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Entscheidungen

Zivilrecht

Auffahrunfall, Abwicklung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 10.07.2015 - 7 O 320/13

Leitsatz: Zur versicherungsrechtlichen Abwicklung eines Auffahrunfalls mit mehreren Beteiligten


In pp.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.424,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 00.00.00 gegen 14:48 Uhr in Recklinghausen ereignete.
Die Zeugin L fuhr mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw der Marke Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen ppppp auf der T-Straße in östlicher Richtung und beabsichtigte links in die X-Straße abzubiegen. Hinter ihr fuhr der Zeuge P mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Marke Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen ppppp. Auf der Gegenfahrbahn kam den Zeugen L und P die Zeugin C mit dem Pkw der Marke Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen ppppp entgegen. Im Kreuzungsbereich T-Straße/X-Straße kam es zu einem Unfall, bei dem der Audi A4 auf den Renault Clio auffuhr und der Renault Clio mit dem Toyota Yaris kollidierte. In welcher Reihenfolge sich diese beiden Kollisionen ereigneten, ist zwischen den Parteien streitig.
Durch den Unfall wurde unter anderem die linke Seite des Fahrzeuges der Marke Toyota Yaris beschädigt. Der Halter des Fahrzeuges Y beauftragte den Sachverständigen Z mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für einen Betrag in Höhe von 734,05 EUR und ließ den Schaden für einen Betrag in Höhe von 6.219,93 EUR reparieren. Während der Reparatur mietete er ein Ersatzfahrzeug für einen Betrag in Höhe von 470,05 EUR.
Die Klägerin regulierte den Schaden des Halters Y und forderte die Beklagte auf, den zur Schadensregulierung erforderlichen Betrag in Höhe von 7.424,03 EUR an sie zu erstatten. Mit Schreiben vom 06.12.2012, welches am 12.12.2012 bei der Klägerin einging, wies die Beklagte die Ansprüche zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, die Zeugin L habe an der Einmündung T-Straße/X-Straße den linken Blinker betätigt, das Fahrzeug leicht abgebremst und sich nach links zur Fahrbahnmitte eingeordnet. Während der von der Zeugin gesteuerte Pkw im Einmündungsbereich noch leicht gerollt sei, sei der Zeuge P aufgrund von Unaufmerksamkeit, eines nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes oder überhöhter Geschwindigkeit mit dem von ihm gelenkten Pkw auf das Heck des von der Zeugin L gesteuerten Pkw aufgefahren. Durch die Wucht des Aufpralls sei das Fahrzeug nach vorne auf die Gegenfahrbahn geschoben worden und habe dabei die linke Fahrzeugseite des von der Zeugin C geführten Fahrzeuges, welches in diesem Augenblick den Kreuzungsbereich in westlicher Richtung passierte, gestreift.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.424,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Zeugin L habe das von ihr gesteuerte Fahrzeug bereits vor der Einmündung T-Straße/X-Straße über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn gelenkt. Die Zeugin habe sich zu früh nach links orientiert und den von der Zeugin C geführten, aus der Gegenfahrrichtung herannahenden Pkw übersehen. Sodann sei der von der Zeugin L gesteuerte Pkw mit dem von der Zeugin C geführten Pkw zusammengestoßen. Anschließend habe die Zeugin L das von ihr gesteuerte Fahrzeug plötzlich auf die von ihr ursprünglich befahrene rechte Straßenseite zurückgelenkt. Daraufhin sei der Zeuge P auf den von der Zeugin L gesteuerten Pkw notgedrungen aufgefahren. Wegen des völlig unvorhersehbaren Fahrmanövers der Zeugin L sei dem Zeugen P ein Abbremsen oder Ausweichen nicht mehr möglich gewesen.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 30.04.2014 (Bl. 46 d.A.) Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L, C, Z und P sowie gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2014 (Bl. 50 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 (Bl. 46 bis 49 d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 16.03.2015 (Bl. 135 bis 165 d.A.) verwiesen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22.04.2014 (Bl. 171 d.A.) und vom 29.04.2014 (Bl. 172 d.A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.424,03 EUR. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Der Halter des PKW Renault Clio hatte insoweit gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch im Hinblick auf Ersatzansprüche des Herrn Y, welcher sich durch die Regulierung der Klägerin in einen Schadensersatzanspruch umgewandelte und gleichzeitig gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin überging.
