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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Eigenmächtige Anhebung von Abiturnoten, Schulleiter, Strafbarkeit, Falschbeurkundung im Amt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

Leitsatz: 1. Bei der auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Umgrenzung des Anwendungsbereichs des § 348 StGB ist bei einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde ein strenger Maßstab für die Beurteilung der Frage anzulegen, ob den in ihr enthaltenen Tatsachen die gesteigerte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde beizumessen ist. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014,142 = OLGSt StGB § 271 Nr 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).
2. Das als öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 417 ZPO anzusehende (bayerische) Abiturzeugnis beweist zu öffentlichem Glauben, dass der Zeugnisinhaber an der Abiturprüfung teilgenommen hat, die im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen vorgelegen haben, die angegebenen Noten erteilt worden sind und dem Zeugnisinhaber auf dieser Grundlage nach Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist. Der öffentliche Glaube der Urkunde im Sinne einer vollen Beweiskraft für und gegen jedermann erstreckt sich indes nicht darauf, dass die im Abiturzeugnis im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß erbracht und bewertet worden sind. Insbesondere entfaltet das Abiturzeugnis keine besondere Beweiskraft hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften.
3. Hebt der Schulleiter, der gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, in einem Abiturprüfungsfach die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Prüfungsteilnehmer, welche in dem von ihm auszustellenden Abiturzeugnis gesondert ausgewiesen sind, unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften des bayerischen Schulrechts und gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe eigenmächtig um einen Punkt an, so erfüllt er den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nicht. Ob eine Falschbeurkundung dann vorliegt, wenn von der verwaltungsrechtlichen Nichtigkeit der erteilten Noten auszugehen ist, bleibt offen.


In pp.
Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Angekl. wegen Falschbeurkundung im Amt in 86 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen; seine hiergegen eingelegte Berufung hat das LG verworfen und auf die Berufung der StA das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angekl. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt hat. Auf seine gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat das OLG den Angekl. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.

Aus den Gründen:
Die statthafte und auch sonst zulässige Revision des Angekl. hat bereits mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch (§§ 337, 354 I StPO), weil der vom LG fest-gestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Auf die zudem erhobenen Verfah-rensrügen kommt es daher nicht mehr an.
I. Das LG hat umfangreiche Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, zur Tat selbst sowie zum Nachtatgeschehen getroffen. Im Einzelnen:
1. Nach den Feststellungen des LG war der Angekl. im Jahr 2013 als Gymnasialschul-leiter zugleich Vorsitzender des mit der Durchführung der alljährlichen Abiturprüfung betrauten Prüfungsausschusses, welchem neben ihm die beiden an der Schule tätigen Oberstufenkoordinatoren angehörten […]. Die 93 schriftlichen Prüfungsarbeiten im Abiturprüfungsfach Deutsch aus 5 Kursen wurden von insgesamt 10 Lehrkräften bewer-tet, die je zur Hälfte als Erstkorrektoren und als Zweitkorrektoren tätig waren. Bei allen 93 schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor jeweils Einigkeit in der Bewertung. Die (übereinstimmend) vergebenen Punktzahlen wurden von den beiden Korrektoren jeweils auf dem Deckblatt des Mantelbogens, in dem die Prüfungsarbeit eingelegt war, in die Spalten „Note“ und „Wortbezeichnung“ eingetragen und unterschriftlich bestätigt. Am 12.06.2013 erhielt der Angekl. als Schul-leiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses die korrigierten schriftlichen Abitur-prüfungsarbeiten im Fach Deutsch samt Wortbeurteilungen und Mantelbögen für die insgesamt 5 Kurse vorgelegt. Bei der Durchsicht der beigefügten Notenlisten und der Gesamtergebnisse je Kurs befand der Angekl. die Bewertung der Prüfungsarbeiten als zu schlecht. Nach kurzer, stichprobenartiger Durchsicht einiger Arbeiten im unteren Notenbereich […] gelangte er zu der Auffassung, dass die Korrektur der Lehrkräfte „fachlich rigide“ durchgeführt worden sei. Gleichwohl erfolgte zunächst im Rahmen der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 13.06.2013 die Festsetzung der Prüfungser-gebnisse durch Übernahme der einvernehmlich von den Erst - und Zweitkorrektoren auf den Mantelbögen vermerkten Punktzahlen. Diese wurden in die Schul-EDV eingegeben. Im weiteren Verlauf des 13.06.2013 tagte der von dem Angekl. kurzfristig einberufene Fachausschuss Deutsch. An der Sitzung unter dem Vorsitz des Angekl. nahmen die 10 Erst - und Zweitkorrektoren sowie die beiden weiteren Mitglieder des Prüfungsaus-schusses teil. Mit Blick auf die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch vertrat der