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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Vorteilsgewährung, Gegenseitigkeitsverhältnis

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2015 - III-1 Ws 429/14

Leitsatz: Für die Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB bedarf es eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen dem gewährten Vorteil und der Dienstausübung. Dieses kann fehlen, wenn in aller Offenheit durch den Vorstand einer Gesellschaft Präsente an Amtsträger derjenigen Stadt übergeben werden, die Alleinaktionärin der fraglichen Gesellschaft ist.


In pp.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Beschluss der 20. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2014 getroffene Entscheidung, die Anklageschrift vom 15. April 2014 hinsichtlich der Fälle 1 bis 95 nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
A.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten unter dem 15. April 2014 vor der großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf Anklage wegen Vorteilsgewährung in Tateinheit mit Untreue in 95 Fällen (§ 333 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 52 StGB) sowie Untreue in einem weiteren - besonders schweren - Fall (§ 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) erhoben. Nach dem Inhalt der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, in den Jahren 2007 bis 2010 auf Kosten der xxxxxxxx AG (im Folgenden: AG), deren alleiniger Vorstand er im Tatzeitraum war, 25 Mitarbeitern der Stadtverwaltung Düsseldorf, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und zwei Mitarbeitern der Düsseldorfer Staatskanzlei jeweils als Weihnachtsgeschenk eine Kiste Wein oder Champagner, bestehend aus drei oder sechs Flaschen im Wert zwischen 60,66 € und 324,87 € jährlich zugewendet (Fälle 1 - 76) und des weiteren dem Düsseldorfer Oberbürgermeister pp. sowie den Beigeordneten der Düsseldorfer Stadtverwaltung pppp jeweils zum Geburtstag eine Kiste mit sechs Flaschen Champagner im Wert zwischen 240,60 € und 324,87 € jährlich übersandt (Fälle 77 - 95) und so der AG jeweils entsprechende Vermögensnachteile zugefügt zu haben. Ziel der Zuwendungen sei es gewesen, bei den Vorteilsempfängern zugunsten der Unternehmensinteressen der AG eine "Atmosphäre der Geneigtheit" zu schaffen.
Darüber hinaus (Fall 96) soll der Angeschuldigte im Zeitraum 1. Februar bis 1. Juni 2007 fünf Rechnungen über jeweils 14.280,00 € (also insgesamt 71.400,00 €), die der Zeuge ppp. auf der Grundlage eines am 28. März 2003 mit der AG geschlossenen Beratervertrages für angeblich an 75 Tagen erbrachte Beraterleistungen gestellt hatte, zur Zahlung freigegeben haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Zeuge ppp. - abgesehen von der mit 952,00 € zu vergütenden Teilnahme an einer Projektsitzung am 18. Januar 2007 - tatsächlich keinerlei Leistungen erbracht habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Anklage lediglich wegen des letztgenannten Vorwurfs (Fall 96) unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zur Hauptverhandlung zugelassen; im Übrigen hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, weil sie nach Aktenlage hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Anklage hinsichtlich sämtlicher dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf begehrt.
B.
Das Rechtsmittel führt nicht zum Erfolg. Die Strafkammer ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der unter den Ziffern 1 bis 95 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nicht vorliegen, weil bei vorläufiger Bewertung der angeklagten Taten nach Aktenlage eine Verurteilung des Angeschuldigten insoweit nicht wahrscheinlich ist. Hinreichender Tatverdacht besteht weder in Bezug auf den Vorwurf der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB noch hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB.
I. Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in Bezug auf Bedienstete der Stadt
Durch die Hingabe von Wein- und Champagner-Kisten als Weihnachts- und/oder Geburtstagsgeschenke an Bedienstete der Stadt Düsseldorf hat der Angeschuldigte zwar jeweils im Sinne der genannten Vorschrift einem Amtsträger einen Vorteil gewährt. Den Akten lassen sich aber keine hinreichenden Verdachtsmomente dafür entnehmen, dass die Vorteilszuwendungen jeweils "für eine Dienstausübung", also auf der Grundlage einer sogenannten "Unrechtsvereinbarung" zwischen dem Vorteilsgeber und dem jeweiligen Amtsträger erfolgt sind.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für den durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 neu gefassten und in seinem Anwendungsbereich erweiterten Tatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung folgende Anforderungen zu stellen:
Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestrebten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die zukünftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit - wie in der alten Gesetzesfassung - nach wie vor Gegenleistungscharakter haben. Unter Dienstausübung ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu sehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - charakterisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann (vgl. BGHSt 53, 6, 16).
