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Leitsatz: Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Bulgarien aufgrund der dort bestehenden Haftbedingungen.
KAMMERGERICHT Beschluss In der Auslieferungssache betreffend pp. hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. April 2015 beschlossen:
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts in S. vom 5. Januar 2015 in der offizialdeliktischen Straf-sache Nr. 5168 für 2012 bezeichneten Straftat ist unzulässig.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
Die bulgarischen Behörden haben zunächst durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und zwischenzeitlich auch durch die Übermittlung des in der Ausschreibung genannten Europäischen Haftbefehls um die Festnahme des Ver-folgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 5. Februar 2015 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am Folgetag durchgeführten richterlichen Vernehmung gemäß den §§ 22, 28 IRG hat er Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. Der Senat hat mit Be-schluss vom 11. Februar 2015 die Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 13. März 2015 hat er deren Fortdauer angeordnet und zugleich die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu weiterer Sachaufklärung bezüglich der Haftbedingungen in Bulgarien zurückgestellt. Nach Eingang ergänzender Mitteilungen der bulgarischen Behörden hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nunmehr (er-neut) beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären (§ 29 Abs. 1 IRG). Der Se-nat erklärt die Auslieferung für unzulässig.
1. Zwar entspricht der übermittelte Europäische Haftbefehl des Amtsgerichts in S. vom 5. Januar 2015 in der offizialdeliktischen Strafsache Nr. 5168 für 2012 den An-forderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen den Verfolgten in dem-selben Verfahren ein nationaler Haftbefehl desselben Gerichts vom 30. März 2013 besteht, ausweislich dessen ihm zur Last gelegt wird, von einer unbestimmten Zeit bis zum 26. März 2011 in S., M.-Straße, neun Hanfpflanzen gezüchtet zu haben, deren Nettoblattgewicht nach dem Trocknen 126,68g bei 0,6%-igem Wirkstoffgehalt und einem Wert von 760,08 BGN betragen haben soll. Auch handelt es sich bei die-ser Tat um eine grundsätzlich auslieferungsfähige strafbare Handlung (§§ 3, 81 IRG), die sowohl nach bulgarischem Recht (Art. 354C Abs. 1 des bulgarischen Straf-gesetzbuches) als auch nach deutschem Strafrecht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) straf-bar und nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist (§ 81 Nr. 1 IRG).
2. Der Auslieferung steht jedoch ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da zu besorgen ist, dass die Untersuchungshaft und bei einer Verurteilung die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsan-stalt vollzogen würden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt und in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396).
Zur Beseitigung dieses Auslieferungshindernisses hat der Senat es in seinem Be-schluss vom 13. März 2015 für erforderlich erachtet, dass a) die Unterbringung des Verfolgten während der gesamten Dauer der Untersu-chungshaft und der etwaigen Strafvollstreckung in einer den europäischen Mindest-standards genügenden Anstalt, in der er keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, und die Möglichkeit von Besuchen des Verfolgten durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland durch das Justizministerium der Republik Bulgarien zugesichert wird, b) die für die Vollstreckung der Untersuchungshaft und der Strafe vorgesehenen An-stalten dem Senat namhaft gemacht werden, c) die Haftbedingungen in diesen Anstalten näher beschrieben werden (insbesondere Zahl der Haftplätze, Zahl der Gefangenen, Zahl, Größe und Ausstattung der Haft-räume, sanitäre Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, medizinische Betreuung).
Diesen Anforderungen genügen die durch die bulgarischen Behörden nunmehr ab-gegebenen Erklärungen entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht.
