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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollzug, Koalitionsfreiheit, Herausgabe, Unterlagen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 02.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 180/15

Leitsatz: 1. Danach sind Rechtsänderungen in dem gleichen Umfang für das Rechtsbeschwerdegerichtvisionsgericht beachtlich, in dem sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede. Danach ist bei Verpflichtungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich.
2. Antragsformulare zur Werbung von Mitgliedern für eine Gefangenengewerkschaft sind auch dann keine Gegenstände der Freizeitbeschäftigung oder der Aus- und Fortbildung i.S.v. § 52 StVollzG NW, wenn der Betroffene die Mitgliederwerbung in seiner Freizeit betreibt. Darunter fallen vielmehr nur Gegenstände, die der Zerstreuung oder Weiterbildung des Gefangenen selbst dienen.
3. Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit sind - von Art. 9 Abs. 2 GG abgesehen - vorbehaltlos gewährleistest ist und gelten auch im Bereich des Strafvollzuges. Sie unterliegen verfassungsimmanenten Schranken, die sich aus der Gewährleistung eines funktionierenden Strafvollzuges ergeben können.


Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 02.06.2015 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation“ (über ein Exemplar hinaus) zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

2.Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wird, wird dem Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X I. Das Strafende ist auf den 11.09.2015 notiert.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses wurde im Mai 2014 von dem Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt C, S, die „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation“ als nicht rechtsfähiger Verein gemäß § 54 i.V.m. § 21 BGB gegründet. Der Antragsteller ist seit Juni 2014 als gewählter Sprecher dieses Vereins für die Justizvollzugsanstalten X I und II einschließlich der Zweiganstalten L und N tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Sprecher versucht er, Mitgefangene zur Mitgliedschaft anzuwerben. S sandte an den Betroffenen im Juli und August 2014 ein Exemplar der Erstausgabe der Zeitschrift „P“, Briefpapier mit dem Aufdruck „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO)“ und Anträge auf Mitgliedschaft in der Gefangenengewerkschaft in unbekannter Menge. Diese Sendungen wurden zunächst der Abteilung für Sicherheit und Ordnung zur Prüfung zugeleitet. Ihre sofortige Aushändigung unterblieb, weil die Justizvollzugsanstalt der Auffassung war, der Antragsteller habe vor der Lieferung einen Antrag auf Zusendung von Gegenständen stellen müssen. Am 04.08.2014 stellte der Betroffene einen Antrag auf Herausgabe der Gegenstände. Am 05.08.2014 entschied der Leiter der Justizvollzugsanstalt X I, dass die zugesandten Unterlagen zur Habe zu nehmen seien.

Dagegen wandte sich der Betroffene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.08.2014. Nachdem ihm am 20.08.2014 dann schließlich doch das Exemplar der Zeitschrift „P“ und insgesamt 70 Briefbögen und am 29.08.2014 weitere 100 Briefbögen ausgehändigt worden waren, begehrte der Betroffene mit Schreiben vom 22.09.2014 und 13.10.2014 zum einen noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zunächst unterbliebenen Aushändigung der Erstausgabe der Zeitschrift „P“ sowie des Briefpapiers mit dem Aufdruck „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO)“ und zum anderen die Herausgabe von Anträgen auf Mitgliedschaft in der Gefangenengewerkschaft in unbekannter Menge.

Im Nachgang wurden dem Betroffenen zudem am 06.10.2014 ca. 100 Briefbögen, am 28.10.2014 weitere 550 Briefbögen mit neuem Gefangenengewerkschafts-Logo und seit dem 31.10.2014 von weiteren ca. 500 Briefbögen je nach Bedarf weitere Briefbögen in angemessener Stückzahl ausgehändigt.

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Es hält den Feststellungsantrag bereits für unzulässig, da der Antragsteller eine konkrete zur Entscheidung gestellte Maßnahme der Vollzugsbehörde nicht benannt habe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da das kurzfristige Anhalten der Zeitschrift und des Briefpapiers rechtmäßig gewesen sei. Die Zeitschrift hätte überprüft werden müssen, das Briefpapier hätte erst nach Erteilung einer Erlaubnis, welche aber erst am 04.08.2014 beantragt worden sei, ausgehändigt werden dürfen.

Dem Antragsteller stehe auch kein Anspruch auf Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der Gefangenengewerkschaft zu. Die Versagung sei nicht zu beanstanden, da die Tätigkeit des Betroffenen in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation“ nach Auffassung der Kammer unzulässig sei. Es handele sich nicht um eine „kollektive Mitverantwortung der Gefangenen im Sinne von § 160 StVollzG“.