Zur Abgrenzung strafbarer von straflosen Verhaltensweisen ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten zu erfassen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf künftige Diensthandlungen Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupteten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens (vgl. BGHSt 53, 6, 16 f. sowie BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.).
2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände im hier zur Rede stehenden Einzelfall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte mit der Zuwendung der Wein-/Champagner-Geschenke auf den Abschluss von Unrechtsvereinbarungen mit den jeweiligen Amtsträgern in der Weise abzielte, dass er sich deren generelles Wohlwollen in Bezug auf die AG betreffende Fachentscheidungen "erkaufen" wollte.
Zwar mag sich ein diesbezüglicher Anfangsverdacht daraus ergeben, dass - wie in der Anklageschrift im Einzelnen aufgezeigt und von den Beteiligten auch in keiner Weise bestritten - zwischen dem Angeschuldigten und den in der Anklageschrift benannten Zuwendungsempfängern im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der AG zahlreiche dienstliche Berührungspunkte bestanden.
Andererseits ergibt sich aus den Akten jedoch eine Vielzahl gewichtiger Umstände, die gegen eine unlautere Zielsetzung des Angeschuldigten sprechen und seine Einlassung, es habe sich allein um die Pflege der guten Beziehungen (innerhalb der "Familie Stadt Düsseldorf") ohne jeden Gegenleistungsgedanken gehandelt, plausibel erscheinen lassen.
a) Soweit es die Bediensteten der Stadt Düsseldorf betrifft, ist - wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat - zunächst schon auf die Besonderheiten Bedacht zu nehmen, die sich aus der engen Verflechtung der AG mit der Stadt Düsseldorf sowohl in personeller Hinsicht als auch bezüglich der Interessenlage ergeben:
aa) Bei der AG handelt es sich um ein im Jahre 1898 gegründetes Düsseldorfer Unternehmen, dessen Gegenstand (§ 2 der Satzung) der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien aller Art, die Vermittlung von Grundstücksgeschäften jeder Art, die Errichtung und der Betrieb von Bahnanlagen, Wasserverladeplätzen, Umschlageinrichtungen, Kränen und Lagerplätzen sowie der Bau, Betrieb und die Verwertung von privaten Eisenbahnen, sonstigen Transportwegen und Transportdepots sowie die Beteiligung an Entsorgungsgesellschaften ist. Als Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit hat sich ausweislich des Geschäftsberichts 2010 (Bl. 77 SH 01) die Planung und Entwicklung sowie der Bau und die Vermarktung von Gewerbeimmobilien im Raum Düsseldorf herausgebildet. Bereits seit 1958 ist die Stadt Düsseldorf alleinige Aktionärin der Gesellschaft. Dies führt allerdings - wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt - nicht etwa dazu, dass die Stadt Düsseldorf auf das operative Geschäft der AG unmittelbaren Einfluss nehmen könnte. Die AG ist vielmehr ein eigenständiges Unternehmen, für das die Vorschriften des Aktiengesetzes Geltung haben.
Im Tatzeitraum oblag also dem Angeschuldigten als Vorstand der AG zum einen gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung
- d.h. frei von Weisungen der anderen Gesellschaftsorgane oder der Aktionärin (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 11. Auflage [2014], § 76 Rn. 25) - und zum anderen gemäß § 77 AktG auch die sonstige Geschäftsführung, also jedwede tatsächliche und rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die AG (vgl. Hüffer, a.a.O. § 77 Rn. 3), die er gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auszuüben hatte.