Es kann dahinstehen, dass das Antwortschreiben des Amtsgerichts in S. vom 6. April 2015 und die ihm beigefügte, an das Amtsgericht adressierte Erklärung des Gene-raldirektors der Hauptdirektion Strafvollzug im Ministerium der Justiz der Republik Bulgarien vom 25. März 2015 nicht zwischen Untersuchungshaft und Strafvollzug unterscheiden. Dies mag seine Ursache darin haben, dass diese im Senatsbeschluss enthaltene Differenzierung in dem Anfrageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. März 2015 nicht übernommen wurde. Jedenfalls ist der gegenüber dem Amtsgericht in S. und damit allein innerstaatlich abgegebenen Erklärung des Generaldirektors der Hauptdirektion Strafvollzug nicht die vom Senat für erforder-lich erachtete völkerrechtlich verbindliche Zusicherung menschenrechtskonformer Haftbedingungen zu entnehmen. Sie enthält lediglich eine Schilderung der der Errei-chung solcher Haftbedingungen dienenden innerstaatlichen Rechtslage sowie die Bekundung von noch fortzusetzenden Bemühungen, dieser Rechtslage ent-sprechende Bedingungen zu schaffen. Weiterhin werden nähere Angaben zu der Situation in der Justizvollzugsanstalt S., in der nach Mitteilung des Amtsgerichts (je-denfalls) die Untersuchungshaft vollzogen werden soll, gemacht, wobei schon die Angabe zu der Zahl der Inhaftierten nicht nachvollziehbar ist, da die Anstalt einer-seits 780 Insassen haben soll, diese andererseits aber in 25 bis 30 Gruppen, jeweils zu 80 bis 110 Inhaftierten, aufgeteilt sein sollen.
Die für den Vollzug vorgesehene Justizvollzugsanstalt in S. verfügt nach dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und er-niedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 29. Januar 2015 CPT/Inf (2015) 12 über 676 Haftplätze. Zum Zeitpunkt des in der Zeit vom 24. März bis zum 3. April 2014 durchgeführten Besuchs der Delegation des CPT in Bulgarien war das gesamte, damals mit 885 Inhaftierten belegte Gefängnis überfüllt. Zellen waren u.a. mit sechs Insassen (auf 9 m²), 13 Insassen (auf 24 m²) oder acht Insassen (auf 16 m²) belegt. Teile des Gebäudes waren baufällig, Wände waren mit Schimmel be-deckt und Fenster zerbrochen. Das gesamte Gefängnis war von Ungeziefer befallen. Zum Teil hatten die Gefangenen bei kleinen und hoch in den Wänden eingelassenen Fenstern in den überfüllten Zellen kaum Zugang zu natürlichem Licht und Frischluft. Die Betten bestanden teilweise nur aus verschlissenen Matratzen und schmutzigen Decken. Die sanitären Einrichtungen waren in einem Zustand fortgeschrittenen Ver-falls und extrem verschmutzt, in Teilen des Gefängnisses werden sie als grauen-haft beschrieben. Das CPT berichtet außerdem über Korruption von endemischen Ausmaßen (auch) in dem Gefängnis in S., wobei Insassen dazu genötigt werden, für die Gewährung ihnen gesetzlich zustehender Rechte Zahlungen an das Gefängnis-personal zu leisten.
Durchgreifende Fortschritte vermochte das CPT auch bei seinem vom 13. bis zum 20. Februar 2015 durchgeführten erneuten Besuch in Bulgarien nicht festzustellen. Fehlende Fortschritte und teilweise sogar Verschlechterungen waren vielmehr Veran-lassung, am 26. März 2015 eine öffentliche Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 der Euro-päischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri-gender Behandlung oder Strafe abzugeben (CPT/Inf (2015) 17). Nach den Feststel-lungen des CPT bei seinem Besuch im Februar 2015 ist Gewalt unter den Gefange-nen und Korruption ein andauerndes Problem (auch) im S.er Gefängnis. Unverändert steht den meisten Gefangenen in S. nur eine Zellenfläche von wenig mehr als 2 m² zur Verfügung. Gebäude und sanitäre Einrichtungen sind weiter verfallen. Die Mehr-heit der Gefangenen hat nachts keinen Zugang zu einer Toilette.
Angesichts der vom CPT getroffenen Feststellungen, die durch die nur sehr allge-mein gehaltenen Darlegungen des Generaldirektors der Hauptdirektion Strafvollzug nicht entkräftet werden, ist für eine Auslieferung derzeit kein Raum. Der Senat er-wartet nicht, dass durch eine erneute Anfrage in Bulgarien noch eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einer menschenrechtskonformen Unterbringung z.B. in der Justizvollzugsanstalt Vr., die ausweislich der CPT-Berichte nach umfassenden Renovierungen einen besseren Standard aufweist erlangt werden kann.
3. Die Auslieferungshaft war aufzuheben, da die Auslieferung unzulässig ist (§ 24 Abs. 1 IRG).
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