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Leitsatz: 1. § 29 Satz 2 BerlPsychKG ist eine Generalklausel. 2. Eine Einschränkung des Rechts des Untergebrachten, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen (§ 34 Abs. 1 BerlPsychKG) ist nur im Rahmen des § 34 Abs. 3 BerlPsychKG und nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO mög-lich. 3. § 32 BerlPsychKG gewährt dem Untergebrachten das Recht, an allen auf dem Klinikgelände abgehaltenen Gottesdiensten (zumindest seines Glaubensbekenntnisses) teilzunehmen.
In der Maßregelvollzugssache wegen Verpflichtung zur Zulassung zum gemeinsamen Hofgang u.a.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. Dezember 2014 beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin Strafvollstreckungs-kammer vom 23. Oktober 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung auch über die Kos-ten der Rechtsbeschwerde an die Strafvollstreckungs-kammer zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Gleichzeitig wurde gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aufgrund dieser Entscheidung befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 2008 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs.
Bei dem Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bereits wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern, wegen Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger verurteilt wurde, liegt u.a. eine sonstige spezifische Persön-lichkeitsstörung mit impulsiven und dissozialen Merkmalen vor. Von der Staatsan-waltschaft Cottbus wird gegen ihn derzeit ein Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und besonders schwerer Vergewaltigung geführt. Auf-grund dieses Ermittlungsverfahrens wurden gegen den Antragsteller Einschränkun-gen im Postverkehr verhängt. Unter Umgehung dieser Beschränkungen gelang es ihm Ende September/Anfang Oktober 2013 unkontrolliert einen Brief an seine Mutter zu versenden, in dem er diesen einer anderen Person zu Absendung über-gab. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges untersagte ihm daraufhin (unter dem Hinweis auf bestehende erhebliche Zweifel bezüglich seiner Verlässlichkeit im Hin-blick auf die Einschränkungen des Postverkehrs) die Teilnahme am gemeinsamen Hofgang-Nachgangnachmittag sowie an Sportveranstaltungen. Dem Antragsteller wird seither der Ausgang auf einen kleinen Hof ermöglicht, wo er seine Zeit allein verbringt. Ferner räumte ihm das Krankenhaus des Maßregelvollzuges zwischenzeit-lich die Möglichkeit ein, zu vorgegebenen Zeiten unter Aufsicht der Sporttherapeuten am Sportprogramm teilzunehmen. Vom vom Antragsteller begehrten gemein-samen Fuß- und Volleyballspiel auf dem großen Hof ist dieser weiterhin ausge-schlossen.
Der Untergebrachte begehrte ferner vom Krankenhaus des Maßregelvollzuges die Ermöglichung seiner Teilnahme an den einmal wöchentlich in der (fußläufig erreich-baren) Kirche auf dem Klinikgelände stattfindenden evangelischen Gottesdiensten. Dies lehnte der Antragsgegner mit der Begründung ab, dass der Antragsteller die dafür notwendige Lockerungsstufe nicht habe. Dieser habe jedoch die Möglichkeit von Gesprächen mit dem katholischen Seelsorger, der die Station des Untergebrach-ten regelmäßig besuchen würde. Der evangelische Seelsorger sei zudem schriftlich zu erreichen.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Juni 2014 begehrte der Be-schwerdeführer, den Antragsgegner zu verpflichten,
a) ihn den Antragsteller zum gemeinsamen Ausgang auf den großen Hof und zu gemeinsamen Sportveranstaltungen wieder zuzulassen und b) ihm die Teilnahme am evangelischen Gottesdienst zu ermöglichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2014 hat die Strafvollstre-ckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück-gewiesen und den Streitwert auf insgesamt 1.000 Euro festgesetzt, wobei das Land-gericht für die Anträge hinsichtlich des Hofgangs und der Teilnahme am Gottesdienst jeweils einen Wert von 400 Euro und für den Antrag hinsichtlich der Zulassung zu gemeinsamen Sportveranstaltungen einen Wert von 200 Euro ansetzte.
Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer aus, dass vor dem Hinter-grund der im Hinblick auf das laufenden Ermittlungsverfahren bestehenden Postbe-schränkungen, für deren Durchsetzung der Antragsgegner Sorge zu tragen habe, der Ausschluss des Antragstellers von der gemeinsamen Hofgartenzeit und von dort stattfindenden Sportveranstaltungen nicht zu beanstanden sei. Das gemäß § 17 StVollzG bestehende Recht des Antragstellers auf gemeinsame Freizeitgestaltung werde dadurch nicht verletzt, da es diesem freistehe mit Mitpatienten auf seiner Sta-tion Kontakt aufzunehmen. Da das Krankenhaus dem Antragsteller auch die Mög-lichkeit zur Teilnahme an einem Teil des Sportangebots einräume, komme dieses auch seiner Verpflichtung nach § 67 StVollzG nach. Das aus §§ 53 und 54 StVollzG resultierende Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen, beziehe sich nur auf solche Veranstaltungen, die die Religionsgemein-schaften in der Einrichtung selbst anbieten würden. Eine Teilnahme an Gottesdiens-ten außerhalb der Einrichtung sei nur im Rahmen genehmigter Lockerungen möglich. Solche würden dem Antragsteller derzeit zu Recht nicht gewährt werden.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss vom 23. Oktober 2014 aufzu-heben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück-zuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufi-gen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§§ 118, 138 Abs. 3 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
a) Zur Fortbildung des Rechts ist ein Rechtsmittel zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des ma-teriellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpfe-risch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 12. November 2014 2 Ws 344/14 Vollz ). Dies ist vorliegend der Fall, zumal sich der Senat zu den maßgeblichen Vorschriften des BerlPsychKG bislang noch nicht geäußert hat.
b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die an-gefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; Senat, Beschluss vom 29. August 2011 2 Ws 326/11 Vollz ). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweicht (vgl. Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen).
Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt feststellen müssen, dass wie im vorliegenden Fall die Strafvollstreckungskammern Maßregelvollzugsfälle unter Au-ßerachtlassung vorrangiger landesgesetzlicher Bestimmungen allein nach Maßgabe des StVollzG beurteilt haben. Das StVollzG regelt den Vollzug der Maßregeln der Unterbringung nach §§ 63 und 64 StGB indes nur rudimentär. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundes-gesetze insbesondere die in § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG auf-geführten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, die Grundrechte des Grundge-setzes, das Maßregelrecht des StGB und das Strafvollstreckungsrecht der StPO nichts anderes bestimmen (§ 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). In Berlin ist insoweit das Gesetz für psychisch Kranke (BerlPsychKG) anzuwenden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und zur Zurückver-weisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
a) Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb fehlerhaft, da die Strafvollstre-ckungskammer von unzutreffenden Rechtsgrundlagen ausgegangen ist. Maßgebli-che gesetzliche Grundlagen sind nicht wie von der Strafvollstreckungskammer an-genommen §§ 17, 53, 54 und 67 StVollzG, sondern die diese Themenbereiche be-treffenden Bestimmungen des BerlPsychKG, insbesondere §§ 28 Abs. 1, 29 Satz 2 und 32 BerlPsychKG.
b) Hinsichtlich des Ausschlusses des Beschwerdeführers vom gemeinsamen Aus-gang auf den großen Hof und von gemeinsamen Sportveranstaltungen gilt im Übri-gen Folgendes:
Als einfachgesetzliche Ausprägung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt bestimmt § 29 Satz 1 BerlPsychKG, dass ein im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Unterge-brachter nur den im BerlPsychKG vorgesehenen Beschränkungen unterliegt. Spezi-elle, allein den Ausschluss vom gemeinsamen Hofgang oder von gemeinsamen Sportveranstaltungen rechtfertigende Ermächtigungsgrundlagen enthält dieses Ge-setz nicht. Zwar sieht § 29a Abs. 2 Nr. 1 BerlPsychKG die zumal nur befristete Beschränkung des Aufenthalts im Freien vor. Eine solche Beschränkung ist jedoch nur als besondere Sicherungsmaßnahme und nur unter den engen Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 BerlPsychKG zulässig. Danach muss eine gegenwärtige erhebliche Gefahr bestehen, dass der Untergebrachte sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird. Diese Vo-raussetzungen liegen ersichtlich nicht vor; so finden sich dazu auch im angefochte-nen Beschluss keine Ausführungen.
Als Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss vom gemeinsamen Hofgang und von gemeinsamen Sportveranstaltungen kommt daher nur § 29 Satz 2 BerlPsychKG in Betracht. Diese Regelung gestattet, dem Untergebrachten solche Beschränkungen aufzuerlegen, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechter-haltung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich sind. Damit stellt § 29 Satz 2 BerlPsychKG eine Generalklausel dar, die zusätzlich zu den speziellen Regelungen unter den formulierten Voraussetzungen Grundrechtseinschränkungen erlaubt und demzufolge wie die für den Strafvollzug geltende Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG immer dann zur Anwendung kommt, soweit das Gesetz eine be-sondere Regelung nicht enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2014 2 Ws 324/14 Vollz ).