1.
Da beide Parteien nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für die jeweiligen Fahrer der Fahrzeuge höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellte, war die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hing also gemäß §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die insoweit von der Kammer vorgenommene Bewertung führte zu einer Alleinhaftung der Beklagtenseite.
a)
Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer im gem. § 286 ZPO erforderlichen Maße davon überzeugt, dass der Unfall ganz maßgeblich durch den Zeugen P dergestalt verursacht wurde, dass er auf das Fahrzeug der Klägerseite auffuhr und dieses dadurch von der eigenen Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn in das entgegenkommende Fahrzeug des Zeugen Y gestoßen wurde.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N und die Aussagen der Zeuginnen L und C.
Im Kern ergibt sich der vorbeschriebene Unfallhergang zunächst aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N (Bl. 135 bis 165 d.A.). Der Sachverständige hat schlüssig ausgeführt, dass sich aus den dokumentierten Schäden, insbesondere den bei dem "Gegenverkehrsunfall" an den Pkw der Marke Renault Clio und der Marke Toyota Yaris entstandenen Kontaktspuren deutlich ergibt, dass der Pkw der Marke Audi A4 zunächst mit einer effektiven Aufprallgeschwindigkeit von etwa 30 km/h auf den vorausfahrenden Pkw der Marke Renault Clio aufgefahren ist. Erst durch diesen Anstoß sei der Pkw der Marke Renault Clio auf die Gegenfahrbahn geraten und habe dort den Pkw der Marke Toyota Yaris gestreift (Bl. 142 ff. d.A.). Die Kammer hält diese Ausführungen für nachvollziehbar und schließt sich ihnen an. Der Sachverständige, gegen dessen Fachkunde und Neutralität Bedenken nicht bestehen und Einwendungen von den Parteien auch nicht erhoben wurden, hat seine Feststellungen und Schlussfolgerungen auch für Laien äußerst nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt und mit Lichtbildern und Computersimulationen veranschaulicht.
Die Ausführungen des Sachverständigen werden zudem durch die Aussage der Zeugin L bestätigt (Bl. 46 d.A.). Diese hat bekundet, sie sei durch einen Schlag von hinten auf die Gegenfahrbahn in das von der Zeugin C geführte Fahrzeug gedrückt worden, als sie den Gegenverkehr habe vorbeilassen wollen. Zuvor sei sie nicht auf die Gegenfahrbahn gekommen. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Die Aussage ist sowohl im Kern- als auch im Randgeschehen präzise und enthält lebensnahe und individuelle Details (Weg zum Training, häufige Fahrt dieser Strecke etc.). Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts keine Zweifel. Die Zeugin zeigte insbesondere keinerlei einseitige Be- oder Entlastungstendenzen, sondern war erkennbar darauf bedacht, lediglich das selbst Erlebte und Wahrgenommene zu schildern.
Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin L auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin C (Bl. 47 f. d.A.) steht. Zwar war die Aussage der Zeugin hinsichtlich des Zusammenstoßes der Fahrzeuge der Zeugin L und des Zeugen P nicht unmittelbar ergiebig, da die Zeugin das Fahrzeug des Zeugen P nach eigener Angabe nicht sehen konnte. Die Zeugin hat aber aus eigener Wahrnehmung mehrere Umstände geschildert, die im deutlichen Einklang mit den Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen und der Aussage der Zeugin L stehen. So hat sie bekundet, dass das von der Zeugin L gesteuerte Fahrzeug zum Abbiegen in die X-Straße eingeordnet war und plötzlich einen Satz nach vorne gemacht hat, was sich mit der Aussage der Zeugin L deckt. Auch bestätigte die Zeugin C, dass das Fahrzeug der Zeugin L vor dem Zusammenstoß zwar deutlich zum Linksabbiegen eingeordnet war, aber nicht auf die Gegenfahrbahn geraten war (Bl. 47 d.A.). Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Die Zeugin hat ihre Beobachtungen nachvollziehbar und detailliert geschildert und insbesondere ihre Gedanken in dieser Situation anschaulich beschrieben. Die Zeugin hatte als Fahrerin des Fahrzeugs, die sich naturgemäß auf die Verkehrssituation vor sich konzentrieren musste, auch eine gute Sicht auf die Stellung des klägerischen Fahrzeugs und allen Grund, auf die geschilderten Details zu achten. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen ebenfalls keine Zweifel. Sie war sehr darauf bedacht, lediglich ihre Wahrnehmungen zu schildern und hat Wahrnehmungslücken stets frei eingeräumt.
