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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung, Fahrerlaubnis, Fahreignungsgutachten, Parkinsonsche Erkrankung

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2015 - 1 S 13.15

Leitsatz: In Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV beziehen sich die dort genannten Zeiträume ( ein, zwei und vier Jahre“) nur auf das zuvor genannte Wort Abstände“, weshalb damit lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass die genannten Nachuntersuchungen - je nach zu prognostizierendem Verlauf - in Ein-, Zwei- oder Vierjahresabständen erfolgen sollen. Es wird nicht zugleich vorgegeben, dass nach dem vierten Jahr keine Nachuntersuchung mehr möglich sein soll.


In pp.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die im Jahre 1927 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. Oktober 2014. Hintergrund dieser Maßnahme war, dass die an Parkinson erkrankte Antragstellerin - anders als mehrfach zuvor in früheren Jahren - einer Aufforderung des Antragsgegners (durch Schreiben vom 18. Juli 2014) nicht nachgekommen war, ein medizinisches Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage ihrer Fahreignung vorzulegen. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Ihre hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dessen Annahme, der angegriffene Bescheid werde sich in einem Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen, ist nicht aus den von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde aufgeführten Gründen zu beanstanden.
1. Die Antragstellerin rügt mit der Beschwerde zunächst, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine wirksame Gutachtenanforderung nicht vor. Aus diesem Grund habe der Antragsgegner nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf eine bei ihr fehlende Kraftfahreignung schließen dürfen.
a. Zunächst beanstandet die Antragstellerin in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Anlass für die Gutachtenanforderung vorliegend nicht die „Kenntniserlangung von Tatsachen“ gewesen sei, „die Fahreignungszweifel begründen könnten“; Anlass für das Einschreiten des Antragsgegners sei vielmehr ihr Verhalten im Rahmen einer Diebstahlanzeige im Oktober 2010 gewesen. Nachdem sie im Anschluss hieran jedoch über einen Zeitraum von vier Jahren durch ärztliche Stellungnahmen wiederholt nachgewiesen habe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen (weiter) geeignet sei, bestünde keine Veranlassung mehr, aus diesem Vorfall noch Fahreignungszweifel abzuleiten. Das Ausgangsgericht habe insoweit die Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung nicht beanstandungsfrei angewandt.
Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrerlaubnisentziehung anzuordnen. Denn die ihm zugrunde liegende Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Anlass für die Gutachtenanforderung vom 18. Juli 2014 in ihrer Diebstahlanzeige aus dem Jahr 2010 gesehen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zum Anlass für die Gutachtenanforderung ausgeführt, dass in den von der Antragstellerin in den früheren Jahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen „ausdrücklich auf die Erforderlichkeit von (zumindest etwa) jährlichen Nachuntersuchungen hingewiesen worden“ sei. Allein dies - und der Ablauf eines Jahres seit der letzten Begutachtung - war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Grund für die Gutachtenanforderung mit Schreiben vom 18. Juli 2014. Die Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung der Antragstellerin begründeten, waren danach ausschließlich in den vorangegangenen ärztlichen Stellungnahmen begründet. Gründe jedoch, die die Annahme rechtfertigen könnten, diese hätten den Antragsgegner entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu veranlassen dürfen, das fragliche Gutachten gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV anzufordern, sind den obigen Ausführungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen.
b. Weiter trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihre Parkinson-Erkrankung nicht zum Anlass für eine „Dauerauflage“ - im Sinne einer Anordnung zur Vorlage von ärztlichen Gutachten im Jahresabstand - hätte genommen werden dürfen. Die Parkinsonsche Krankheit schränke die Fahreignung gemäß Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nämlich bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie nicht ein. Als „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ seien dort lediglich Nachuntersuchungen „in Abständen von ein, zwei und vier Jahren“ vorgesehen. Der Verordnungsgeber habe hiermit „die Fahrerlaubnisbehörde“ lediglich „ermächtigt, bis zu drei Mal und innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, Nachuntersuchungen abverlangen zu können“. Anders als zum Beispiel bei den Krankheitsbildern gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV sei die Zahl und der Zeitraum der Nachuntersuchungen für den Fall einer Parkinsonschen Krankheit in Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV vom Verordnungsgeber eingeschränkt worden, da insoweit „nicht kategorisch von einer fortschreitenden Erkrankung auszugehen“ sei.
