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Entscheidungen

StPO

Akteneinsicht, Verletzter, Versagung, Ermessen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 12.08.2015 - 1 Qs 195/15

Leitsatz: Zur Akteneinsicht für den Verletzten.


Aktenzeichen: 1 Qs 195/15
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Rechtsanwalt Michael Stephan, Goetheallee 43, 01309 Dresden
wegen Vergewaltigung u. a.
ergeht am 12.08.2015
durch das Landgericht Leipzig - Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Verfügung des Amtsgerichts Leipzig vom 30.07.2015, Az.: 207 Ls 434 Js 66327/14, wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 14.07.2015, Az.: 434 Js 66327/14, wird dem Angeschuldigten unter anderem zur Last gelegt, die Nebenklägerin am Abend des 07.10.2014 in der gemeinsam bewohnten Wohnung ppp. in Leipzig im Rahmen eines Streites verletzt zu haben und ihr im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung trotz Gegenwehr einen Finger schmerzhaft in das Geschlechtsteil eingeführt zu haben, wobei die Nebenklägerin durch die Misshandlungen des Angeschuldigten Hämatome im Bereich der linken Wange, eine Schürfung am rechten Ellbogen, Hämatome an beiden Oberarmen und im Bereich der Bauchdecke erlitten habe, wobei sie für drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, strafbar als Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23, 52 StGB.

Bereits mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2014 beantragte die Rechtsanwältin als Verletztenbeistand für ihre Mandantin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 18.05.2015 nahm der Verteidiger zum Akteneinsichtsgesuch des Beistandes der Verletzten insoweit Stellung, dass aus seiner Sicht die beantragte Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 2 StPO wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen des Angeschuldigten bzw. der Gefährdung des Untersuchungszweckes zu versagen sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamburg, NStZ 2015, S. 105. In dieser Entscheidung werde ausgeführt, dass die Akteneinsicht in die Verfahrensakten dem Verletzten in aller Regel dann zu versagen sei, wenn dessen Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Dies sei vorliegend gegeben, da der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Insofern käme der Aussage der Hauptbelastungszeugin ein besonderer Beweiswert zu. Dieser könne durch die Akteneinsicht entwertet und gefährdet werden, da der Verletztenanwalt dazu verpflichtet sei, den Mandanten umfassend aufzuklären und zu beraten und damit zu befürchten sei, dass auch Akteninhalte, gerade in Bezug auf früher gemachte Aussagen dem Verletzten zugänglich gemacht würden und dieser bei einer weiteren Zeugenvernehmung dann nicht mehr sicher unterscheiden könne, was eigene Erinnerung und was Wissen aus der Akte sei. Insofern bestünde auch die Gefahr einer Anpassung des Aussageverhaltens.

Nachdem der Verletztenbeistand mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2015 erneut die Zulassung der Nebenklage beantragt hat und die Gewährung von Akteneinsicht, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 30.07.2015 die Nebenklage zugelassen und mit Verfügung vom 30.07.2015 Akteneinsicht für die Nebenklägervertreterin gemäß § 406e Abs. 1 StPO bewilligt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 StPO nicht vorliege, insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Untersuchungszweck durch eine Akteneinsicht gefährdet sei. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, wie dies bei der Entscheidung des OLG Hamburg, NStZ 2015, S. 105, vorliege, sei im vorliegenden Fall so nicht gegeben, da nicht nur eine Belastungszeugin vorhanden sei, sondern weitere Beweismittel, d.h. mehrere Zeugen, ein Sachverständiger und weitere Urkunden.

Gegen diese Verfügung legte der Angeschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 05.08.2015 Beschwerde ein.

Gerügt wird zum einen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht im Rahmen der Entscheidung den Beschuldigten hätte anhören müssen, bevor eine Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht getroffen werde.

Des Weiteren sei der Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 S. 2 StPO gegeben.

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Amtsgericht Saalfeld vom 07.03.2007 wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung, dass der Untersuchungszweck „gefährdet erscheint" im Blick gehabt habe, dass die Voraussetzungen der Gefährdung gerade nicht feststehen müssen, sondern der Versagungsgrund bereits dann greife, wenn durch die Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt sein könnte. Die Unvoreingenommenheit eines Zeugen sei für die Wahrheitsfindung von größter Bedeutung. Diese sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn der Zeuge vom Akteninhalt keine Kenntnis habe. Hierauf weise auch das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 24.10.2014 hin. Gerade in Konstellationen, in denen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, sei daher die Akteneinsicht in der Regel zu versagen. Auch in einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg vom 24.07.2015 werde ausgeführt, dass bei einer Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen sei und dies in Bezug auf die Akteneinsicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null führe in Bezug auf die Versagung der begehrten Akteneinsicht. Da der Angeschuldigte sich zum Tatvorwurf bisher nicht eingelassen habe, sei er so anzusehen, als ob er in Bezug auf sämtliche Angaben der Nebenklägerin diametral entgegenstehe, so dass bei einer Akteneinsicht an die Nebenklägerin die Gefahr bestehe, dass ihre Aussagekraft entwertet werde.

