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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Ausländische Fahrerlaubnis, Vorliegen, Darlegungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Bayern, Beschl. v. 28.04.2015 - 11 ZB 15.220

Leitsatz: 1. Liegt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus einem ausländischen Register vor, nach der der Antragsteller keine gültige EU-Fahrerlaubnis des Ausstellermitgliedstaats besitzt, so kann ihm nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV nicht das Recht erteilt werden, von einer nach seinen Angaben erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
2. Es ist Sache des Antragstellers und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, mit den Behörden des anderen EU-Staates zu klären, ob die Auskunft aus dem Register zutreffend ist.


In pp.
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt das Recht, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
2
Er erwarb in den Jahren 1986 und 1987 eine schwedische Fahrerlaubnis der Klassen B, C, BE und CE, die am 16. August 1988 vom Landkreis Südliche Weinstraße umgeschrieben wurde. Am 12. Juni 1995 erteilte ihm das Landratsamt Schwäbisch-Hall die Fahrerlaubnis erneut.
3
Mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 21. Dezember 2005 entzog ihm das Amtsgericht Neustadt/Aisch die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist bis 20. September 2006. Dem lag eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,73 ‰ am 28. September 2005 zu Grunde.
4
Am 6. Januar 2007 wurde dem Kläger von der Gemeindeverwaltung Vägverket ein schwedischer Führerschein für die Klassen BE und CE ausgestellt. In Spalte 10 ist eingetragen, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B am 17. Juni 1986, die übrigen Klassen am 4. Mai 1987 erteilt wurden.
5
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2009, rechtskräftig seit 25. März 2009, entzog das Amtsgericht Kempten dem Kläger die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist bis 3. März 2010. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger mit einer BAK von 0,82 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Der schwedische Führerschein wurde eingezogen und nach Schweden übersandt.
6
Am 20. Juli 2011 verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe, nachdem er bei einer Verkehrskontrolle seinen schwedischen Führerschein vorgelegt hatte. In der Hauptverhandlung gab der Kläger an, im Jahr 2005 sei ihm erstmals der Führerschein entzogen worden. Danach habe er in Schweden ärztliche Atteste eingereicht und habe den Führerschein beim Konsulat in Frankfurt abgeholt. Nach der Entziehung im Jahr 2009 sei ihm nach augenärztlicher und medizinischer Untersuchung der schwedische Führerschein per Einschreiben wieder zugesandt worden.
7
Der Kläger beantragte am 8. November 2011 beim Landratsamt Kitzingen, ihm das Recht zu erteilen, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte mit, dass drei strafrechtliche Verurteilungen, zwei Fahrerlaubnisentziehungen und drei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Auf Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt ein Schreiben der schwedischen zentralen Fahrerlaubnisbehörde "Transport Styrelsen" vom 25. August 2011. Darin wird mitgeteilt, der Kläger besitze keine gültige schwedische Fahrerlaubnis. Er könne diese aber unter erleichterten Bedingungen erwerben, wenn er seinen Wohnsitz in Schweden habe. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 setzte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger darüber in Kenntnis und teilte ihm mit, dass eine Anerkennung der schwedischen Fahrerlaubnis nicht in Betracht komme.
8
Mit Bescheid vom 14. September 2012 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Rechts, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, ab. Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV sei, dass der Antragsteller Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sei. Die schwedischen Behörden hätten mitgeteilt, dass der Kläger nicht Inhaber einer gültigen schwedischen Fahrerlaubnis sei.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2012 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Der Kläger verfüge über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis. Darüber hinaus habe er seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nachgewiesen. Ihm sei mehrmals die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden.
10
Mit Urteil vom 24. September 2014 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2012 ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erlangt habe. Die Aushändigung des am 6. Januar 2007 ausgestellten schwedischen Führerscheins nach der Entziehung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kempten sei keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Dem Führerschein liege die Fahrerlaubniserteilung aus den Jahren 1986 und 1987 zu Grunde. Diese Fahrerlaubnis müsse nicht anerkannt werden.