Angekl. die Auffassung, dass die Korrektur zwar pflichtbe-wusst und fachlich korrekt erfolgt sei, die Arbeiten aber „zu rot“, die Bemerkungen zu ausführlich und die Noten bzw. Schnitte im Vergleich zu 2 anderen Gymnasien des Bundeslandes „zu schlecht“ seien. Konkrete Mängel in den Bewertungsleistungen nann-te der Angekl. nicht, auch ging er nicht auf einzelne Arbeiten ein. Nachdem die Korrek-toren den von dem Angekl. in den Raum gestellten Vorschlag, sämtliche Noten - wie bereits im Vorjahr - um 1 Punkt anzuheben, ablehnten, forderte der Angekl. die Mitglie-der des Fachausschusses auf, bis zum 14.06.2013 um 8.15 Uhr „eine Lösung zu fin-den“. Anlässlich zweier Telefonate mit den beiden Mitgliedern des Prüfungsausschus-ses am Spätnachmittag des 13.06.2013 brachte der Angekl. zum Ausdruck, er werde die Anhebung der Noten der schriftlichen Abiturprüfungen im Fach Deutsch gegebenen-falls in seiner Eigenschaft als Schulleiter gegen den Widerstand der Korrektoren durch-setzen, hierzu sei er berechtigt. Die endgültige Entscheidung über die Anhebung der Noten vertagte der Angekl. jedoch auf den Vormittag des 14.06.2013, in dessen weite-rem Verlauf den Abiturienten die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungen bekannt gegeben werden sollten. Am Morgen des 14.06.2013 eröffnete der Angekl. gegen 6.45 Uhr einem der beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses, dass er sich dazu ent-schlossen habe, die Noten der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch in seiner Funktion als Schulleiter sämtlich um 1 Punkt anzuheben. Dieser widersprach dem Angekl. nicht, sondern setzte auf dessen Anweisung die Noten in der Schule-EDV jeweils um 1 Punkt hoch. Die Mantelbögen der schriftlichen Prüfungsarbeiten blieben zunächst unverändert. Im Rahmen der Notenbekanntgabe am Vormittag des 14.06.2013 wurde den Schülerinnen und Schülern des gesamten Abiturjahrgangs eine schriftliche Mitteilung der Schule über die bisher erbrachten Leistungen ausgehändigt, welche von dem Angekl. als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses unterzeichnet war. In den schriftlichen Mitteilungen waren die zuvor auf Weisung des Angekl. in der EDV geänderten, um 1 Punkt angehobenen Noten für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Deutsch ausgewiesen. Weitere Bemühungen des Angekl., die Erst - und Zweitkorrektoren zur Anhebung der von ihnen erteilten schriftlichen Deutschnoten zu veranlassen bzw. die Voraussetzungen für einen Drittentscheid her-beizuführen, blieben in der Folgezeit ohne Erfolg. Zu einem nicht mehr genau feststell-baren Zeitpunkt zwischen dem 21.06.2013 und dem 27.06.2013 trug der Angekl. er-gänzend auf jedem der 93 Mantelbögen der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch in die Spalte „Drittentscheid durch:“ seinen Namen und seine Dienstbezeich-nung ein, ferner in die dazu gehörige Spalte „Note:“ eine jeweils um 1 Punkt höhere Punktzahl als die von Erst - und Zweitkorrektor eingetragene Punktzahl; soweit dies veranlasst war, änderte er auch die entsprechende Wortbenotung. Auf jedem Deckblatt der Mantelbögen brachte der Angekl. einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut an: „Der Drittentscheid durch den Prüfungsausschussvorsitzenden war notwendig, da die fach-lich akzeptable Korrektur aus pädagogischer Verantwortung für ein schriftliches Deutschabitur zu rigide war, eine dritte Nachkorrektur u.a. auch aus zeitlichen Gründen von den Fach-Unterausschüssen abgelehnt wurde und dies nachvollziehbar ist; aus fachlicher u.v.a. pädagogischer Sicht des Vorsitzenden, auch im Vergleich, eine Anhe-bung unbedingt vertretbar ist. Vor diesem Hintergrund musste der Wert der Arbeit um einen Notenpunkt erhöht werden.“ Am 27.06.2013 hatten die Abiturienten Gelegenheit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch einzusehen.
2. Zum Tatgeschehen selbst stellt das LG fest, dass der Angekl. nach Ende der freiwil-ligen mündlichen Zusatzprüfungen zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.06.2013 und dem 28.06.2013 im Direktorat des Gymnasiums als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses unter dem Datum „28.06.2013“ 86 Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife des Gymnasiums für diejenigen Teilneh-mer von insgesamt 93 Prüflingen unterzeichnete, welche das Abitur im Prüfungsjahr-gang 2013 bestanden hatten. Die Zeugnisse entsprachen in ihrer äußeren Aufmachung und Gestaltung dem vom Kultusministerium herausgegebenen amtlichen Muster. […] Dem Angekl. [war] bewusst, dass die in den Abiturzeugnissen ausgewiesenen Punkt-zahlen im schriftlichen Abiturprüfungsfach Deutsch nicht denjenigen entsprachen, die in dem in der einschlägigen Schulordnung ausgewiesenen Verfahren tatsächlich von den Erst - und Zweitkorrektoren - jeweils übereinstimmend und um 1 Punkt niedriger - ver-geben worden waren. Das Vorgehen des Angekl. hatte zur Folge, dass sich die Durch-schnittsabiturnote bei insgesamt 16 Prüfungsteilnehmern um jeweils 1/10 erhöhte. Dies nahm der Angekl. billigend in Kauf. 3 Schüler hätten nach den von den Korrektoren einvernehmlich festgesetzten Noten das Abitur entweder überhaupt nicht oder nur dann bestanden, wenn sie bei einer freiwilligen mündlichen Zusatzprüfung eine hohe Punkt-zahl erzielt hätten. Auch dies nahm der Angekl. zumindest billigend in Kauf.