Das Amtsgericht Leipzig half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung vor.

II.
1. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig, der Nebenklägervertreterin Akteneinsicht zu gewähren, ist gemäß § 406e Abs. 4 S. 1 StPO mit Verweis auf § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar. Insoweit steht auch § 305 StPO nicht entgegen, da ein Verweis auf die entsprechende Norm in § 406e Abs. 4 StPO fehlt.
Der Angeschuldigte ist auch beschwerdebefugt. Insoweit beruft er sich auf den Versagungs-grund des § 406e Abs. 2 S. 2 StPO, so dass er in seinen Rechten betroffen sein könnte, wenn der Nebenklägervertreterin zu Unrecht Akteneinsicht gewährt worden wäre und der Untersuchungszweck hierdurch gefährdet wäre.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs ist spätestens durch die Anhörungs- und Antragsmöglichkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebildet.
b) Die Nebenklägervertreterin hat ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 395 StPO.
Es liegt kein Versagungsgrund im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO vor, da weder überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeschuldigten entgegenstehen, noch der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Bei der Beurteilung, ob der Untersuchungszweck bei einer Akteneinsicht durch einen Nebenklägervertreter gefährdet wäre, steht dem erkennenden Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1519 f.).
Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig, der Nebenklägervertreterin Akteneinsicht zu gewähren, bewegt sich noch im Rahmen dieses weiten Ermessensspielraumes.

Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar.

Das Amtsgericht Leipzig hat sich mit dem Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 StPO auseinandergesetzt und kam unter Würdigung der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung des OLG Hamburg zu der vertretbaren Ermessensentscheidung, dass keine Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Verfahren vorliege, da keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, da weitere Beweismittel vorhanden seien.

Insoweit ist auch die Stellung des Nebenklägers im Verfahren zu berücksichtigen, der auch ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO über einen Rechtsanwalt beantragen kann und dem im gesamten Verfahren von der Erhebung der öffentlichen Klage an eine umfassende Beteiligungsbefugnis zusteht. Um diese Beteiligungsbefugnis wirksam ausüben zu können und seine Rechtsposition wahrnehmen zu können, hat der Nebenkläger grundsätzlich auch das Recht, Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO zu nehmen. Dieses besteht zwar nicht uneingeschränkt, insbesondere kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Die Formulierung als „Kann-Vorschrift" eröffnet jedoch einen weiten Ermessensspielraum.

Insoweit ist dem Verteidiger zwar Recht zu geben, dass der Untersuchungszweck gefährdet erscheinen könnte, da der Aussage der Nebenklägerin im vorliegenden Verfahren trotz der vom Amtsgericht aufgeführten weiteren Beweismittel in gleicherweise entscheidende Bedeutung zukommen wird und bei einer Akteneinsicht der Nebenklägerin die Gefahr bestehen könnte, dass es zu einer Verfälschung der Aussage im dargelegten Umfang kommen könnte. Dieser möglichen Herabwertung des Beweiswertes einer Aussage der Nebenklägerin als Zeugin müssen sich das Amtsgericht Leipzig und auch die Nebenklägervertreterin bewusst sein. Insoweit bedeutet aber die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägervertreterin noch nicht zwingend, dass diese ihrer Mandantin Zugang zu den Akten gewährt. Diese Entscheidung wird die Nebenklägervertreterin in Bezug auf die mögliche Herabsetzung des Beweiswertes bei Akteneinsicht an ihre Mandantin nach Kenntnisnahme der Akte in eigener Verantwortung zu treffen haben.

Es würde jedoch eine zu große Einschränkung der Rechte eines Nebenklägers bedeuten, ihm in solchen Fällen, in denen seiner Aussage erheblichen auch möglicherweise entscheidender Beweiswert zukommt, grundsätzlich die Akteneinsicht zu versagen, da dies die Gefahr birgt, die Rechte des Nebenklägers in unzulässiger Weise auszuhöhlen.

Da - wie das Amtsgericht Leipzig zu Recht ausführt - im vorliegenden Verfahren weitere Beweismittel vorliegen, die bei der Würdigung der Zeugenaussage der Nebenklägerin zu berücksichtigen sein werden, ist eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vorliegende Konstellation aus den dargelegten Gründen nicht gegeben, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig sich noch im Rahmen des zulässigen Ermessens bewegt.

Die Beschwerde des Angeschuldigten war aus diesen Gründen mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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