Auch hiermit vermag die Antragstellerin ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Auffassung der Antragstellerin, der Verordnungsgeber habe die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde dahin beschränkt, dass sie Nachuntersuchungen nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren verlangen dürfe, ist nicht zu folgen. Dies lässt sich schon dem Wortlaut von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV entnehmen, da sich die dort genannten Zeiträume („ein, zwei und vier Jahre“) ersichtlich nur auf das zuvor genannte Wort „Abstände“ beziehen, weshalb Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV lediglich zum Ausdruck bringt, dass die genannten Nachuntersuchungen - je nach zu prognostizierendem Verlauf - in Ein-, Zwei- oder Vierjahresabständen erfolgen sollen, nicht aber zugleich vorgibt, dass nach dem vierten Jahr keine Nachuntersuchung mehr möglich sein soll. Derartiges folgt auch nicht dem von der Klägerin vorgenommenen systematischen Vergleich von Nr. 6.3 mit den Nr. 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV. Soweit dort nämlich der Begriff „Nachuntersuchungen“ ohne jede zeitliche Einschränkung verwendet wird, gestattet die Norm hiermit - anders als Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV - lediglich beliebige Zeitabstände zwischen den einzelnen Nachuntersuchungen.
Der genannten Auffassung der Antragstellerin kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht gefolgt werden: Das von der Antragstellerin vertretene Auslegungsergebnis stünde nämlich mit dem Sinn und Zweck von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nicht in Einklang. Diese Bestimmung will fahrungeeignete Erlaubnisinhaber davon abhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Hierdurch sollen von solchen Fahrerlaubnisinhabern ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden (vgl. allgemein zur Entziehung der Fahrerlaubnis: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378 [2379]). Dies aber macht bei Personen, die an der Parkinsonschen Krankheit leiden, Überprüfungen in „regelmäßigen“ Zeitabständen ohne zeitliche Obergrenze erforderlich. Denn bei der Parkinsonschen Krankheit handelt es sich - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - gerade um eine Erkrankung mit chronisch fortschreitendem Charakter (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2014, S. 40; vgl. ferner Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung, 2. Aufl. 2008, S. 143). Insoweit könnte Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV, sähe man hierin eine Norm, nach der die Befugnis zur Anordnung von Nachuntersuchungen nach vier Jahren ausläuft, ihren Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren von - potentiell - ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu schützen, nicht voll erfüllen. Auch dies lässt nur die oben genannte Deutung zu, dass die Vorschrift lediglich den Abstand zwischen den Untersuchungen vorgibt.
Davon abgesehen ergäbe sich vorliegend aber auch kein anderes Ergebnis, wenn man der Auffassung der Antragstellerin zu Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV folgte, dass Nachuntersuchungen aus Anlass der Feststellung der Parkinsonschen Krankheit nur bis zu drei Mal und innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren zulässig seien. Denn dies könnte nur dann gelten, wenn außer dem schlichten Vorliegen der genannten Erkrankung keine weiteren Umstände Anlass zu Zweifeln an der Kraftfahreignung böten. Ein solcher Fall wäre hier aber nicht gegeben. Vielmehr wäre vorliegend ein (neuer) Anlass für eine (erneute) Begutachtung in der Feststellung aus der vorangegangen ärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2013 zu sehen, dass „Kontrolluntersuchungen in ca. jährlichem Abstand“ angezeigt seien.
c. Insoweit geht auch der weitere Hinweis der Antragstellerin fehl, das Verwaltungsgericht habe nicht die „Rechtmäßigkeit der Anordnungen von Nachuntersuchungen vom 29. Oktober 2010, vom 27. Dezember 2010, vom 19. März 2012 und vom 13. Mai 2013“ geprüft, insoweit habe keine Veranlassung zu einer weiteren Untersuchung bestanden, nachdem über vier Jahre stets festgestellt worden sei, dass ihre Fahreignung fortbestanden habe. Eine solche Veranlassung lag hier nämlich angesichts des Umstandes vor, dass die Parkinsonsche Krankheit regelmäßig chronisch fortschreitet und in den vorangegangenen ärztlichen Bescheinigungen von der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen die Rede war. Insoweit durften der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die mit Schreiben vom 18. Juli 2014 angeforderte Nachuntersuchung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Gutachtenanforderungen für erforderlich halten.
2. Weiter macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei (auch) in formeller Hinsicht rechtswidrig gewesen, weil sie zum Teil unzulässige Suggestivfragen enthalten habe. Auch dies verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Soweit die Antragstellerin nämlich meint, die erste Frage („Liegen aufgrund der parkinsonschen Erkrankung auch organische Psychosyndrome vor, die die Kraftfahreignung beeinträchtigen oder ausschließen?“) aus der Gutachtenanforderung vom 18. Juli 2014 suggeriere durch das Wort „auch“, dass andere Ursachen für eine Beeinträchtigung der Fahreignung bereits festgestellt worden seien, folgt der Senat dem nicht. Denn vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten wurde mit der beanstandeten Formulierung erkennbar nur danach gefragt, ob „neben“ der Parkinsonerkrankung organische Psychosyndrome gegeben seien.