Nicht übersehen werden kann jedoch, dass schon der Zweck der AG, der naturgemäß auch die Geschäftsführungsaufgaben des Vorstandes bestimmt, maßgeblich durch die Alleinaktionärsstellung der Stadt Düsseldorf geprägt ist und auch zur Tatzeit war. Denn nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW darf eine Gemeinde sich nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert; insbesondere ist ihr nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW die Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts - wie hier der AG - nur unter dieser Voraussetzung gestattet. Die Geschäftstätigkeit der AG ist und war also - anders als dies bei einer Aktiengesellschaft ohne Beteiligung einer Gemeinde regelmäßig der Fall ist (vgl. Hüffer, a.a.O. § 23 Rn. 22) - nicht vorrangig auf reine Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern diente zugleich einem "öffentlichen Zweck", der nach herrschender Meinung als Verfolgung örtlicher Gemeinwohlbelange definiert wird (vgl. Söbbeke in: Articus/Schneider, GO NW, 4. Aufl. [2012], Erl. § 107 Ziff. 3 m.w.N.).
Unabhängig von den sich hieraus nach der Gemeindeordnung ergebenden Mitwirkungsrechten war die Stadt Düsseldorf schon durch ihre Stellung als Alleinaktionärin in den gleichrangig neben dem Vorstand stehenden weiteren Organen der AG - Aufsichtsrat und Hauptversammlung - derart präsent, dass sie die Geschäftstätigkeit der AG maßgeblich mitgestalten konnte.
So gehörten dem aus 15 Personen bestehenden Aufsichtsrat im Tatzeitraum- neben fünf Arbeitnehmervertretern der AG - neun Mitglieder des Rates der Stadt Düsseldorf sowie deren Bürgermeister D. E. als Vorsitzender an, die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NW die Interessen der Gemeinde zu verfolgen hatten und dabei ohne eigenen Entscheidungsspielraum an die Beschlüsse und Weisungen der Gemeinde gebunden waren (vgl. hierzu Söbbeke a.a.O., Erl. § 113 Ziff. 4). Der Aufsichtsrat, dessen Aufgabe die Überwachung der Geschäftsführung ist (§ 111 Abs. 1 AktG), war zwar seinerseits - wie dargelegt - gegenüber dem Angeschuldigten als Vorstand nicht weisungsbefugt; der Einfluss der Stadt Düsseldorf auf besonders bedeutsame Entscheidungen war jedoch dadurch sichergestellt, dass in § 7 der Satzung der AG von der Möglichkeit des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG Gebrauch gemacht wurde, den Vorstand in seinen Kompetenzen zu beschränken und den Abschluss bestimmter Geschäfte - hier etwa insbesondere Grundstücksgeschäfte (Nr. 3) sowie Ausführung von Bauten (Nr. 5) - von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig zu machen.
Hinzu kommt, dass die Stadt Düsseldorf als einzige Aktionärin allein die Hauptversammlung (§ 118 AktG) bildet, bei der es sich um das dritte Organ der AG mit der Aufgabe der internen Willensbildung im Rahmen des vom Gesetz bestimmten Zuständigkeitsbereichs handelt. Zu den Rechten der Hauptversammlung gehört namentlich auch der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns; ferner ist sie zuständig für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG).
Die vorgenannten Umstände mögen zwar - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist - nicht die Annahme rechtfertigen, die AG setze "weisungsgebunden den politischen Willen der Stadt um". Sie lassen jedoch - was hier allein von Bedeutung ist - jedenfalls den eindeutigen Schluss darauf zu, dass die Stadt Düsseldorf ein unmittelbares Eigeninteresse an einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der AG und somit auch an einem kooperativen und konstruktiven Zusammenwirken- selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen - zwischen Vorstand und Mitarbeitern der Gesellschaft einerseits und den mit Fachentscheidungen bezüglich der AG befassten städtischen Bediensteten andererseits hatte.
bb) Dass diese Interessenverflechtung den betreffenden Amtsträgern auch bekannt war und dazu führte, dass die AG nicht als Drittunternehmen, sondern als "Teil der Stadt" und "Quasi-Amt" wahrgenommen wurde, ergibt sich zum Einen aus der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. für die Stadt Düsseldorf abgegebenen Stellungnahme vom 30. Januar 2013 in dem gegen die Zuwendungsempfänger geführten Verfahren 130 Js 46/12. Zum Anderen lässt sich dies auch aus den von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. tabellarisch zusammengestellten Angaben einer Vielzahl von Zuwendungsempfängern (Bl. 2362 ff. HA) ersehen, die sich in gleicher Weise geäußert und die AG als "Verwaltungseinheit" (F. D.), "Teil des Unternehmens Stadt Düsseldorf" (R. E.), "Teil der Stadt" (A. K., W. M., H. S.), "anderes Amt" (A. K, "Teil der Stadtverwaltung" (G. L.), "quasi-städtisches" Amt (U. L.), "städtisches Amt" (R. N., Dr. K. R.) bezeichnet haben.
