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Entscheidungen

Sonstiges

Robe, Werbung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AGG NRW, Urt. v. 29.05.2015 - 1 A 16/15

Leitsatz: Zur Zulässigkeit von Werbung in Form von Stickerei auf einer Anwaltsrobe.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand
Der als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassene Kläger unterhält seine Kanzleiräume in C.

Mit Schreiben vom 03.08.2014 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob es berufsrechtlich zulässig wäre, die (gemeint: seine) Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken und diese Robe vor Gericht zu tragen. Beigefügt war ein Foto, das eine Anwaltsrobe mit den Hinzu-fügungen „#########“ und darunter „www.########.de“ im oberen Rückenbereich zeigt. In diesem Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass ihm beim „Public Viewing“ während der Fußballweltmeisterschaft die Idee gekommen sei, dass die Anwaltsroben ähnlich wie bei Fußballtrikots auch bedruckt oder bestickt werden könnten. Er richtete deshalb folgende Fragen an die Beklagte:

Dürfe er sich eine Anwaltsrobe zulegen, die den Text „######### www.########.de“ als Druck in weißen Buchstaben auf der Rückseite trage, ggf. auch aufgebügelt?

Müsse es sich um eine Bestickung mit weißem Zwirn handeln?

Wäre es statthaft, die Robe im rückwärtigen Schulterbereich um einen schwarzen seidenen Aufnäher zu verstärken, der entweder eine Bedruckung oder Bestickung mit vorgenanntem Text enthalte?
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Dürfe eine solche bedruckte/bestickte Robe jedenfalls dort getragen werden, wo ein Robenzwang nicht bestehe?

Der Kläger führte dazu aus, dass die Schrift so groß sein solle, dass sie aus einer Entfernung von 8 m noch gut lesbar sei. In Gerichtsverfahren sei es so, dass im Gerichtssaal anwesende Zuschauer von hinten auf den Rücken als ideale Werbefläche blickten. Da niemand eine solche Bestickung mit den Kanzleidaten bislang habe, falle so etwas auf. Wenn der Anwalt, der diese Robe trage, in der mündlichen Verhandlung eine „gute Figur“ mache, würde dies dazu führen, dass er später angesprochen werde, was jedoch ohne Namenskennungen ebenso wie Empfehlungen schwierig sei. Wenn die Internetadresse auf der Robe kommuniziert werde, sei es genau so, wie auch Fußballspieler auf dem Spielfeld gekennzeichnet seien, um sie auch von weiter noch identifizieren zu können. Nicht nur Ärzte trügen Namensschilder; auch ein neulich von ihm beauftragter Klempner habe auf seinem Blaumann in großen weißen Lettern den Namen seiner Firma getragen. Auch „Saftschubsen“ (Stewardessen) seien eingekleidet in Blusen und Jacketts mit Lufthansa-Logo. Da seine Robe auf der Innenseite mit seinem Namen beschriftet sei, bräuchte er diese an sich nur verkehrtherum zu tragen, das Soldan-Schild zu entfernen, den Namenszug etwas größer zu gestalten und um die Internetadresse zu ergänzen. Es wundere ihn, dass noch niemand auf die Idee gekommen sei, auch Roben zu Werbezwecken zu gestalten. Kollegen, die gerne Show machten, könnten hiervon profitieren. Selbst wenn es einen althergebrachten Brauch geben sollte, eine rein schwarze Robe zu tragen, werde dieser halt geändert, denn Anwälte seien keine Kolkraben. Der Kläger bat um eine förmliche Belehrung, damit er dieses Schriftstück ggf. mitführen könne, sollte sich ein Richter im Rahmen der Sitzungspolizei hieran stören wollen. Es sei kein Grund ersichtlich, nach knapp 300 Jahren immer noch an preußischen Vorgaben festzuhalten, wobei die Frage aufzuwerfen sei, ob nicht Friedrich Wilhelm I. von Preußen, hätte es damals bereits Internetadressen gegeben, deren Verwendung zur besseren Kennzeichnung ebenfalls verpflichtend vorge-schrieben hätte.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 teilte die Beklagte mit, dass derartige Bestickungen als unzulässige Werbung gegen § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA verstießen, und bat um Mitteilung, ob der Kläger an seiner gegenteiligen Auffassung festhalten wolle; in diesem Fall werde die Beklagte über entsprechende weitere Maßnahmen, etwa einen belehrenden Hinweis, förmlich beschließen.