Die Aussagen der Zeugen Z (Bl. 48 d.A.) und P (Bl. 49 d.A.) waren nicht geeignet, den insoweit von der Klägerin geführten Hauptbeweis zu erschüttern. Soweit die Zeugen ausgesagt haben, der Pkw der Marke Renault Clio habe den Mittelstreifen bereits vor dem Auffahrunfall überquert und den Pkw der Marke Toyota Yaris seitlich gestreift, hält die Kammer die Aussagen nicht für glaubhaft. Die Aussagen stehen insoweit bereits im Widerspruch zu den objektiven Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen N. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine derartige Unfallschilderung nicht mit den vorgefundenen Kontaktspuren und der effektiven Aufprallgeschwindigkeit des Pkw der Marke Audi A4 auf den Pkw der Marke Renault Clio zu vereinbaren ist (Bl. 146 f. d.A.). Da die Ausführungen des Sachverständigen auf physikalischen Gesetzmäßigkeiten beruhen, erscheinen die Aussagen der Zeugen Z und P insoweit nicht glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugen insoweit unbewusst einem Wahrnehmungsfehler unterlagen. Wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung eine Vielzahl möglicher Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des wahrgenommenen Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen, deren Grundmuster, wie bestimmte Fahrsituationen bei einem Verkehrsunfall, häufig erlebt werden, gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die der Vernehmungsperson regelmäßig nicht bewusst sind (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007; OLG Frankfurt, Urteil v. 9.10.2012 - 22 U 109/11, NJW-RR 2013, 664).
Insbesondere die Aussage des Zeugen Z (Bl. 48 d.A.) wies insoweit zahlreiche Hinweise auf derartige Wahrnehmungsfehler auf. So hat der Zeuge in seinem einleitenden Bericht mehrere Umstände nach der Kollision mit dem eigenen Fahrzeug geschildert, die er aus seiner Position überhaupt nicht gesehen haben konnte, weil sie sich in seinem Rücken hätten abgespielt haben müssen (Zurückgleiten des klägerischen Fahrzeugs auf die eigene Fahrbahn, Auffahren des Fahrzeugs der Beklagtenseite, Abstand zwischen diesen Fahrzeugen in dieser Situation). Auf entsprechenden Vorhalt der Kammer (Bl. 48 d.A.) hat der Zeuge dies dann auch eingeräumt und erklärt, dass er sich erst im Nachhinein umgedreht hatte. Desweiteren fällt auf, dass der Zeuge bei seiner Schilderung teilweise in deutliche Rechtfertigungsmuster verfallen ist. So hat der Zeuge nach Vorhalt der Aussage der Zeugin C, wonach das gegnerische Fahrzeug seine Fahrspur nicht verlassen hatte, erklärt, dass es bei so einem Vorgang ja nicht zum Unfall hätte kommen können. Auf den weiteren Vorhalt des von der Zeugin geschilderten ruckhaften Übertretens der Mittellinie erst kurz vor der Kollision hat er dann erklärt, dass dies dann ja ein vollkommen atypisches Fahrverhalten gewesen wäre, welches sich nicht erklären ließe. All dies deutet stark darauf hin, dass der Zeuge - was wahrnehmungspsychologisch nicht ungewöhnlich ist - erst im Nachgang seine naturgemäß lückenhaften Wahrnehmungen unbewusst zu einer Unfallversion zusammengefügt hat, die die wahrgenommenen Eindrücke für ihn erklärbar machten. Dass es für die wahrgenommenen Umstände auch eine andere einleuchtende Erklärung gibt - nämlich den Auffahrunfall, der das gegnerische Fahrzeug erst auf die Gegenfahrbahn gestoßen hat - wurde dabei nicht berücksichtigt.