Auch aus diesen Äußerungen ist zu entnehmen, dass die AG als 100-prozentige Stadttochter aus Sicht der städtischen Bediensteten eine Sonderstellung einnahm, aus der sich eine unmittelbare Verpflichtung zu besonders enger Zusammenarbeit ergab. Ganz eindeutig kommt dies etwa in den Stellungnahmen der Zeugen pppppp zum Ausdruck, in denen es wie folgt heißt:
E.: "Das Verhältnis zwischen der Stadtverwaltung Düsseldorf und der AG ist über viele Jahre hinweg durch die vom Verwaltungsvorstand ausgesprochene Haltung geprägt worden, dass die AG mit ihren Aktivitäten Teil des Unternehmens "Stadt Düsseldorf' ist. Insoweit unterschied sich die AG von anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen. Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Stadt wurde seitens des Verwaltungsvorstandes erwartet, dass eine gute und intensive Zusammenarbeit mit der AG erfolgt zum Nutzen und zur Förderung der Entwicklung der Landeshauptstadt."
L.: "lch habe mich in allen Jahren stets verpflichtet gesehen, möglichst den Einladungen der AG Folge zu leisten. Sie wurde als "Quasi"-städtisches Amt betrachtet, das Aufgaben für die Stadt in Zusammenarbeit mit den städtischen Mitarbeitern wahrnahm. Die enge Zusammenarbeit in allen Projekten wurde aus meiner Sicht vorausgesetzt."
M.: "Die AG war für mich immer Teil der Stadt. Zu engster Zusammenarbeit wurden wir durch Oberbürgermeister und zuständigen Dezernenten ständig angehalten, da die AG häufig knifflige Aufgaben im Auftrag und für die Stadt wahrnahm."
N.: "Die pppp. AG ist eine 100-prozentige Tochter der Stadt. Von daher ist sie von mir wie ein städtisches Amt gesehen und behandelt worden. Die Zusammenarbeit hat sich ausschließlich auf das gemeinsame Ziel, nämlich die Steigerung der Attraktivität des internationalen Standortes Düsseldorf bezogen."
Vor diesem Hintergrund hält der Senat es ebenso wie die Strafkammer für fernliegend, dass der Angeschuldigte durch die Zuwendung der hier zur Rede stehenden Geburtstags- und/oder Weihnachtsgeschenke - wie in der Anklageschrift formuliert - bei den Empfängern eine "Atmosphäre der Geneigtheit gegenüber der AG" schaffen wollte. Diese bestand ersichtlich ohnehin und ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, da die Stadt sich - wie dargelegt - durch die AG in dem durch §§ 107 ff. GO NW gesteckten Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und in Wahrnehmung öffentlicher Zwecke wirtschaftlich betätigte.
Gründe, aus denen der Angeschuldigte Anlass dazu gesehen haben könnte, mit seinen Zuwendungen das vorhandene Wohlwollen noch zu "unterfüttern" und zu "verfestigen" (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift der StA - Bl. 3007 HA), sind ebenfalls nicht erkennbar.
b) Gegen eine solche Zielsetzung des Angeschuldigten sprechen im Übrigen auch zahlreiche weitere - im Wesentlichen auch von der Strafkammer bereits zutreffend erwogene - Gesichtspunkte:
aa) Es wurden nicht etwa über das Jahr Geschenke an eine nur begrenzte Zahl von Amtsträgern verteilt, die aktuell dienstlich mit Belangen der AG befasst waren, sondern es wurde ein größerer Kreis städtischer Bediensteter bei stets gleicher - wiederkehrender - Gelegenheit (Geburtstag und/oder Weihnachten) bedacht. Eine von vornherein erkennbare Nähe zwischen dienstlichen Aufgaben und dem Anlass der Vorteilszuwendung bestand daher nicht.