Vorliegend rechtfertigt weder der Zweck der Unterbringung noch die Aufrechterhal-tung der Sicherheit der Einrichtung die dem Beschwerdeführer auferlegten Beein-trächtigungen.
Ausweislich § 28 Abs. 1 Satz 1 BerlPsychKG soll die Unterbringung unter Berück-sichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden. Hiernach hat die Einrichtung ein möglichst rehabilitationsförderndes Klima zu gewährleisten, wozu auch gehört, für Abwechs-lungen im Klinikalltag der Patienten zu sorgen, um der Gefahr der Abstumpfung vor-zubeugen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 9/1226, Seite 13). Dies erfordert u.a. eine Vielfalt an visuellen Eindrücken, die beim ununterbrochenen Auf-enthalt in den gleichen Räumen auf der Station nicht aufrechterhalten werden kann. Auch aus diesem Grunde ist die in § 28 Abs. 1 Satz 2 BerlPsychKG ausdrücklich genannte Möglichkeit des Untergebrachten zum regelmäßigen Aufenthalt im Freien eine ganz wesentliche Forderung, die es im Interesse des Patienten zu erfüllen gilt. Hierfür sollen die gegen Entweichen gesicherten Freiflächen auch die Möglichkeit für Sport und Gemeinschaftsspiele bieten (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin a.a.O.).
Durch den Ausschluss des Beschwerdeführers vom gemeinsamen Hofgang und den dort stattfindenden Gemeinschaftsspielen wird das Krankenhaus des Maßregelvoll-zuges dem gesetzlichen Leitbild der Schaffung eines rehabilitationsfördernden Kli-mas, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht gerecht. Maßgebliche Gründe, die dies zum Zwecke der Erreichung des Ziels der Unterbringung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Der pauschale Hinweis des Antragsgegners, die Einschränkungen des Postverkehrs im Zuge des gegen den Antragsteller geführten (neuerlichen) Ermittlungsverfahrens be-stünden nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Cottbus fort und würden der Teilnahme an den Gemeinschaftsveranstaltungen entgegenstehen, genügt dazu nicht.
Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer in ihrem angefochtenen Beschluss zwar davon aus, dass Untergebrachte ausnahmsweise auch dann von gemeinsamen Veranstaltungen ausgeschlossen werden können, wenn andernfalls die Durchset-zung oder Überwachung auferlegter Einschränkungen des Briefverkehrs nicht mögli-che wäre. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Untergebrachte in seinem Recht auf Schriftwechsel in zulässiger Weise beschränkt worden ist. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist dafür nichts ersichtlich.
Zum Schriftverkehr von Untergebrachten enthält das insoweit zunächst allein maß-gebliche BerlPsychKG die folgenden Regelungen:
Gemäß § 34 Abs. 1 BerlPsychKG hat der Untergebrachte das Recht, Schreiben un-beschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen. Eine Einschränkung die-ses Rechts ist nur im Rahmen des § 34 Abs. 3 BerlPsychKG möglich. Der verfas-sungsrechtlich hohe Rang, der der Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses zukommt, lässt eine Kontrolle des Postverkehrs danach nur dann zu, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten besteht. Diese Aufzählung ist abschließend, insbesondere ist die Kontrolle des Schriftwechsels eines Unterge-brachten aus therapeutischen Gründen nicht anzuerkennen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 9/1226, Seite 16).
Der Schriftverkehr eines Untergebrachten kann ferner nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO überwacht werden. Neben einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung nach § 119 Abs. 3 StPO setzt dies jedoch voraus, dass gegen den Untergebrachten ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl nach § 126a Abs. 1 StPO erlassen worden ist. Feststellungen hierzu enthält der angefochtene Beschluss nicht.