3. Nach den Feststellungen des LG zum Nachtatgeschehen ordnete das Kultusministe-rium Anfang Juli 2013 nach Bekanntwerden der Vorgänge eine Überprüfung der Bewer-tungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch am Gymnasium des Angekl. an. Die Nachkorrektur ergab, dass die einvernehmliche Bewertung der Erst - und Zweitkorrektoren bei den mittleren und guten Arbeiten und damit bei rund der Hälfte aller Prüfungsarbeiten insgesamt sachgerecht und stimmig in den Relationen war. Da-gegen war im Bereich der mangelhaften und ungenügenden Prädikate die ursprüngliche Bewertung durch die Korrektoren in einer Reihe von Fällen nicht zwingend begründet oder in der Sache nicht völlig überzeugend. Insoweit waren überwiegend in schwäche-ren Arbeiten noch erbrachte Teilleistungen der Schüler nicht angemessen gewürdigt worden. Die Aufwertung einiger mangelhafter und ungenügender Arbeiten war daher möglich gewesen. In den oberen Notenbereichen (gut und sehr gut) war dagegen durchweg eine „sehr wohlwollende“ Bewertung durch die Erst - und Zweitkorrektoren erfolgt, weshalb durch die zusätzliche Anhebung der Arbeiten um 1 Punkt sogar eine unangemessene Bevorzugung der Schüler ausgelöst worden sei. Das Kultusministeri-um entschied im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Abiturienten, die unter dem 28.06.2013 von dem Angekl. ausgestellten 86 Abiturzeugnisse nicht zu berichtigen.
II. Der Schuldspruch […] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar handelt es sich bei den von dem Angekl. unterzeichneten Abiturzeugnissen um öffentliche Urkunden, zu deren Aufnahme der Angekl. befugt war. Der Angekl. hat darin aber nicht rechtlich erhebliche Tatsachen falsch bekundet. Das LG hat die Reichweite des Wahrheitsschut-zes im Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB verkannt.
1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die von dem Angekl. in seiner Ei-genschaft als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses unterzeichneten Abiturzeugnisse öffentliche Urkunden darstellen, zu deren Aufnahme der Angekl. auch befugt war. Öffentliche Urkunden i.S.v. §§ 415, 417 ZPO und damit auch i.S.v. § 348 StGB sind solche Urkunden, die von einer Behörde innerhalb ihrer sachlichen Zustän-digkeit nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern auch für den Verkehr nach außen bestimmt und in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (BayObLG NJW 1990, 655 f.) und zudem öffentlichen Glauben genießen, d.h. Beweis für und gegen jedermann erbringen. Das bayerische Abiturzeugnis nach dem amtlichen Muster, das Schülerinnen und Schüler nach Art. 54 II des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (BayEUG; BayGVBl. 2000, 414) i.V.m. § 86 I der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern vom 23.01.2007 (Gymnasialschulordnung – BayGSO [BayGVBl 2007, 68]) erhalten und mit dem insbesondere auch gegenüber den Hochschulen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife bestätigt wird, erfüllt diese Voraussetzun-gen (ebenso schon RGSt 60, 375 für das Reifezeugnis). Es hat Informations- und Be-weisfunktion (vgl. Avenarius/Heckel Schulrechtskunde 7. Aufl. S. 487 f. TZ 26331 f.) und ist durch den Schulleiter und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-zeichnen.
2. Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Ver-handlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“ erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115). Zu Recht hat das LG insoweit angenommen, dass die in bayerischen Abiturzeugnissen gesondert ausge-wiesene Note in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch als rechtlich erhebliche Tatsache öffentlichen Glauben im Sinne einer gesteigerten Beweiskraft für und gegen jedermann genießt.
a) Welche Angaben in einer Urkunde im Einzelnen an der für § 348 StGB erforderlichen Funktion amtlicher Richtigkeitsbestätigung teilhaben, ergibt sich in erster Linie aus den für Errichtung und Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestim-mungen (BGHSt 47, 39/41). Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer ande-ren Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksam-keit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278). Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, so sind nach der Rspr. des BGH zur Auslegung sowohl der Beurkundungsinhalt als solcher als auch das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs heran-zuziehen sowie die Möglichkeit des zur Aufnahme der öffentlichen Urkunde berechtig-ten Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen (BGHSt 53, 34/36; BGHSt 44, 186/188; zuletzt BGH NStZ 2015, 278). Hierbei sind auch die Anschauun-gen des Rechtsverkehrs in den Blick zu nehmen, wobei diese - ebenso wie Verwal-tungsvorschriften - nur zur Interpretation der Beurkundungsvorschrift, nicht aber als eigene Rechtsquelle heranzuziehen sind (Schönke/Schröder-Hecker StGB 29. Aufl. § 348 Rn. 12 m.w.N.). Um den Anwendungsbereich des § 348 StGB – auch mit Blick auf Art. 103 II GG – klar zu umgrenzen, ist bei der Prüfung, ob einer in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde enthaltenen Tatsache die gesteigerte Be-weiskraft einer öffentlichen Urkunde beizumessen ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifels-frei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2015, 278 unter Hinweis auf BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f. sowie OLG Bamberg NStZ-RR 2014,142 = OLGt StGB § 271 Nr 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist allgemein anerkannt, dass Schul-, Uni-versitäts-, Examens - und andere staatliche Zeugnisse zu öffentlichem Glauben bewei-sen, dass der Zeugnisinhaber an der Prüfung teilgenommen hat, die im Einzelnen aus-gewiesenen Prüfungsarbeiten vorgelegen haben und die angegebenen Noten erteilt worden sind, nicht aber, dass die Prüfungsleistung ordnungsgemäß erbracht und be-wertet wurde (Sch/Sch-Hecker § 348 Rn.12; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 14. Aufl., S. 327 Rn. 22). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den für die Erteilung der Abiturzeugnisse zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Vorschriften des bayerischen Schulrechts. Gemäß Art. 9 IV, 54 IV 1 und S. 2 BayEUG erhält der Prüfling ein Ab-schlusszeugnis, welches die Noten in den einzelnen Fächern und die Feststellung ent-hält, welche Berechtigung das Zeugnis verleiht. Die Einzelheiten hierzu legen die Schul-ordnungen fest (Art. 89 II Nr. 12 lit. a-c BayEUG). Nach § 86 I BayGSO erhalten Schü-lerinnen und Schüler, welche die in § 85 BayGSO im Einzelnen aufgeführten Voraus-setzungen erfüllen, ein Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. Das in § 86 I BayGSO in Bezug genommene amtliche Zeugnisformular ist Bestandteil der BayGSO, der Inhalt des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife mithin normativ geregelt (BayVGH, Beschl. v. 29.07.2003 – 7 ZB 03.1191 [bei juris]). Danach wird durch das Zeugnis be-stätigt, dass sich der Zeugnisinhaber nach dem Besuch der Oberstufe des Gymnasi-ums der Abiturprüfung unterzogen hat. Es weist u.a. die von ihm erzielten Ergebnisse der Qualifikationsphase sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung aus und zwar differen-ziert nach schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Im Zeugnis sind zudem die Gesamtqualifikation in Form der erzielten Gesamtpunktzahl sowie die hieraus errechne-te Durchschnittsnote aufgeführt. Dem Zeugnisinhaber wird schließlich „nach Erfüllung der Voraussetzungen“, welche sich im Einzelnen aus § 85 BayGSO ergeben und im Wesentlichen die Teilnahme an allen verpflichtenden Prüfungen sowie das Erreichen bestimmter Mindestpunktzahlen u.a. bei den nach § 83 BayGSO errechneten Prü-fungsergebnissen, bei der Punktsumme der Abiturprüfung (§ 83 BayGSO) sowie bei der erzielten Gesamtqualifikation (§ 85 II BayGSO) erfordern, das Bestehen der Abitur-prüfung sowie die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt. In Anse-hung des vorgeschriebenen Zeugnisinhalts, der in beschränktem Umfang auch eine Richtigkeitskontrolle des Zeugnisses ermöglicht und in dem sich die herausgehobene Bedeutung insbesondere auch der in den für alle Prüflinge verpflichtenden schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch und Mathematik erzielten Noten widerspiegelt (vgl. §§ 75 II Nr. 2, 79 I 2, II, 85 I Nr. 5 BayGSO), ist davon auszugehen, dass die in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch erzielte Einzelnote an der für § 348 StGB erforderlichen Funktion amtlicher Richtigkeitsbestätigung teilhat.
3. Nicht folgen kann der Senat indes der rechtlichen Bewertung des LG, dass der An-gekl. die in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch jeweils erzielten Noten als rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet hat.
a) Eine beurkundete Tatsache ist dann falsch, d.h. unwahr beurkundet, wenn sie über-haupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist, das Beurkundete und die Wirklichkeit also nicht übereinstimmen (BayObLG NJW 1990, 655 f.; BayObLG NJW 1993, 2947 f.; LK-Zischang StGB 12. Aufl. § 348 Rn. 22 f.). Vorliegend hat der Angekl. jedoch richtige, d.h. wahre Tatsachen beurkundet, denn nicht die ursprünglich von den beiden Fachprü-fern (übereinstimmend) vergebenen, sondern die von dem Angekl. um 1 Punkt ange-hobenen und sodann beurkundeten Prüfungsnoten sind tatsächlich erteilt worden. Die-se Noten sind zwar sämtlich rechtsfehlerhaft zustande gekommen; die Rechtswidrigkeit hat aber nicht zur Nichtigkeit und damit zur rechtlichen Unbeachtlichkeit der erteilten Noten geführt.
b) Im Einzelnen:
aa) Nach § 82 II 1 BayGSO sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten auch im ver-pflichtenden Abiturprüfungsfach Deutsch gesondert von den beiden nach § 76 BayGSO bestimmten Berichterstattern zu korrigieren und zu bewerten. Kommt eine Einigung zwischen diesen beiden Fachprüfern nicht zustande, so wird die Punktzahl durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder durch einen von ihm bestimmten Prüfer festgesetzt, § 82 II 2 BayGSO. Soweit nach § 76 I 2 Nr. 6 BayGSO der Prüfungsaus-schuss die Prüfungsergebnisse festzustellen hat, ist dieser bei einer rechtmäßigen Prüfungsentscheidung an die eigenständig und letztverantwortlich getroffene fachliche Einschätzung der beiden Fachprüfer bzw. im Falle eines Drittentscheids an die Bewer-tungsentscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines von ihm bestimmten Prüfers gebunden. Vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind fachli-che Differenzen zwischen dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden und den Fachprüfern über die Angemessenheit einer Bewertung, welche die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht tangieren, nur einvernehmlich dadurch zu lösen, dass die Fachprüfer selbst nach Überdenken ihrer Bewertungsentscheidung diese gegebenen-falls abändern (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht 6. Aufl. S. 285 Rn. 722). Halten diese dagegen an ihrer ursprünglichen Bewertung fest, so ist der Prüfungssau-schuss, welcher die Prüfungsergebnisse festzustellen (nicht festzusetzen) hat, nicht zur Abänderung der Note befugt. Erst recht gilt dies für den Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses. In der BayGSO findet sich insbesondere keine dem § 66 III Nr. 2 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern vom 18.07.2007 (Realschulordnung – BayRSO) vergleichbare Regelung, wonach im Rahmen der Abschlussprüfung der Re-alschule der vom Staatsministerium bestellte Vorsitzende des Prüfungsausschusses die schriftlichen Prüfungsarbeiten überprüfen und die Bewertung nach Anhörung des Prü-fungsausschusses ändern kann, die Änderung sodann auf der Prüfungsarbeit vermerkt und den entsprechenden Vermerk in die Niederschrift über die Abschlussprüfung auf-nimmt. Nach der BayGSO steht eine solche Befugnis zur fachlichen Überprüfung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten sowie zur Änderung der Bewertung der Abiturprüfungsarbeiten nach Anhörung des Prüfungsausschusses nur einem durch das Staatsministerium bestellten Ministerial-kommissär zu (§ 76 IV Nr. 3 BayGSO). Davon unberührt bleiben dürften die Befugnisse des nach § 76 I Satz 2 Nr. 5 BayGSO mit der „Überwachung des Prüfungsablaufs“ betrauten Prüfungsausschusses zur Abänderung einer Note im Falle einer materiell rechtswidrigen Prüfungsentscheidung, an welcher die Fachprüfer festhalten. Kommt in einem solchen Fall eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses zur Abänderung der Note nicht zustande, so ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Schulleiter nach §§ 78 III 1, 8 IV BayGSO i.V.m. Art. 58 V BayEUG verpflichtet, gege-benenfalls die Entscheidung des Ministerialbeauftragten herbeizuführen. Auch in einer solchen Fallkonstellation ist er aber nicht selbst in seiner Eigenschaft als Schulleiter oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses zur Abänderung der rechtswidrigen Prü-fungsentscheidung befugt.