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 17.03.2015 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
10
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen und ist auch insoweit im Übrigen zulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der zunächst unterbliebenen Aushändigung der Zeitschrift „P“ sowie der Briefbögen zum Zwecke der Kontrolle als unzulässig zu verwerfen, da es insoweit nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage 2011, § 116 Rn. 3 m.w.N.). Solchermaßen klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Fragen des Bezugs von Zeitschriften, die Behandlung von individuell übersandten Zeitschriften sowie des Paketempfangs (§§ 68 und 33 StVollzG) sind obergerichtlich hinreichend geklärt. Zudem bedarf es einer Aufstellung von Leitsätzen jedenfalls bzgl. der Vorschrift des § 33 StVollzG nach Inkrafttreten des StVollzG NW am 27.01.2015 nicht mehr, da der Paketempfang nunmehr nach der vom früher geltenden Bundesrecht teilweise nicht völlig unerheblich abweichenden Vorschrift des § 28 StVollzG NW zu beurteilen ist.

Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet aus. Das Landgericht stellt die Voraussetzungen von Paket- und Zeitschriftenempfang nach dem StVollzG zutreffend dar. Dass es möglicherweise verkannt hat, dass es vorliegend nicht nur um das vorläufige Zurückhalten des Inhalts der Sendungen bis zu einer Überprüfung bzw. Stellung eines Erlaubnisantrages ging, sondern um die – nach Stellung des Antrages auf Erlaubnis des Paketempfangs – erfolgte Entscheidung vom 05.08.2014, die übersandten Gegenstände zur Habe zu nehmen, stellt allenfalls einen Fehler im Einzelfall dar, von dem keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht.

Entsprechendes gilt für die für den Senat nicht nachvollziehbaren Zulässigkeitsbedenken. Insoweit sind die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer widersprüchlich, wenn es auf S. 5 des Beschlusses heißt, der Betroffene habe „lediglich vorgetragen“, dass er die sofortige Herausgabe der Gegenstände am 04.08.2014 beantragt habe, dass aber nicht ersichtlich sei, wie dieser beschieden worden sei, andererseits aber auf S. 2 des Beschlusses von einer am „05.08.2014 getroffenen Entscheidung, die zugesandten Gegenstände zur Habe zu nehmen“ die Rede ist. Auch hierbei handelt es sich aber um einen Fehler im Einzelfall.

2. Demgegenüber war die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Verpflichtungsantrages betreffend die Antragsformulare zur Fortbildung des Rechts nach § 116 StVollzG zuzulassen. Es besteht Anlass für den Senat, zur Auslegung der Vorschriften der §§ 52, 28 sowie 15 StVollzG NW sowie zu Fragen der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit im Strafvollzug, ferner zur Frage des anwendbaren Rechts, Leitsätze aufzustellen.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet.

a) Ob dem Betroffenen die Antragsformulare auszuhändigen sind, bestimmt sich vorliegend nach § 15 Abs. 2 StVollzG NW i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 StVollzG NW.

aa) Hinsichtlich des Verpflichtungsantrages ist maßgebend die aktuelle Rechtslage und damit nunmehr das am 27.01.2015 in Kraft getretene Landesstrafvollzugsgesetz NW.

Nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 354a StPO ist es so, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben wäre, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ein dem Betroffenen günstigeres Recht als zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gilt. Ob das inzwischen geltende Landesrecht gegenüber dem StVollzG günstiger ist, lässt sich bzgl. der hier relevanten Frage kaum feststellen. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass das zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung geltende StVollzG NW der maßgebliche Entscheidungsmaßstab ist, auch dann, wenn es nicht feststellbar günstiger ist. Nach Auffassung des Senats sind hier wegen der Ähnlichkeit des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG zum Verwaltungsprozess die dort geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach sind Rechtsänderungen in dem gleichen Umfang für das Revisionsgericht beachtlich, in dem sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (BVerwG NJW 1973, 1014; BVerwG NJW 1955, 434). Für die Tatsacheninstanz ist aber bei Verpflichtungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 113 Rdn. 217, 227). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG etwas anderes gelten sollte, zumal auch in dem – ebenfalls dem Verwaltungsprozess ähnelnden – Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG Gleiches gilt (vgl.: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 3).