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin, die Frage aus der Gutachtenanforderung danach, in welchen Zeitabständen Nachuntersuchungen erforderlich seien, suggeriere, dass Nachuntersuchungen in jedem Fall erforderlich seien und es nur auf Zeitabstände ankomme, trifft nach Auffassung des Senats nicht zu. Es ist nicht zu erkennen, dass sich ein verständiger, objektiver und kompetenter Arzt als Empfänger dieser Frage durch deren Formulierung an einer dahingehenden Antwort gehindert sehen könnte, dass keine Nachuntersuchung erforderlich sei. Davon abgesehen geht die Rüge aber auch aus einem anderen Grunde fehl: Wie oben bereits ausgeführt ist nach dem im Fall der Antragstellerin gegebenen Krankheitsbild davon auszugehen, dass aufgrund des „chronisch fortschreitenden Charakters der Erkrankung“ (Fries/Wilkes/Lössl, a.a.O.) Nachuntersuchungen zwingend erforderlich sind. Angesichts dessen konnte die von der Antragstellerin beanstandete Frage in ihrer konkreten Gestalt ohnehin keine der Antragstellerin nachteilige Antwort im Hinblick auf zukünftige Nachuntersuchungen zur Folge haben.
3. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, verhilft auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt, nach § 80 Abs. 3 VwGO dürfe die Begründung nicht bloß formelhaft, sondern müsse einzelfallbezogen sein. Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - wie der vorliegend in Rede stehenden Fahrerlaubnisentziehung - belegten die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe aber in der Regel zugleich auch die Dringlichkeit der Vollziehung. Danach entspreche die vorliegend vom Antragsgegner gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil sie hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gebe, dass das öffentliche Interesse im Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer liege und sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen sei. Der von der Antragstellerin hiergegen erhobene Einwand, die Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass „bereits wiederholt ärztliche Gutachten vorgelegt worden“ seien und sie mitgeteilt habe, aus welchem Grund kein weiteres Gutachtens vorgelegt werde, zeigt die Unrichtigkeit dieser Erwägungen nicht auf. Darauf, ob die Gutachtenanforderung rechtmäßig gewesen ist - was die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, im Übrigen nicht erfolgreich in Abrede gestellt hat - und die Erwägungen der Behörde damit auch inhaltlich zutreffen, kommt es nämlich für die Frage, ob dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO genüge getan worden ist, nicht an (vgl. Schoch in: Schoch/Scheider/Bier, VwGO, 28. EL, Rn. 246 zu § 80).
Der in diesem Zusammenhang erfolgte abschließende Hinweis der Klägerin darauf, dass der Antragsgegner „gerade nicht zum Ausdruck gebracht“ habe, „sich des Ausnahmecharakters … bewusst gewesen zu sein“, rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Die Antragstellerin vertritt insoweit lediglich eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht, ohne jedoch Gründe darzutun, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll.
4. Weiter macht die Beschwerde geltend, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin sei auch deshalb wiederherzustellen, „weil ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse“ überwiege, da ihr Gesundheitszustand „keine Gefährdungslage für andere Verkehrsteilnehmer“ begründe, was sie durch beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr unter Beweis gestellt habe. Sie sei zudem auf ihr Fahrzeug angewiesen. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse könne nur dann angenommen werden, wenn „ein Verkehrsteilnehmer durch eine Handlung im Straßenverkehr auch Anlass dafür gegeben“ habe, „dass ein Verhalten oder ein Gesundheitszustand zukünftig eintreten kann, der zu einer Gefährdung führt“. Daran fehle es indes. Insoweit werde der rechtliche Schutz des Fahrerlaubnisinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG in nicht beanstandungsfreier Form eingeschränkt.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 5. Februar 2010 - OVG 1 S 6.10 -, BA S. 4, und vom 10. März 2010 - OVG 1 S 247.09 -, BA S. 4) ist dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich der Vorrang gegenüber den Individualinteressen eines zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabers einzuräumen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris Rn. 16 ff.). Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, hiervon abzuweichen. Ihr Hinweis auf eine „beanstandungsfreie“ Verkehrsteilnahme gibt hierfür schon deshalb keine Veranlassung, weil hieraus angesichts der gerichtsbekannt geringen Kontrolldichte nicht ohne Weiteres auf eine auch fehlerfreie Verkehrsteilnahme geschlossen werden kann.
5. Soweit die Beschwerde schließlich zur ergänzenden Begründung „vollinhaltlich Bezug auf die Schriftsätze der I. Instanz, einschließlich der erstinstanzlich erbrachten Glaubhaftmachungen“ nimmt und insbesondere auf die „Schriftsätze vom 2. Dezember 2014 und vom 16. Dezember 2014“ verweist, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. Insoweit fehlt es vielmehr bereits an einer Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Einsender: entnommen openjur.de

Anmerkung:


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