b)
Aufgrund des bewiesenen Auffahrens des Fahrzeugs der Beklagtenseite auf das klägerische Fahrzeug haftet die Beklagtenseite gem. § 17 Abs. 2 und 1 StVG für die aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden im vollen Umfang. In solchen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist, die angemessene Geschwindigkeit oder den erforderlichen Abstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten und damit den Unfall allein verursacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, VersR 1982, 672; VersR 1987, 1241; NZV 1989, 105; NZV 2007, 354; NJW-RR 2007, 680; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1995 - 19 U 48/95). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Damit steht fest, dass das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis allein durch den Zeugen P verursacht wurde. Wegen des der Beklagtenseite insoweit anzulastenden erheblichen Verursachungs- und Verschuldensgrades tritt eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hier gem. §§ 17 Abs. 2 und 1 StVG, vollkommen zurück.
2.
Die Regulierung des Schadens des Zeugen Y in Höhe von 7.424,03 EUR - gegen dessen Höhe Einwendungen nicht erhoben werden - stellt auch einen nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden der Klägerin dar. Diese war gegenüber dem Zeugen Y zur Erstattung des Schadens gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG verpflichtet.
Sind für einen Schaden aus einem Verkehrsunfall mehrere Schädiger mitverantwortlich, liegt eine sog. (fahrlässige) Nebentäterschaft vor (Figgener, Haftung bei mehreren Schädigern - Probleme bei der Quotenbildung, NJW-Spezial 2006, 543). Soweit mehrere Nebentäter für denselben Schaden mitverantwortlich sind, haften sie dann dem Geschädigten im Außenverhältnis nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner ohne Rücksicht auf das Gewicht ihres jeweiligen Verantwortungsbeitrages (BGH, Urteil v. 13.12.2005 - VI ZR 68/04, NJW 2006, 896; Figgener, a.a.O). § 840 Abs. 1 BGB findet insoweit auch bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung entsprechende Anwendung (BGH, Urteil v. 13.12.2005 - VI ZR 68/04, NJW 2006, 896; Palandt/Sprau, 74. Aufl., 2015, § 840 BGB, Rn. 1). Das unterschiedliche Gewicht der Verantwortungsbeiträge der jeweiligen Schädiger ist dann erst im Innenverhältnis zu berücksichtigen.
Daran ändert es auch nichts, dass es sich hier um einen Verkehrsunfall zwischen drei Fahrzeugen gehandelt hat, bei dem im Rahmen einer Einzel- und Gesamtabwägung (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04, r+s 2006, 169) allein die Beklagtenseite haften müsste und auch die Klägerin eigentlich keine Haftung träfe. Denn eine derartige Gesamtabwägung der Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge aller Fahrzeuge kommt nur in Betracht, wenn bei einem Unfall zwischen drei Fahrzeugen der Geschädigte beide Mitverursacher in Anspruch nimmt. Nimmt er hingegen nur einen Mitverursacher in Anspruch, bleibt es bei der sonst üblichen Einzelabwägung und eine Quotenbildung erfolgt nur im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem in Anspruch genommenen Mitverursacher (OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000 - 6 U 216/99, r+s 2000, 235; Figgener, a.a.O.). Die Klägerin hätte den Zeugen Y bei der Regulierung also nicht auf die Beklagte verweisen können. Insofern war ihre Regulierung - insbesondere vor dem Hintergrund des ihr zustehenden Ermessensspielraums (vgl. AG Essen, Urteil vom 02.05.2007 - 20 C 89/07) - nicht zu beanstanden.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Verzug ist durch die ernsthafte Zahlungsverweigerung der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2012 eingetreten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Streitwert: 7.424,03 €

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