Damit ist nicht für den Senat die aktuelle Rechtslage maßgeblich, sondern diese wäre auch bzgl. des Verpflichtungsantrages schon für die am 20.02.2015 entscheidende Strafvollstreckungskammer maßgeblich gewesen.

bb) Nach § 28 Abs. 2 S. 2 StVollzG NW können vom Paketempfang ausgeschlossene Gegenstände zur Habe genommen werden. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW sind (neben hier nicht relevanten Nahrungs- und Genussmitteln) ausgeschlossene Gegenstände solche, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden. Aus § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NW ergibt sich, dass Strafgefangene nur solche Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben dürfen, die ihnen erlaubt wurden. Aus § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NW folgt, dass Gefangene bestimmte Gegenstände, u.a. solche, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden, nicht besitzen dürfen.

Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass Gefangene bestimmte Gegenstände schon aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht besitzen bzw. empfangen dürfen. Insoweit besteht allenfalls auf Tatbestandsseite ein gewisser Beurteilungsspielraum (vgl. dazu: Kment/Vorwalter, JuS 2015, 193) der Justizvollzugsanstalt. Bei anderen Gegenständen hängt der Besitz bzw. Empfang von einer Erlaubnis ab, welche im Ermessen der Anstalt steht.

Die Antragsformulare sind keine Gegenstände, deren Empfang bzw. Besitz schon aufgrund des Gesetzes verboten wäre. Sie gefährden weder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt noch das Erreichen des Vollzugszieles.

Bzgl. der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung ist auf eine abstrakte, vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende Gefährdung abzustellen (vgl. nur BVerfG NStZ 2003, 621 m.w.N.) Eine solche (auch nur abstrakte) Eignung der Antragsformulare für eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ist nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht Grund der Versagung, dass etwa mittels der Papierblätter gefährliche, waffenähnliche Gegenstände hergestellt werden könnten oder dass sie einen gedanklichen Inhalt aufweisen, der die Sicherheit der Anstalt gefährden könnte. Auch einen ordnungsgefährdenden Inhalt, also einen Inhalt, der das geordnete Zusammenleben der Gefangenen beeinträchtigen könnte, weist ein bloßes Antragsformular nicht auf. Zu dem Inhalt des Antragsformulars wurden nähere Feststellungen nicht getroffen, so dass angesichts der Bezeichnung „Antragsformular“ und angesichts der erfolgten Aushändigung eines Exemplars davon auszugehen ist, dass es lediglich die Erklärung erhält, dass der Vereinigung beigetreten wird und es Leerstellen enthält zur Angabe bestimmter persönlicher Daten des Antragstellers. Der gedankliche Inhalt des Antragsformulars ist damit nicht gefährlich. Auch eine Gefährdung des Vollzugsziels ist nicht zu erkennen.

Die Antragsformulare könnten allenfalls dann zu gefährlichen Gegenständen werden, wenn der Betroffene sie zur Mitgliederwerbung für die Gefangenengewerkschaft nutzt und durch diese Tätigkeit die Bildung subkultureller Strukturen, welche der Erreichung des Vollzugsziels entgegenstehen, gefördert würde, bzw. Druck auf andere Gefangene ausgeübt würde, indem ihnen (ggf. konkludent) Nachteile in Aussicht gestellt würden für den Fall eines Nichtbeitritts zur Gefangenengewerkschaft. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine Gefahr, die von den Antragsformularen ausgeht, sondern bestenfalls um eine solche die – unabhängig von den Formularen – von einer Werbetätigkeit des Betroffenen (die ihm offenbar als solche nicht untersagt ist) ausgehen könnte. Denn Mitgliederwerbung kann der Betroffene auch ohne Antragsformulare betreiben und es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Gefangenengewerkschaft nur solche Bewerber aufnimmt, die sich mit dem Antragsformular um eine Mitgliedschaft bewerben (also Formularzwang herrscht), aber solche die dies in anderer Weise tun (etwa durch eigenes Schreiben oder durch vom Betroffenen auf dem ihm ausgehändigten Briefpapier vorformulierte Anträge), nicht. Die Justizvollzugsanstalt hat aber selbst die Werbetätigkeit des Betroffenen nicht als gefährlich eingestuft (jedenfalls enthält der angefochtene Beschluss dazu keine Feststellungen), sondern im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer lediglich damit argumentiert, dass sie ihn bei dieser nicht unterstützen könne, da er ohnehin kein Recht zur Organisation in einer Gefangenengewerkschaft habe.