Soweit der Antragsgegner gegenüber der Strafvollstreckungskammer vorgetragen hat, dass der Antragsteller von anderen Patienten bedroht worden sei und daher ei-ne erhöhte Gefahr von Konflikten und möglicherweise auch von körperlichen Ausei-nandersetzungen im Rahmen der gemeinsamen Hofgartenzeit bestehen würde, vermag auch dies einen Ausschluss des Antragstellers vom Ausgang auf den großen Hof nicht zu rechtfertigen. Einem Untergebrachten auferlegte Beschränkungen müs-sen entweder im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhal-tung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich sein. Unerlässlichkeit bedeutet, dass es sich um die ultima ratio, mithin um die letzte Eingriffsmöglichkeit handeln muss. Solange es in einer bestimmten Situation noch andere Möglichkeiten zur Durchset-zung von Sicherheit und Ordnung gibt, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Auflage, § 4 Rdn. 23). Vorliegend kann der Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung im Rahmen der gemeinsamen Hof-gartenzeit bereits dadurch wirksam begegnet werden, dass Krankenhauspersonal während des Aufenthalts auf dem Hof zugegen ist. Zudem liegt es in aller Regel nä-her, die Person vom Hofgang auszuschließen, von der in entsprechenden Situatio-nen Aggressionen ausgegangen sind, und nicht die Person, die Zielscheibe dieses Verhaltens war. Ein aufgrund der bestehenden Bedrohungslage erfolgter Ausschluss des Antragstellers ist daher unverhältnismäßig.
c) Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm die Teilnahme an evangelischen Gottesdiensten in der auf dem Klinikgelände befindli-chen Kirche zu ermöglichen, gilt Folgendes:
Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der unge-störten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben; sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 108, 282, 297). Zur grund-rechtlich geschützten Religionsausübung gehören insbesondere kultische Handlun-gen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Samm-lung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente oder Prozession u.a. (vgl. BVerfGE 24, 236, 246).
Auch im Rahmen der Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges ist das Recht auf ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke ver-leiht § 32 BerlPsychKG dem Untergebrachten das Recht, innerhalb der Einrichtung am Gottesdienst und an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemein-schaften teilzunehmen. Ein Ausschluss eines Untergebrachten von der Teilnahme sieht das BerlPsychKG nicht vor. Insofern unterscheidet sich § 32 BerlPsychKG von den für die Strafgefangenen maßgeblichen Regelungen des § 54 StVollzG.
Zwar ist das Recht der Untergebrachten auf Teilnahme beispielsweise an Gottes-diensten nicht dadurch sicherzustellen, dass die Einrichtung selbst Initiativen ergrei-fen muss. Diese hat jedoch die Teilnahme dadurch zu fördern, dass sie Initiativen der berufenen Personen oder Stellen nicht nur duldet, sondern unterstützt (vgl. Ab-geordnetenhaus von Berlin, Drucksache 9/1226, Seite 16).
Damit hat der Beschwerdeführersteller ein Recht, an den in der Einrichtung stattfin-denden Gottesdiensten zumindest seines Glaubensbekenntnisses teilzunehmen. Hierzu zählen nicht nur jene Gottesdienste, die auf der dem Untergebrachten zuge-wiesenen Station oder innerhalb des die Station beherbergenden Hauses stattfinden. Das Teilnahmerecht der Untergebrachten erstreckt sich vielmehr auf alle auf dem Klinikgelände abgehaltene Gottesdienste. Denn bereits angesichts der Bedeutung des grundrechtlich garantierten Rechts auf ungestörte Religionsausübung ist der in § 32 BerlPsychKG verwendete Begriff der Einrichtung weit auszulegen. Im Übrigen ist der Begriff der Einrichtungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 BerlPsychKG legal definiert als psychiatrische Krankenhäuser, psychiatrische Abteilungen in einem Kranken-haus, für psychisch Kranke geeignete Heime oder Teile von solchen Heimen. Als psychiatrisches Krankenhaus ist das Krankenhaus des Maßregelvollzugs daher zumindest hinsichtlich seiner standortbezogenen Anlagen in seiner Gesamtheit als eine Einrichtung im Sinne des BerlPsychKG anzusehen.
Das Recht auf Teilnahme an innerhalb des Krankenhauses des Maßregelvollzugs angebotenen Gottesdiensten besteht unabhängig von der jeweiligen Lockerungsstufe der Untergebrachten. Eine ungestörte Religionsausübung muss auch einem Unter-gebrachten ermöglicht werden, dem Ausgänge auf dem Klinikgelände nicht gewährt werden können. Um etwaigen Fluchtgefahren zu begegnen, sind seitens des Kran-kenhauses geeignete Maßnahmen zu ergreifen, etwa in Form einer Begleitung des Untergebrachten.
3. Aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Rechtsgrundlage der gegen den Be-schwerdeführer ausgesprochenen Postbeschränkungen sowie der Art und Weise der Ausführungen zu den stattfindenden evangelischen Gottesdiensten ist die Sache nicht spruchreif. Der Senat hebt daher die angefochtene Entscheidung auf und ver-weist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück. Diese wird nach Durch-führung der erforderlichen Ermittlungen erneut über die Anträge gemäß § 109 StVollzG sowie über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben.
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