bb) Der Brauch, Amtsträger, Aufsichtsratsmitglieder und andere Personen mit Weihnachts- und/oder Geburtstagsgeschenken zu bedenken, wurde nicht erst von dem Angeschuldigten nach seiner Bestellung zum Alleinvorstand im Jahre 2001 eingeführt, sondern bestand - wenn auch in bescheidenerem Rahmen - nach Angaben des Zeugen ppp. (Bl. 2527 HA), der als Controllingleiter und Prokurist für die AG tätig war, bereits bei dessen Eintreten in das Unternehmen im Jahre 1993 unter dem alten Vorstand. Auch dieser Umstand (Fortführung einer bereits bestehenden Übung) spricht eher gegen eine unlautere Motivation des Angeschuldigten.
Dass das zur Verfügung gestellte Geschenke-Budget laut Angaben des Zeugen pppp. nach dem Eintritt des Angeschuldigten stetig anstieg und der Angeschuldigte auf seinen diesbezüglichen Hinweis im Jahre 2007 äußerte: "Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, zu kleine zerstören sie", stellt nicht notwendig einen Hinweis darauf dar, dass der Angeschuldigte für seine Zuwendungen Gegenleistungen erwartete. Diese Äußerung und die Anhebung des Geschenke-Budgets mögen vielmehr auch dadurch zu erklären sein, dass sich der Aufsichtsrat selbst zuvor einmal über "zu kleinliche" Zuwendungen beschwert hatte. So hatte nach Angaben der Zeugin M. (Bl. 1928 HA), die bei der AG als Vorstandsassistentin beschäftigt war, im ersten Jahr ihrer Tätigkeit für den Angeschuldigten (2002) der Aufsichtsrat die Übersendung von jeweils nur einer Flasche Champagner als Weihnachtsgeschenk für die Aufsichtsratsmitglieder bei dem Angeschuldigten "beanstandet", woraufhin sie durch Übersendung jeweils einer ganzen Kiste Champagner hatte "nachbessern" müssen. Nach den Bekundungen des Zeugen ppp. war der Punkt "Geschenke für den Aufsichtsrat" im Jahre 2004 zudem Gegenstand einer Aufsichtsrats-Sitzung, in der die Größenordnung für Geschenke zu Geburtstagen und anderen Anlässen auf eine Höhe von 300 - 500 € festgelegt wurde. Etwa in diesem Rahmen bewegte sich auch der Wert der hier zur Rede stehenden Präsente für die Mitglieder der Verwaltungsspitze - so unter anderem für den zugleich dem Aufsichtsrat angehörenden Oberbürgermeister -; der Wert der Präsente für Amtsträger von niedrigerem Dienstrang lag deutlich darunter. Es mag also sein, dass der Angeschuldigte sich hinsichtlich des Wertes der Zuwendungen an dem orientiert hat, was nach den Vorstellungen des Aufsichtsrates "angemessen schien".
Dass der Angeschuldigte die Hingabe der Geschenke mit Diensthandlungen der Amtsträger verknüpfen wollte, ergibt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Bekundungen des Zeugen K., der für die AG im Tatzeitraum als Prokurist tätig war. Zwar hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung geäußert, er habe bei dem Angeschuldigten - anders als bei dem früheren Vorstand - das "Gefühl" gehabt, er habe Vorteile an Stadtbedienstete "stark anlassbezogen" gewährt (Bl. 2112 HA). Dies kann unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Bekundungen durchaus so verstanden werden, dass der Angeschuldigte nach dem Eindruck des Zeugen mit seinen Geschenken im Sinne der AG Einfluss auf Diensthandlungen der Zuwendungsempfänger nehmen wollte. Allerdings ist der im Übrigen recht detailreichen Aussage des Zeugen ppp. - der dem Angeschuldigten wegen seines "dirigistischen Führungsstils" (Bl. 2111 HA) erkennbar kritisch gegenüber stand - gerade nicht zu entnehmen, auf welcher konkreten Tatsachengrundlage er zu diesem "Gefühl" gelangt ist.
