin trägt vor, sie wäre bis heute erheblich beeinträchtigt, könnte nicht mehr Fahrradfahren und habe weiterhin Schmerzen.
Der Beklagte bestreitet insoweit die Kausalität zum Unfall.
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung, dass noch entstehende materielle und immaterielle Schäden durch den Beklagten erstattet werden. Die Klägerin erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € für angemessen; 2.750,00 € hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits bezahlt.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1. 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.4.2013 für die beim Unfall vom 30.4.2011 in E eingetretenen Verletzungen zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 30.4.2011 in E, im Gewann Boll, resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
3. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 15.1.2015 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Erläuterungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Ansprüche der Klägerin werden von dieser zurecht geltend gemacht; der Beklagte haftet allein für alle Unfallfolgen. Hierüber war durch Grund-Urteil zu entscheiden, damit insoweit gegebenenfalls Rechtskraft eintreten kann, bevor eine aufwändige Beweisaufnahme in Form einer Begutachtung in Bezug auf die Höhe der Forderung durchgeführt wird.
Der Sturz der Klägerin und ihre Begegnung mit dem freilaufenden Hund des Beklagten stand in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen spricht bereits ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund, weil dieser nicht mit einer Leine mit dem Beklagten verbunden war, sondern vielmehr die Leine, insoweit gefahrerhöhend, hinter sich herzog, obwohl gem. § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde E auf diesem Weg der Hund angeleint hätte sein müssen. Die Voraussetzungen nach der Polizeiverordnung, unter denen der Hund hätte frei laufen dürfen, waren, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, ersichtlich nicht gegeben. Der Hund war gerade nicht so ausgebildet, dass er jederzeit durch Zuruf zu einem Verhalten veranlasst werden konnte, das die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeidet. Der Hund hat auf den Pfiff zunächst überhaupt nicht reagiert, danach hat er in einer für das Tier typischer Weise unberechenbaren und nicht dem Denken eines Verkehrsteilnehmers entsprechenden Art und Weise reagiert und damit auch zugleich die typische Tiergefahr verwirklicht. Die Polizeiverordnung stellt ein Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert worden durch die Einlassung des Beklagten. Der Beklagte haftet danach gem. § 833 BGB für die Folgen des von seinem Hund verursachten Unfalls. (Vgl. insoweit insgesamt OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, Az. 6 U 60/08). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 4.6.2002, Az. 8 U 23/02, eine andere Betrachtungsweise vornimmt, kann dieser nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt legt dabei eine Handlungsweise des Hundes zu Grunde, die eher einem menschlichen Verkehrsteilnehmer entspricht. So wird dort ausgeführt, dass im dortigen Fall das Tier, wie auch hier, für die Klägerpartei über einen längeren Zeitraum gut sichtbar gewesen ist und das Verhalten des Tieres für den Kläger vorhersehbar gewesen ist. Der vorliegende und hier zu entscheidende Fall zeigt geradezu beispielhaft, dass das Tier sich eben nicht wie ein menschlicher Verkehrsteilnehmer verhält, sondern urplötzlich und unkalkulierbar sowie unvorhersehbar in die eine oder andere Richtung, aus welchen Gründen auch immer, von seiner bis dahin gewählten Streckenführung abrupt abweichen kann. Dies stellt gerade das tierische Verhalten dar. Dessen unberechenbares Risiko wollte der Gesetzgeber nicht Dritten, sondern dem Tierhalter zuweisen.
Der Beklagte hat zudem vorliegend auch fahrlässig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Die Fahrlässigkeit bestand zum einen darin, den nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem auch von Radfahrern frequentierten Weg frei laufenzulassen, zumal entgegen der Polizeiverordnung; die Fahrlässigkeit wird noch dadurch erhöht, dass der Hund die Leine hinter sich herziehen durfte, was im Zusammentreffen mit Radfahrern die Gefährdungssituation für die Radfahrer noch weiter erhöhen kann, wenn beispielsweise die Leine sich mit dem Fahrrad verhakt oder beim Queren des Weges durch den Hund den Weg vollständig sperrt. Die hinter dem Hund hergeschleppte Leine macht zudem insoweit ein Ausweichen oder Passieren für den Radfahrer nochmals deutlich schwerer. Der Fahrlässigkeitsvorwurf erhöht sich noch dadurch, dass der freilaufende Hund nicht auf der Straßenseite lief, die der Beklagte benutzte, sondern die gegenüberliegende Straßenseite benutzte, so dass er zwangsläufig bei jedem Zuruf, auch wenn er diesen ordnungsgemäß gefolgt hätte, den restlichen Verkehrsraum zwischen der linken und der rechten Straßenseite hätte queren (und mit der Schleppleise sperren) müssen, das heißt genau den Verkehrsraum, den andere Passanten und Verkehrsteilnehmer hätten nutzen müssen.
Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Irgendeine fehlerhafte Verhaltensweise, konkret eine anders mögliche, den Unfall vermeiden könnende Fahrweise, ist weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden. Der Klägerin hätte allein vorgeworfen werden können, ihr Fahrrad bei Annäherung an den die Schleppleine hinter sich herziehenden Hund ihr Fahrrad nicht komplett zum Stillstand gebracht zu haben, abgestiegen zu sein und das Fahrrad dann vorsichtig am Hund entlang geschoben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise widerspricht jedoch der Teilnahme am Verkehr auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Verbindungsweg. Es ist weder eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift noch eine Sorgfaltspflicht erkennbar oder begründbar, die von einem Radfahrer mehr verlangen würde, als seine Geschwindigkeit zu reduzieren und langsam zu passieren. Dies hat die Klägerin unbestritten getan. Im Übrigen ist das Gericht auch aufgrund des Alters der Klägerin davon überzeugt, dass es sich bei ihr nicht um eine rasende Radfahrerin gehandelt hat.
Danach steht insgesamt fest, dass der Beklagte allein für den gesamten Schaden die Verantwortung zu tragen hat. Die Kostenentscheidung war dem End-Urteil vorzubehalten. Eine Vollstreckbarkeitserklärung war nicht geboten.
Mit Beweisbeschluss vom gleichen Tag wird für den Fall des Eintritts der Rechtskraft die sachverständige medizinische Begutachtung der Klägerin angeordnet.

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