Sodann teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seine bei Gericht zu tragende Robe wie aus dem nachstehenden Foto ersichtlich bedrucken/besticken wolle:

Vermerk:
Foto wurde aus Anonymisierungsgründen gelöscht.

Daraufhin teilte die Beklagte mit Email vom 08.12.2014 dem Kläger mit, dass sie die seitens des Klägers aufgeworfene Frage auf der Vorstandssitzung vom 09.12.2014 beraten wolle.

In der Folgezeit erging ein verfahrensabschließender Bescheid der Beklagten nicht.

Der Kläger hat sodann mit seiner Klageschrift vom 10.04.2015 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das von ihr geführte Verfahren betreffend die Zulässigkeit der äußerlichen Bestickung einer Anwaltsrobe zwecks namentlicher Kennzeichnung mit Anwaltsnamen und Kanzlei-Internetadresse abzuschließen und ihn bezüglich des Ergebnisses der Beratungen ihres Vorstands abschließend zu bescheiden.

Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Beklagte ihren gesetzlichen Pflichten zur Berufsaufsicht nicht nachkomme. Nachvollziehbare Gründe für die Hinauszögerung einer abschließenden Bescheidung seien nicht ersichtlich. Durch die verzögerliche Bearbeitung der Beklagten werde er „in der Luft hängen gelassen“, wie er sich rechtmäßig zu verhalten habe.

Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn belehrend darauf hinweise, dass das Tragen der von ihm nach seinem Muster gestalteten Anwaltsrobe mit dem Aufdruck auf der Rückseite „######## www.########.de“ nicht mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar und daher von ihm zukünftig zu unterlassen sei. Es läge ein Verstoß gegen § 43b BRAO vor, weil es sich um ein werbliches Auftreten nach außen handele, das dazu diene, in den Gerichtssälen bewusst für Zuhörer und andere auf sich aufmerksam zu machen. Diese Werbung sei als unsachlich anzusehen, weil ein Gerichtssaal der falsche Ort für Werbung insgesamt sei. Außerdem läge ein Verstoß gegen § 20 BORA vor, da von der üblichen Berufstracht eindeutig mit werblichem Charakter abgewichen werden solle.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 hat der Kläger Klage erhoben.

Den zunächst gestellten Klageantrag haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte hat ihre Einwilligung in eine Klageänderung von der „Untätigkeitsklage“ hin zur Anfechtungsklage erklärt.

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass der belehrende Hinweis der Beklagten vom 26.05.2015 rechtswidrig sei. Es läge ein Verstoß gegen seine von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, seine von Art. 12 Abs. 1 GG ge-schützte Berufsausübungsfreiheit, seine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs-freiheit und gegen die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit vor. Die nach seinem Muster gestaltete Robe diene nicht der konkreten Werbung für ihn als Rechtsanwalt, sondern der Kennzeichnung seiner Person, wenn er darin vor Gericht auftrete. Andere Berufe wie der der Bäckereifachverkäuferin, des Bundeswehr-soldaten oder des Klinikarztes trügen ein Namensschild am Revers, was Vertrauen, Nähe und namentliche Ansprache ermögliche. Eine Robe sei allerdings wegen des Werkstoffes (Satin) frontal zu einer Bestickung nicht geeignet. Mangels anders-lautender gesetzlicher Regelung (vgl. Fußballtrikots) seien jedoch auch rückseitige Namenskennzeichnungen zulässig. Jedenfalls erfolge Werbung in sachlicher Form. Es sei nicht einzusehen, dass Werbung in einem Gerichtssaal per se untersagt sein solle; es handele sich bei einer Gerichtsverhandlung nicht um eine Art „Begräb-nisfeier“. Da ein Strafverteidiger, der ein flammendes Plädoyer halte, zugleich auch für sich werbe, stelle sich die Frage, ob die Beklagte Strafverteidigern auch Plädoyers verbieten wolle; so wenig wie es „vegetarisches Fleisch“ gäbe, gäbe es keine aufmerksamkeits-losgelöste Werbung. Auch falls eine Robe schwarz zu sein haben sollte, würde sie ihre schwarze Farbe nicht verlieren, wenn maximal 1 bis 2 % ihrer Oberfläche mit weißem oder goldenem, im Übrigen sehr geschmackvollen, Namenszug verziert sei. Was ein Rechtsanwalt in einer Zeitung, auf sein Auto oder Tasse drucken dürfe, dürfe er als namentliche Kennzeichnung auch einer Robe zuführen, solange Satzungsrecht nichts anderes gebiete.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids mit näheren Darlegungen.

