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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 - (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14)
Leitsatz: Wenn der Verteidiger die Akten zuerst gescannt und dann ausgedruckt hat, sind die Ausdrucke nicht erstattungsfähig.
Landgericht Berlin Beschluss vom 23.07.2015 Geschäftsnummer: (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) Datum: 23.07.2015 In der Strafsache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Kerem E. Türker, Wittelsbacher Straße 18, 10707 Berlin, wegen Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion pp. wird die Erinnerung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Türker, gegen die Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26.2.2015 (versehentlich erst ausgefertigt am 29. 4. 2015) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Verwendung des Begriffs Kopie" anstelle von Ablichtung" erfolgte durch den Gesetzgeber bewusst, um Missverständnisse bei der Erstellung von Scans zu vermeiden. Ein Scan fällt nicht unter Kopie" im kostenrechtlichen Sinne.
Der Verteidiger hat ein Wahlrecht. Er kann entweder den Akteninhalt für sich in Papierform erstellen oder ein elektronisches Dokument davon (Scan). Beides ist nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten, nicht nach der subjektiven Ansicht des Rechtsanwalts, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich.
Da der Verteidiger die Akten zuerst gescannt und dann ausgedruckt hat, sind Ausdrucke nicht erstattungsfähig. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Arbeitserleichterung für den Verteidiger. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. 11. 2014 4c Ws 18/14).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
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