bb) Die dargelegten Regelungen der gymnasialen Prüfungsordnung zur Bewertung der im Rahmen des bayerischen Zentralabiturs erbrachten Prüfungsleistungen modifizieren zugleich die in Art. 57 II BayEUG vorgesehene umfassende Verantwortlichkeit des Schulleiters für die von ihm geleitete Schule (§ 4 IV BayGSO) und das sich hieraus ergebende Weisungsrecht des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften mit seinen Er-gänzungen durch die Regelungen in den §§ 24 ff. BayLDO über Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Schulleiters (vgl. hierzu etwa Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. S. 136 Rn. 504 m.w.N.). Unbeschadet dessen gilt im Übrigen die Vorschrift des Art. 27 IV BayLDO schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht für die Bewertung von Prüfungsleis-tungen, welche im Rahmen der Abiturprüfung erbracht wurden.
b) Damit war der Angekl. in seiner Eigenschaft als Schulleiter sowie als Vorsitzender des Prüfungsausschusses unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, die in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch jeweils von den beiden Fachprüfern einver-nehmlich erteilten Punktzahlen um 1 Punkt anzuheben.
aa) Nachdem die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch von den beiden Fach-prüfern sämtlich mit einer übereinstimmenden Punktzahl bewertet worden waren, lagen die Voraussetzungen für einen Drittentscheid nach § 82 II 2 BayGSO durch den Angekl. in keinem Fall vor. […].
bb) Mit der Anhebung der von den beiden Fachprüfern einvernehmlich vergebenen Punktzahlen um jeweils 1 Punkt hat der Angekl. unter Überschreitung seiner Befugnisse in die jeweilige Bewertungsentscheidung eingegriffen, welche die Fachprüfer nach dem in § 82 II 1 BayGSO verankerten Zweiprüferprinzip selbständig, fachlich unabhängig und letztverantwortlich zu treffen hatten. Etwaigen Bedenken des Angekl. hinsichtlich einer zwar fachlich korrekten, aber insgesamt in seinen Augen zu strengen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch hätten vor Bekanntgabe der Noten einzig die jeweiligen Fachprüfer durch eine Abänderung ihrer Bewertungsentscheidun-gen Rechnung tragen können, was diese aber bis zuletzt verweigerten. Dass die Anhe-bung um 1 Punkt bei einigen Prüfungsarbeiten im unteren Notenbereich („mangelhaft“ und „ungenügend“) nach dem Ergebnis der durch das Kultusministerium veranlassten Nachkorrektur möglich bzw. fachlich zu rechtfertigen war, ändert daher nichts an der Rechtswidrigkeit der Notenanhebung durch den Angekl.
cc) Soweit der Angekl. die Bewertung von Prüfungsarbeiten um 1 Punkt ohne jede eigene Sachprüfung angehoben hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass er damit zugleich gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat, wonach Vorbedingung jeder Prüfungsentscheidung - insbesondere auch im Falle einer Neube-wertung - die eigene vollständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung ist. Auch der Stichentscheid eines Dritten hält im Übrigen nur dann rechtlicher Nachprüfung stand, wenn dieser die Arbeit des Prüflings selbst voll zur Kenntnis genommen hat (Nie-hues/Fischer/Jeremias S. 222 Rn. 558, S. 229 Rn. 576 und S. 265 Rn. 684).
dd) Im Übrigen mag ein allgemein schlechtes Prüfungsergebnis Anlass zu einer Über-prüfung der Bewertungsentscheidungen geben, rechtfertigt aber für sich allein nicht den Schluss, dass die Prüfer die zulässigen Anforderungen überschritten hätten (Nie-hues/Fischer/Jeremias S. 258 Rn. 658). Da es stets um die Bewertung individueller Leistungen und nicht um das geht, was eine Gruppe von Prüflingen unterschiedlich geleistet hat, und alle bayerischen Abiturienten mit ihrem unterschiedlich erfolgreichen Abschluss um den Zugang zu einem Beruf konkurrieren, verbietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, weniger gute Prüfungsleistungen nur deshalb besser zu bewerten, weil an anderen Schulen bessere Notenschnitte erreicht wurden. Auch der einzelne Prüfungsteilnehmer könnte sich im Übrigen auf eine dem Gleichheitsgrundsatz wider-sprechende Begünstigung anderer Prüfungsteilnehmer so lange nicht berufen, wie seine eigene Prüfungsleistung unter Einhaltung des gebotenen Verfahrens fehlerfrei bewertet wurde (Niehues/Fischer/Jeremias S. 212 Rn. 532 und S. 259 Rn. 667).
c) Nach den - auf der Grundlage einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-weiswürdigung getroffenen - Feststellungen des LG sind die von dem Angekl. am 14.06.2013 festgesetzten Noten schließlich auch nicht von dem hierfür nach § 76 I 2 Nr. 6 BayGSO zuständigen Prüfungsausschuss „festgestellt“ worden.