Letzteres ist indes so nicht zutreffend. Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit sind – von Art. 9 Abs. 2 GG abgesehen – vorbehaltslos gewährleistet ist und gelten auch im Bereich des Strafvollzuges (OLG Karlsruhe NStZ 1983, 527; OLG Nürnberg NStZ 1986, 286; LG Mannheim NStZ 1982, 487, 488; wohl auch: KG Berlin NStZ 1982, 222). Vom Schutzbereich der Grundrechte ist auch die Mitgliederwerbung umfasst (BVerfGE 84, 372, 378). Diese Grundrechte unterliegen zwar verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfG NStZ 1983, 331; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; BayObLG NStZ 1982, 84 m. Anm. Seebode). So mögen sie durch diese einschränkbar sein, soweit dies für einen funktionierenden Strafvollzug erforderlich ist. Diese Grundsätze wurden – nach Maßgabe der Ausführungen im angefochtenen Beschluss – aber weder durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung noch durch die Strafvollstreckungskammer berücksichtigt.

Bei der erneuten Behandlung und Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer mithin zu prüfen haben, ob der Leiter der JVA X I die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 3 GG (der angefochtene Beschluss enthält keine näheren Angaben zu den Zwecken und dem Betätigungsfeld der Gefangenengewerkschaft; ebenso enthält er auch keine Angaben, ob der Betroffene in den personellen Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG fällt) im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt hat. Weitere Feststellungen erscheinen dem Senat möglich.

cc) Ein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der weiteren Exemplare des Antragsformulars ergibt sich nicht schon aus § 52 Abs. 1 StVollzG NW. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil die Antragsformulare weder der Freizeitbeschäftigung noch der Aus- und Fortbildung dienen. Die Antragsformulare sollen hingegen einer Tätigkeit im Rahmen einer Gefangenenorganisation dienen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Aus- oder Fortbildung. Die Formulare sind auch keine „Geräte“ der Informations- oder Unterhaltungselektronik oder Bücher. Sie stellen schließlich auch keine Gegenstände der Freizeitgestaltung dar. Zwar mag es sein, dass der Betroffene mittels der Antragsformulare andere Mitglieder in seiner Freizeit werben möchte. Das macht aber die Gegenstände noch nicht zu solchen der Freizeitbeschäftigung. Das Gesetz selbst und die Gesetzesmaterialien enthalten zwar keine Definition dieses Begriffes. Indes machen die im Gesetz aufgeführten anderen Gegenstände (Geräte der Informations- oder Unterhaltungselektronik, Zeitungen, Zeitschriften) bzw. die in den Materialien (LT-Drs. 16/5413 S. 127) aufgeführten Beispiele (DVD-Player, MP3-Player, E-Book-Reader, Spielekonsole) deutlich, dass es um Gegenstände geht, die der Zerstreuung oder Weiterbildung des Gefangenen selbst dienen. Dazu zählen die Antragsformulare – auch bei Verwendung zur Mitgliederwerbung in der Freizeit – nicht.

dd) Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob entgegen der Auffassungen der Justizvollzugsanstalt sowie der Strafvollstreckungskammer die Regelung über die Gefangenenmitverantwortung nach § 160 StVollzG bzw. (nunmehr) § 101 StVollzG NW der Bildung eines von Strafgefangenen selbst gegründeten Vereins wie der Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation entgegensteht. Es geht vorliegend nicht um die Bildung einer solchen Vereinigung. Diese ist – jedenfalls nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss – bereits existent und der Betroffene eines ihrer Mitglieder. Der Senat neigt aber der Ansicht zu, dass § 101 StVollzG NW aus den o.g. verfassungsrechtlichen Gründen der Bildung einer „Gefangenengewerkschaft“ nicht an sich entgegensteht, sondern nur dann, wenn verfassungsimmanente Schranken eingreifen, etwa weil durch die Bildung einer solchen Organisation die Gefangenenmitverantwortung nach § 101 StVollzG NW unterlaufen oder behindert werden soll. Eine institutionalisierte Form der Mitverantwortung gibt es in vielen Bereichen (Betriebs- und Personalräte, Schüler- und Studentenvertretungen etc.), ohne dass diese freie Vereinigungsformen ausschlössen. Insoweit könnte der in § 2 Abs. 1 StVollzG NW normierte Angleichungsgrundsatz einen Grund darstellen, dass – soweit möglich – auch im Strafvollzug Ähnliches gilt.

III.
Soweit die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, hatte sie keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO).

Soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts schied aber auch insoweit aus, da sie nicht erforderlich ist i.S.v. §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 121 Abs. 2 ZPO. Schon die vom Betroffenen selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg.

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Anmerkung:


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