Entscheidungsgründe

Infolge der mit Einwilligung der Beklagten nach § 91 VwGO erfolgten Klageänderung von der zunächst als „Untätigkeitsklage“ bezeichneten Klage auf Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Bescheidung hin zu der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 war dem Senat allein die Entscheidung über diese Anfechtungsklage des Klägers angefallen. Hierzu haben die Parteien den Senat unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher Fristen um unmittelbare Ent-scheidung gebeten.

1. Die Klage des Klägers ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs.1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO).

Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammer-vorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73 Rn. 31; Feuerich/ Weyland/Böhnlein a.a.O. § 112a Rn. 24).

Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen, sind nach der Recht-sprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7; BGH Urteil vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.

Hier hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26.05.2015 eine – zudem optisch hervorgehobene - Entscheidungsformel verwendet und ein konkret formuliertes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Schreiben der Beklagten beschränkt sich damit nicht etwa darauf, die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes zu vermitteln. Vielmehr hat sie sich durch die Entscheidungsformel und die im letzten Satz wiederholte Betonung des Bestehens einer Verpflichtung des Klägers zum Unterlassen, dass sie sich im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgericht-lichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt. Damit ist der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen. Für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht schließlich, dass die Belehrung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und förmlich zugestellt worden ist.

2. Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zu Recht hat sich die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auf den Standpunkt gestellt, dass das Tragen einer im Schulterbereich nach dem Muster des Klägers bestickten oder bedruckten Robe mit dem aus einer Entfernung von acht Metern lesbaren Text „######## www.########.de“ berufsrechtlich unzulässig und daher vom Kläger im Rahmen seiner Berufsausübung vor Gericht zu unterlassen ist.

Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA. Mit seinem gegenteiligen Standpunkt verkennt der Kläger den Normzweck von § 20 BORA.

Denn der Sinn des Robetragens durch Anwälte besteht darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer heraus-gehoben werden; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (BVerfGE 28, 21 = NJW 1970, 851; Hartung/Scharmer, 5. Aufl., § 20 Rn. 16 ff; ebenso Henssler/Prütting, 4. Aufl., § 20 BORA Rn 4; Gaier/Wolf/ Göcken/Wolf, 2. Aufl., § 1 BRAO Rn. 91). Allen Beteiligten wird dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen (Hartung/ Scharmer a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O. S. 852) liegt darin auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird ge-fördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausge-glichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in an-gemessener Form darstellen kann.

Soweit eine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen einer Robe im Hinblick auf fehlende Üblichkeit bzw. vor Amtsgerichten in Zivilsachen nicht besteht und ein Rechtsanwalt deshalb vom Tragen einer Robe absieht, stellt sich das vom Kläger aufgeworfene Problem nicht. Will ein Rechtsanwalt die Robe vor Gericht auch dort tragen, wo eine berufsrechtliche Pflicht nicht besteht, muss ihre äußere Gestaltung dem Sinn des Robetragens entsprechen.

Aus diesem Zweck des Robetragens folgt sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein hat von werbenden Zusätzen (Henssler/Prütting, 4. Aufl., § 20 BORA Rn 4; Feuerich/Weyland/Vossebürger, 8. Aufl., § 20 BORA Rn. 4; Hartung/Scharmer, 5. Aufl., § 20 Rn. 41). Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert ist, kommt es für den Grundsatz der Werbefreiheit auf den von der Beklagten heran-gezogenen Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Die Anbringung des aus acht Metern lesbaren Textes „######## www.########.de“ auf dem Rückenbereich der Anwaltsrobe stellt einen solchen werbenden Zusatz dar. Anders als der Kläger es darstellen will, geht es nicht um seine bloße Kenntlichmachung, für die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil es sich um eine solche im Rückenbereich der Anwaltsrobe handelt. Da Werbung jedes Verhalten ist, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen (so BVerfG NJW 1992, 45), versteht es sich von selbst, dass einem aus acht Metern Entfernung lesbarer Text auf dem Rücken einer Anwaltsrobe unter Nennung des Namens des sie tragenden Rechtsanwalts und seiner Internet-adresse ein werbender Charakter zukommt.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, bestehen nicht (BVerfGE 28, 21 = NJW 1970, 851). Gleiches gilt auch für den aus dem Sinn des Robetragens unmittelbar folgenden und in § 1 BRAO verwurzelten Grundsatz der Werbefreiheit einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe, der gleichermaßen mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.



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Anmerkung:


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