d) Mit der am 14.06.2013 erfolgten Bekanntgabe der rechtsfehlerhaft zustande ge-kommenen Noten in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch an die einzelnen Prüfungsteilnehmer (§ 81 III 1 Bay GSO), die dem Angekl. als Vorsitzendem des Prü-fungsausschusses gemäß § 76 II 2 GSO oblag, sind diese Noten auch mit Außenwir-kung erteilt worden. Die im Einzelnen festgestellten prüfungsrechtlichen Verstöße führ-ten hierbei nicht zur Nichtigkeit, d.h. Unwirksamkeit der erteilten Noten.
aa) Entgegen der Rechtsauffassung des LG kommt es insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Deutsch festgesetzten Note Regelungs- und damit Verwaltungsaktqualität i.S.v. Art. 35 S. 1 BayVwVfG zukommt, was sich ausschließlich nach der jeweiligen Prüfungsordnung bestimmt.
(1) Zutreffend hat das LG zwar angenommen, dass der in der schriftlichen Abiturprü-fung im Fach Deutsch zu erteilenden Einzelnote nach der Ausgestaltung des in der BayGSO vorgesehenen Prüfungsverfahrens keine selbstständige rechtliche Bedeutung zukommt. Mit Blick auf die in § 81 I und III BayGSO vorgesehene Möglichkeit der Durchführung einer freiwilligen mündlichen Zusatzprüfung, deren Ergebnis nach § 83 I 2 BayGSO im Verhältnis 2:1 zum schriftlichen Prüfungsteil zu werten ist, stellt sich die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit nämlich lediglich als Teil der nach § 83 I BayGSO zu errechnenden Prüfungsnote im Fach Deutsch dar, welche nach § 85 I Nr. 3 BayGSO mindestens 4 Punkte betragen muss, um die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zu erreichen. Sind nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung aber zuvor erzielte Prüfungsnoten oder Ergebnisse von Teilen der Prüfung bei der Gesamt-bewertung zu berücksichtigen, begründet dies regelmäßig keine eigene Rechtswirkung der Teilbewertung (Niehues/Fischer-Fischer S. 334 Rn. 816; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens VwVfG 8. Aufl. § 35 Rn. 204 f. m.w.N.; vgl. auch Schindler BayGSO S. 151 f. Rn. 1; BVerwG DVBl. 2003, 871; BayVGH BayVBl. 2009, 603; BVerwG NJW 2012, 2901).
(2) Das LG hat aber verkannt, dass auch der Einzelnote in der schriftlichen Abiturprü-fung im Fach Deutsch als rechtlich unselbständigem Bewertungselement der Deutschnote und damit zugleich als Bestandteil des Verwaltungsakts „Nicht-/Versetzung bzw. Nicht-/Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife“ Beständigkeit in dem Sinne zukommt, dass auch diese Teilnote nach ihrer Bekanntgabe an den Prüfling nicht mehr zur ausschließlichen und uneingeschränkten (fachlichen) Disposition der Fachprüfer bzw. der Prüfungsbehörde steht (vgl. dazu Niehues/Fischer-Jeremias S. 285 Rn. 722 f. mit Hinweis auf OVG Münster NJW 1967, 1772). Wegen des Zusammenhangs zwi-schen der Erteilung der Einzelnoten (Verwaltungshandlungen ohne unmittelbare Rechtsfolgen) und der auf ihnen beruhenden Entscheidung (Verwaltungshandlung mit unmittelbarer Rechtsfolge) werden bereits die Einzelnoten als Elemente der Verwal-tungsentscheidung von den Rechtsgrundsätzen - wie etwa Rechtssicherheit, Rechts-klarheit, Wahrung der Staatsautorität und Vertrauensschutz - mit erfasst, die für diese Entscheidung Geltung beanspruchen (vgl. zutreffend Stephany NJW 1967, 1772 f.).
(3) Diese spezifisch prüfungsrechtlichen Erwägungen finden ihre Entsprechung im all-gemeinen Verwaltungsrecht: Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht sind – soweit ausdrückliche Regelungen fehlen - die Vorschriften über die Nichtigkeit eines Verwal-tungsakts (Art. 44 BayVwVfG), aber auch über seine Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) und seinen Widerruf (Art. 49 BayVwVfG) als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedan-kens sinngemäß - analog auch auf sog. Realakte, also solche Handlungen einer Behör-de, die nicht auf bestimmte Rechtswirkungen abzielen, sondern nur einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen (vgl. Avenarius/Heckel S. 629 TZ 34.211 m.w.N.) bzw. sonstige einseitige Verwaltungshandlungen anwendbar, die nach Anschein oder Wirkung mit Verwaltungsakten vergleichbar sind (vgl. nur Kopp/Ramsauer VwVfG 15. Aufl. § 44 Rn. 6; Ehlers NVwZ 1990,108; BVerwG NVwZ 1987, 230). Da die schulrechtlichen Vorschriften des BayEUG sowie der BayGSO insoweit keine spezifischen Regelungen enthalten, sind über Art. 2 III Nr. 2 BayVwVfG die dort genannten Vorschriften, insbe-sondere also auch Art. 44, 48 und 49 BayVwVfG anwendbar.