cc) Der Wert der einzelnen Präsente lag zwar deutlich über der in den "Richtlinien der Stadt Düsseldorf zur Annahme von Belohnungen und Geschenken" sowie dem "Anti-Korruptions-Konzept" festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von 15 €. Er kann jedoch gemessen an der Bedeutung und Finanzlage der AG einerseits und dem sozialen Status der Empfänger andererseits auch nicht als übertrieben hoch bezeichnet werden; vor allem aber war er nicht von solcher Höhe, dass er mit Blick auf die Einkommensverhältnisse sowie den gewöhnlichen Lebenszuschnitt der Bedachten ohne weiteres geeignet erschiene, einen wirklichen Anreiz zu einem besonderen Wohlwollen gegenüber der AG bei der Vornahme von Diensthandlungen zu schaffen.
dd) Die Heimlichkeit, die nach den eingangs dargelegten Grundsätzen des BGH in der Regel einen wesentlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung darstellt, fehlte bei der Zuwendung der Präsente im hier vorliegenden Fall völlig.
Vielmehr führte die Zeugin M. sogenannte "Weihnachtslisten", in der tabellarisch zum Einen die zu beschenkenden Personen mit Namen sowie (Dienst-)Anschrift und zum Anderen unterschiedliche Geschenkvorschläge - Kalender, Bücher, Karten für den Rheinturm sowie die hier inkriminierten Wein- und Champagner-Kisten - aufgeführt waren. Diese Listen wurden keineswegs vertraulich behandelt, sondern waren einem breiteren Kreis von Mitarbeitern der AG bekannt. So wurden sie zunächst den einzelnen Projektleitern zum Ankreuzen der von ihnen jeweils für angemessen erachteten Geschenke zugeleitet, bevor der Angeschuldigte eine abschließende Auswahl derjenigen Personen traf, die zusätzlich mit Wein oder Champagner bedacht werden sollten (Zeugin Moeller Bl. 1929 HA). Jedenfalls ab dem Jahr 2006/2007 wurden diese Listen unter anderem auch dem Strategiekreis der AG, dem etwa der Zeuge pppp. angehörte, per E-Mail zur Kenntnis gebracht (Zeuge pppp. Bl. 2527 HA). Auch die Zustellung der Wein-/Champagner-Kartons erfolgte nicht etwa verdeckt an die Privatanschriften der einzelnen Amtsträger. Vielmehr wurden die Sendungen soweit es die Verwaltungsspitze betraf durch den Vorstands-Fahrer, den Zeugen pppp, an die Dienstorte geliefert und in den jeweiligen Vorzimmern abgegeben; im Übrigen erfolgte die Zustellung an die Dienstanschriften durch Paketdienste (Zeuge ppp, Bl. 1877 HA).
ee) Bei den in den "Weihnachtslisten" aufgeführten Personen handelte es sich im Übrigen nicht nur um Amtsträger, deren Tätigkeit aktuelle Bezüge zur AG aufwies und die ihr deshalb hätten nützlich sein können. Beschenkt wurden vielmehr - wie sich exemplarisch etwa aus der Weihnachtsliste 2010 (Bl. 103 BMO 5) ergibt - auch eine Vielzahl weiterer Personen außerhalb der Stadtverwaltung, etwa Mitarbeiter der Messe Düsseldorf GmbH und der DüsseldorfCongress, C. B. von der sportAgentur Düsseldorf, ppppp. (die Witwe des ehemaligen Oberbürgermeisters E.) und nicht zuletzt - neben den Aufsichtsratsmitgliedern der AG - auch eine größere Anzahl von AG-Mitarbeitern, die jeweils immerhin ebenfalls mit einer 6-er Kiste Wein bedacht wurden, darunter z.B. die Zeugen pppp. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dem Angeschuldigten habe speziell im Hinblick auf die bei gleicher Gelegenheit erfolgte Beschenkung der Amtsträger eine unlautere Verknüpfung mit deren Dienstausübung vorgeschwebt.
