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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Bestellung, schwierige Beweisführung, Akteneinsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 02.06.2015 - 25 Qs 828 Js 75909/13

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei schwieriger Beweiswürdigung.


Landgericht Magdeburg
5. Große Strafkammer
25 Qs 828 Js 75909/13

Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Rechtsanwalt Veiko Römer, Markt 24, 06449 Aschersleben
hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 02. Juni 2015
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten pp. wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 07.04.2015, durch den die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten pp. abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Veiko Römer, Markt 24, 06449 Aschersleben, als Verteidiger
beigeordnet.

Gründe:
Dem Angeklagten wird neben dem Mitangeklagten, der ebenfalls durch einen Wahlverteidiger ver-treten ist, durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — vom 02.04.2014 vorgeworfen, am 09.08.2012 und am 20.06.2013 in Falkenstein/Harz OT Rein-stellt jeweils durch zwei Straftraten einen gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen zu haben. Im Einzelnen betrifft der Anklagevorwurf zwei Einbruchsdiebstähle. Die Angeklagten seien auf das Gelände der M. GmbH eingedrungen sein und dort jeweils größere Mengen Diesel (300-500 I bzw. 2003 I) abgefüllt und in mitgeführten Kanistern abtransportiert ha-ben.

Die Anklageschrift bezieht sich hierzu auf insgesamt 10 Zeugen sowie diverse Durchsuchungsbe-richte, Aufnahmen von Überwachungskameras sowie einen DNA-Untersuchungsbericht nebst Tref-fermeldung.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist einem Angeklagten bei schwieriger Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Anklagevorwurf der Fall. Bei-de Angeklagten sind nicht geständig zu den erhobenen Vorwürfen, im Rahmen der Beweiswürdi-gung sind u. a. Spuren auszuwerten sowie Indizien zu würdigen. Eine sinnvolle Verteidigung ist angesichts der Sach- und Rechtslage nur bei Gewährung von Akteneinsicht möglich. Darüber hin-aus haben die Akten einen entsprechenden Umfang. Insgesamt ist daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage erforderlich.

Einsender: RA V. Römer, Aschersleben

Anmerkung:


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