bb) Nichtigkeit kommt - unbeschadet der in Art. 44 II BayVwVfG vorgesehenen absolu-ten Nichtigkeitsgründe, von denen hier keiner eingreift - nach Art. 44 I BayVwVfG nur bei besonders schwerwiegenden und zugleich offenkundigen Rechtsfehlern in Betracht, welche darüber hinaus auch nicht unter den Negativkatalog des Art. 44 III VwVfG fallen dürfen (zur Systematik der Vorschrift vgl. Knack/Hennecke VwVfG 9. Aufl. § 44 Rn. 46). Die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns muss derart gravierend sein, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung und den Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Verwaltung schlechthin unvereinbar wäre, diesem den Anschein der Wirksam-keit oder auch nur eine vorläufige Geltung zu lassen (Knack/Hennecke § 44 Rn. 14 m.w.N.). Die rechtliche Inexistenz behördlichen Handelns bleibt damit ganz außerge-wöhnlichen Fällen vorbehalten. Der Verstoß gegen eine wichtige Rechtsbestimmung allein, selbst eine solche mit Verfassungsrang, führt ebenso wenig zur Nichtigkeit wie das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für das behördliche Handeln. In Betracht kommt Nichtigkeit allerdings bei reinen Willkürmaßnahmen, die (bewusst) ohne Rück-sicht auf die gesetzlichen Anforderungen getroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs-Sachs § 44 Rn. 98, 103 ff.).
cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von der rechtlichen Wirksamkeit der von dem Angekl. erteilten und anschließend im Zeugnis beurkundeten Noten der schriftli-chen Abiturprüfung in Deutsch auszugehen.
(a) Die Verletzung der in der BayGSO vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen allein führt nicht zur Nichtigkeit der erteilten Noten. Nichtig sind regelmäßig nur solche Rechtsakte absolut unzuständiger Behörden, die unter keinem Gesichtspunkt zum Erlass des Rechtsakts zuständig bzw. befugt sein können, denen also jeglicher Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde fehlt. Dies ist weder bei einer Verlet-zung der Zuständigkeit im Instanzenzug der Fall und zwar selbst dann nicht, wenn anstelle der zuständigen Behörde eine nachgeordnete gehandelt hat, noch dann, wenn anstelle der allgemein zuständigen Behörde eine nur unter bestimmten, im konkreten Fall nicht vorliegenden Voraussetzungen zuständige Behörde gehandelt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG § 44 Rn. 15 - 17). Die vorliegende Fallkonstellation ist insoweit vergleichbar, als der Angekl. zur Festsetzung der Note jedenfalls im Falle eines Stich-entscheides befugt gewesen wäre, nicht aber zur Abänderung einer einvernehmlich von den beiden Fachprüfern erteilten Note berechtigt war.
(b) Auch die fehlende Feststellung der von dem Angekl. um 1 Punkt angehobenen Noten durch den Prüfungsausschuss gemäß § 76 I 2 Nr. 6 BayGSO kann die Nichtig-keit der erteilten Noten nicht begründen. Insoweit ergibt sich schon aus Art. 44 III Nr. 3 BayVwVfG analog, dass auch dieser rechtliche Mangel allein nicht zur Nichtigkeit führt.
(c) Die Nichtigkeitsfolge tritt schließlich auch nicht in Ansehung der festgestellten mate-riell-rechtlichen Verstöße ein. Was die Prüfungsarbeiten aus den unteren Notenberei-chen […] anbelangt, bei denen nach dem Ergebnis der vom Kultusministerium ange-ordneten Nachkorrektur die Abänderung der Noten in der Sache gerechtfertigt bzw. vertretbar war, so bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Soweit die Anhebung der Noten um 1 Punkt bei einer Vielzahl von Prüfungsarbeiten ohne jede fachliche Überprü-fung erfolgte und darüber hinaus jedenfalls teilweise zu einer nicht vertretbaren Besser-stellung von Prüflingen führte, welche sich im oberen Notensegment („sehr gut“ und „gut“) bewegten, ist unter Zugrundelegung der eingangs dargelegten strengen Kriterien ebenfalls nicht von der Nichtigkeit der von dem Angekl. getroffenen Bewertungsent-scheidungen auszugehen. Eine Bewertung des Handelns des Angekl. als reiner Willkür-akt scheidet schon deshalb aus, weil es - jedenfalls nicht widerlegbar - auch darauf abzielte, mit der gleichmäßigen Anhebung sämtlicher Bewertungen um 1 Punkt die Chancengleichheit zwischen allen Prüfungsteilnehmern zu wahren. Insoweit ist unbe-stritten, dass im Falle der Neubewertung einer Prüfungsleistung die Chancengleichheit im Verhältnis zu den übrigen Prüflingen gewahrt werden muss. Hieraus leitet sich indes der allgemein anerkannte prüfungsrechtliche Grundsatz ab, dass eine gebotene Neu-bewertung einer Prüfungsleistung regelmäßig durch den bzw. dieselben Fachprüfer zu erfolgen hat wie die Erstbenotung. Nur so ist am sichersten zu gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erwägungen wie bei der Erstbenotung und wie bei den anderen Prüflingen zugrunde gelegt werden (Avenarius/Heckel S. 516 Tz. 27.44 sowie Niehues/Fischer-Jeremias S. 143 Rn. 345, S. 266 Rn. 687 und S. 321 Rn. 792). Hiergegen hat der Angekl. in gröblicher Verkennung der Anforderungen des Grundsat-zes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verstoßen. Die Nichtigkeit der von ihm erteilten Prüfungsnoten vermag dies aber auch deshalb nicht zu begründen, weil es an der von Art. 44 I BayVwVfG geforderten Offensichtlichkeit des schwerwiegenden Feh-lers fehlt. Vielmehr war dieser für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen Durchschnittsbetrachter jedenfalls ohne nähere Ermittlungen oder rechtliche Prüfungen nicht ohne weiteres erkennbar (vgl. Kopp/Ramsauer § 44 Rn. 12 und Knack/Hennecke § 44 Rn. 28 f.).