3. Soweit die städtischen Bediensteten - mit wenigen Ausnahmen - die Geschenke annahmen, zum Teil sogar aus Kreisen des Aufsichtsrates Beschwerden über "zu kleinliche" Zuwendungen an die Geschäftsleitung herangetragen wurden (siehe oben zu 2 b bb), lag diesem Verhalten ausnahmslos die Wahrnehmung der AG als "Teil der Stadtverwaltung" zugrunde, die bei der Mehrzahl der Bediensteten auch zu der Annahme führte, man sei in Bezug auf Präsente der AG nicht an die in den städtischen Richtlinien sowie im "Anti-Korruptions-Konzept" festgelegte Geringfügigkeitsgrenze von 15 € gebunden (siehe oben zu 2 a bb). Ob letztere Annahme zutraf, mag dahinstehen. Sie lässt jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Rückschlüsse auf das für eine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB allein relevante Zustandekommen einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeschuldigten und den jeweiligen Amtsträgern zu.
Zwar weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es durchaus Amtsträger gegeben hat, die Bedenken gegen die übliche Geschenke-Praxis geäußert und die Annahme der ihnen zugewandten Wein-/Champagner-Kisten verweigert haben - so die Zeugen ppp. (Mitarbeiter im Büro des Beigeordneten pppp) und pppp (Dezernatsleiter) sowie im Übrigen auch der Staatssekretär ppppp. Diese Haltung wurde von den genannten Zeugen jedoch allein mit einer von der Mehrheit abweichenden Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit der städtischen Richtlinien und/oder des Anti-Korruptions-Konzepts begründet (vgl. Dr. V. Bl. 2150 HA; Dr. K. Bl. 868 HA; G.-B. Bl. 1939 HA). Dass einer der genannten Zeugen die an ihn selbst oder an andere Amtsträger gerichteten Zuwendungen als Ausdruck einer auf die Dienstausübung bezogenen Erwartungshaltung des Angeschuldigten verstanden hätte, ist auch diesen Aussagen nicht zu entnehmen.
II. Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in Bezug auf andere Amtsträger
Auch soweit der Angeschuldigte Mitarbeiter der Düsseldorfer Staatskanzlei sowie den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Töpfer mit Wein- und Champagner-Geschenken bedacht hat, besteht kein hinreichender Verdacht dafür, dass diese Vorteile im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu künftigen oder vergangenen Diensthandlungen der Amtsträger stehen sollten.
Zwar greifen insoweit die oben angestellten Erwägungen zur Verflechtung zwischen AG und Stadt Düsseldorf, die schon für sich allein betrachtet eine auf den Abschluss von Unrechtsvereinbarungen im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gerichtete Zielsetzung des Angeschuldigten als fernliegend erscheinen lassen, hier nicht. Alle weiteren bereits aufgezeigten Aspekte - so insbesondere die wenig zielgerichtet erscheinende Verteilung von Geschenken an einen recht großen Kreis von Personen teils auch ohne Amtsträgereigenschaft und die fehlende Heimlichkeit des Vorgehens - gelten hier aber entsprechend und lassen bei wertender Gesamtbetrachtung den hinreichend sicheren Schluss auf eine unlautere Zielsetzung des Angeschuldigten nicht zu.
III. Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB
Mangels hinreichenden Verdachts einer Vorteilsgewährung - mithin einer Verwendung finanzieller Mittel der AG zur Begehung von Straftaten - bestehen nach Ansicht des Senats auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte mehr dafür, dass der Angeschuldigte durch die Hingabe der Wein-/Champagner-Präsente an die in der Anklageschrift aufgelisteten Amtsträger die aus seiner Stellung als Vorstand der AG resultierenden Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt und sich so der Untreue schuldig gemacht haben könnte.
1. Der Tatbestand beider Untreuevarianten des § 266 StGB setzt die PflichtwAGigkeit der Tathandlung voraus (Fischer, StGB, 52. Auflage [2015], § 266 Rn. 57). Diese ist im Falle geschäftsleitender Handlungen des Vorstandes einer AG erst bei einer Überschreitung des ihm durch § 76 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG eingeräumten weiten unternehmerischen Ermessensspielraums und bei Verletzung einer Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Gesellschaftsvermögen gegeben (vgl. Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 103).