Mit der Beurkundung der von ihm um 1 Punkt angehobenen und anschließend an die Prüfungsteilnehmer bekannt gegebenen Noten, welche zwar rechtsfehlerhaft, aber wirksam erteilt worden sind, hat der Angekl. in den von ihm unterzeichneten Abitur-zeugnissen damit keine rechtlich erheblichen Tatsachen falsch beurkundet. Auch sonst gilt, dass keine falsche Beurkundung eines Verwaltungsakts vorliegt, sofern ihn der Amtsträger zwar rechtswidrig, aber wirksam erlassen hat (Schönke/Schröder-Hecker § 348 Rn. 10 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ 1996, 235; Lackner/Kühl StGB 27. Aufl. § 348 Rn. 8; Satzger/Schmitt/Widmaier-Wittig StGB § 348 Rn. 12 unter Hin-weis auf BGHSt 37, 207 ff.). Der Senat kann daher offen lassen, wie die Rechtslage im Falle der Nichtigkeit der erteilten Noten zu beurteilen gewesen wäre.
4. Eine falsche Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass der Angekl. die Ordnungsgemäßheit der Notenvergabe falsch beurkundet hat.
a) Während die Einhaltung prüfungsrechtlicher Verfahrensvorschriften grundsätzlich Tatgegenstand einer Falschbeurkundung im Amt sein kann, fehlt es hinsichtlich der Richtigkeit der fachlichen Bewertung der Leistung selbst schon an einer rechtlich erheb-lichen Tatsache im Sinne von § 348 I StGB. Diese stellt nämlich ein der Falschbeurkun-dung nicht zugängliches Werturteil des Prüfers dar (LK-Zieschang § 348 Rn. 10; OLG Hamburg NStZ 2014, 95).
aa) Grundsätzlich erstreckt sich die von § 348 I StGB geforderte erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 417 ZPO nur auf den Erlass der amtlichen Anordnung, Verfügung oder Entscheidung, nicht aber auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für ihren Erlass, es sei denn, die Beurkundung einer rechtlichen Vo-raussetzung ist ausnahmsweise vorgeschrieben (Rengier S. 325 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch Prütting/Gehrlein-Preuß ZPO 1. Aufl. § 417 Rn. 5).
bb) Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des BGH anzulegenden strengen Maßstabs für die Frage, ob eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbe-hörde ausgestellten Urkunde Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet, ergibt sich, dass im bayerischen Abiturzeugnis die Beachtung der prüfungsrechtlichen Verfah-rensvorschriften bei der Erteilung der Noten nicht an der für § 348 StGB erforderlichen Funktion amtlicher Richtigkeitsbestätigung teilhat. Die Einhaltung der diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Vorgaben der BayGSO ist weder ausdrücklicher noch konkluden-ter Inhalt der Beurkundung. Das amtliche Zeugnisformular enthält insoweit […] lediglich den Hinweis, dass dem Zeugnis das BayEUG und die BayGSO in der jeweils gültigen Fassung „zugrunde liegen“, und sieht darüber hinaus die Unterzeichnung nicht nur durch den Schulleiter, sondern auch durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. Allein hieraus sind aber in Ansehung der ansonsten detaillierten Vorgaben für den Inhalt der Zeugnisurkunde, wie sie sich aus Art. 54 II BayEUG bzw. § 86 BayGSO und dem darin in Bezug genommenen amtlichen Zeugnisformular ergeben, keine hinrei-chenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Abiturzeugnis eine besondere Beweiskraft bezüglich der Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der BayGSO bei der Erteilung der Noten entfalten soll. Diese sind Gegenstand eines umfangreichen und komplizierten Regelungswerks, dessen Einhaltung in jedem Einzel-fall der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nur in beschränktem Umfang aufgrund eigener Wahrnehmungen überprüfen kann. Dies gilt insbesondere, soweit Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Abiturprüfung den Fach- und Unteraus-schüssen (vgl. § 77 BayGSO) zugewiesen sind, denen der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses nicht angehört. Damit bleibt es vorliegend bei dem Grundsatz, dass in einer öffentlichen Dispositivurkunde i.S.v. § 417 ZPO nicht konkludent mitbeurkundet ist, dass die von Rechts wegen erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für ihren Erlass erfüllt sind bzw. dass das hierfür vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Puppe StGB 4. Aufl. § 348 Rn. 25).
cc) Selbst wenn im Übrigen der Angekl. den Umfang der nach § 348 StGB strafbewehr-ten Wahrheitspflicht verkannt hätte oder davon ausgegangen sein sollte, dass mit der Beurkundung der Zeugnisnoten auch deren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit beur-kundet werden, kommt eine Verurteilung wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt (§ 348 II StGB) nicht in Betracht. Insoweit läge kein untauglicher Versuch, sondern lediglich ein Wahndelikt vor. Der Angekl. hätte nämlich lediglich ein zwar rechtswidriges, aber nicht als Falschbeurkundung strafbares Verhalten irrig für verboten gehalten, also irrig angenommen, er verletze ein Strafgesetz, das es in Wahrheit nicht gibt (vgl. Schönke/Schröder-Hecker § 348 Rn. 14; Fischer StGB 62. Aufl. § 22 Rn. 49 ff.; BGH NStZ 1986, 550 f.).
5. Da der Angekl. nach alledem zwar seine Amtspflichten, nicht aber seine Wahrheits-pflicht verletzt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§§ 349 IV, 353 I StPO). In Anbetracht der umfänglichen und vollständigen Feststellungen des LG kann der Senat ausschließen, dass in einer erneuten Verhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Strafbarkeit des Angekl. nach § 348 I StGB oder einer anderen Vorschrift begründen könnten. Daher kann der Senat selbst in der Sache entscheiden und den Angekl. freisprechen. […]


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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