Speziell in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Vorstand mit unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte seine Pflichten verletzt, ist zu berücksichtigen, dass nach heutiger allgemeiner Auffassung, die gewöhnlich mit der sozialen Funktion von Wirtschaftsunternehmen als "good corporate citizen" begründet wird, der Zweck der Aktiengesellschaft nicht auf kurzfristige Gewinnmaximierung beschränkt ist, sondern die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer, der Kunden und Lieferanten und sogar der Öffentlichkeit einschließt, so dass dem Vorstand die Aufgabe einer Interessenabwägung zukommt, die ihre Grenze erst an der dauerhaften Erhaltung der Rentabilität des Unternehmens findet (vgl. Schünemann in LK-StGB, 12. Auflage [2012], § 266 Rn. 111; Hüffer, a.a.O., § 76 Rn. 34, Weber in: Hölters, AktG, § 76 Rn. 21). Daher ist es mit den Verhaltenspflichten des Vorstands als eines ordentlichen Geschäftsleiters durchaus vereinbar, wenn er unentgeltliche Zuwendungen mit dem Ziel ausreicht, die soziale Akzeptanz der AG und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches Fortkommen zu verbessern (vgl. Weber, a.a.O., § 76 Rn. 31; BGHSt 47, 187, 195). Die Entscheidung darüber liegt im Leitungsermessen des Vorstands und ist in der Regel dann nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendung innerbetrieblich offengelegt wird, vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist und ihr Umfang der Wirtschafts-und Ertragslage des Unternehmens entspricht (vgl. BGHSt 47, 187, 197; Spindler in: Müko-AktG, 3. Auflage [1982], § 93 Rn. 61; Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 84).
2. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die oben dargestellten, speziell für Spenden, Sponsoring und Mäzenatentum aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall allenfalls entsprechende Anwendung finden könnten, denn die hier zur Rede stehenden Zuwendungen erfolgten nicht für mildtätige, politische oder kulturelle Zwecke. Dennoch sieht der Senat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte mit seiner "Präsentpraxis" den ihm durch §§ 76, 93 AktG eingeräumten - weiten - Handlungsspielraum überschritten und damit pflichtwAGig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gehandelt hat.
Die Nähe der von der Anklageschrift erfassten Zuwendungen zum Unternehmensgegenstand liegt auf der Hand, da es sich bei den dort genannten Empfängern sämtlich um Personen handelte, mit denen die AG bei der Durchführung ihrer Projekte für die Stadt Düsseldorf intensiv kooperierte. Einen solchen Personenkreis zu Weihnachten und/oder zu Geburtstagen mit Präsenten zu bedenken, um etwa den Dank für eine von gegenseitiger Wertschätzung geprägte Atmosphäre der Zusammenarbeit auszudrücken, ist im gewerblichen Geschäftsleben durchaus üblich und grundsätzlich geeignet, dem Unternehmen zu einer positiven Außenwirkung zu verhelfen, die letztlich auch den eigenen Arbeitnehmern zu Gute kommt. Der Umfang der betreffenden Zuwendungen, die nach dem Inhalt der Anklageschrift einen Gesamtwert von rund 16.500,00 € hatten und somit bezogen auf den Tatzeitraum 2007 bis 2010 im Durchschnitt jährlich für die AG Kosten von nur etwas mehr als 4000,00 € verursachten, bewegte sich mit Blick auf die Ertragslage der AG, die ausweislich des Geschäftsberichts 2009 (Bl. 129 SH 1) etwa in den Jahren 2005 bis 2009 jeweils deutliche Jahresüberschüsse in sechs bis siebenstelliger Höhe erwirtschaftete, auch noch in einem angemessenen Rahmen. Zu guter Letzt fällt ferner entscheidend ins Gewicht, dass die "Präsentpraxis" des Angeschuldigten von größter innerbetrieblicher Transparenz gekennzeichnet war, denn sein Umgang mit der Vergabe von Geschenken war sowohl dem Aufsichtsrat als auch der die Hauptversammlung bildenden Stadt Düsseldorf bekannt. Angesichts dieser Gesamtumstände hält der Senat eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen Untreue nicht für hinreichend wahrscheinlich.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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