11
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. In Schweden sei nur ein Fahrverbot von fünf Monaten gegen ihn verhängt worden. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei nach schwedischem Recht nicht erforderlich. Die Aushändigung der Führerscheinkarte sei deshalb ein Nachweis für den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Darüber hinaus sei die Auskunft der schwedischen Behörde vom 25. August 2011 unzutreffend. Der Kläger habe durch die schwedische Botschaft in Berlin die Rechtsauskunft erhalten, dass er im Besitz einer rechtsgültigen Fahrerlaubnis sei, wenn ihm nach Ablauf des Fahrverbots der Führerschein zurückgegeben werde. Dies sei hier geschehen. Das Erstgericht hätte ein Rechtsgutachten zum schwedischen Recht einholen und die Streitsache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen müssen, da möglicherweise ein Verstoß gegen Europarecht vorliege. § 28 Abs. 5 FeV sei europarechtswidrig. Eine nach Ablauf einer Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis sei vorbehaltlos anzuerkennen. Ein solcher Fall liege hier vor.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
13
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
14
1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
15
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m.w.N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
16
a) Den Antrag auf Anerkennung des Rechts, von der schwedischen Fahrerlaubnis in Gestalt des am 6. Januar 2007 ausgestellten Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht über eine gültige EU-Fahrerlaubnis verfügt. Nach § 28 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich geeignet ist, eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV zu vermitteln. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die nunmehr zuständige schwedische zentrale Fahrerlaubnisbehörde "Transport Styrelsen" hat mit Schreiben vom 25. August 2011 mitgeteilt, dass der Kläger keine gültige schwedische Fahrerlaubnis besitzt.
17
Soweit der Kläger geltend macht, diese Auskunft sei unzutreffend und er verfüge über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis, so fehlt es dafür an einem von ihm beizubringenden Nachweis. Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV findet auf das Verfahren zur Erteilung des Rechts nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV§ 20 Abs. 1 und 3 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Hinsichtlich des Verfahrens kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV Auskünfte aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen oder nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FeV bei bestehenden Anhaltspunkten, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an die schwedische Fahrerlaubnisbehörde gestellt, um zu klären, ob der Kläger über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt. Die schwedische Fahrerlaubnisbehörde hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Kläger über keine Fahrerlaubnis verfüge. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat damit ihrer Aufklärungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV Genüge getan. Die Behauptung des Klägers, die schwedische Botschaft habe telefonisch eine andere Rechtsmeinung vertreten, da es durch die Neuorganisation der schwedischen Fahrerlaubnisbehörden eventuell zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, reicht nicht aus, um die schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde zu erschüttern. Es ist Aufgabe des Klägers und nicht der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt.
18
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die im Jahr 1986 und 1987 erteilte schwedische Fahrerlaubnis gemäß dem Auszug aus der Führerscheindatei am 16. August 1988 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde, die dem Kläger am 12. Juni 1995 wieder erteilt und dann im Jahr 2005 erneut entzogen wurde. Nachdem er selbst angegeben hat, nach dieser Entziehung habe er die schwedische Fahrerlaubnis nach Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung wieder erhalten, muss davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2007 in Schweden nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt, aber keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die in dem schwedischen Führerscheindokument angeführte Fahrerlaubnis aus dem Jahr 1985/1986 hat aber durch Umschreibung und nachfolgende Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bestanden. Der schwedische Führerschein vom 6. Januar 2007 hat den Kläger daher auch vor der - ohnehin ins Leere gehenden - nochmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2009 durch das Amtsgericht Kempten nicht dazu berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
19
b) Selbst wenn die schwedische Fahrerlaubnis entgegen den vorstehenden Ausführungen gültig sein sollte, ist für die Wiederanerkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestehen, die nach §§ 28 Abs. 5, 20 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a und b FeV und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ausgeräumt werden müssen.
20
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift anhand der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (RL 91/439, ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126, ABl EG Nr. L 403, S. 18) führt dazu, dass ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichwohl verpflichtet ist, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht (EuGH, U.v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - [...] Rn. 4; U.v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - [...] Rn. 21; B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - [...] Rn. 33; U.v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711; VGH BW, B.v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - [...] Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).
21
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass nach dem Entzug der Fahrerlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 26. Februar 2009 dem Kläger in Schweden keine neue Fahrerlaubnis unter Prüfung seiner Fahreignung erteilt wurde. Der Kläger selbst behauptet auch keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern trägt vor, der am 6. Januar 2007 ausgestellte schwedische Führerschein sei ihm nach einer augenärztlichen und medizinischen Untersuchung wieder ausgehändigt worden, ohne dass eine Prüfung seiner Fahreignung stattgefunden habe. Damit muss dieser Führerschein nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 FeV nicht ohne Eignungsprüfung anerkannt werden.
22
2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Juli 2012 (ABl Nr. L 204 S. 131), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a.a.O. § 94 Rn. 18). Hier ist die Frage, inwieweit § 28 Abs. 5 FeV oder § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar sind (vgl. zu § 28 Abs. 4 Satz 3 FeVBVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - BVerwGE 149, 74; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 53 f./61), nicht entscheidungserheblich, denn es liegt keine gültige schwedische Fahrerlaubnis vor, die nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV wieder anerkannt werden könnte.
23
Im Übrigen ergeben sich im vorliegenden Fall auch keine europarechtlichen Bedenken gegen das Antragserfordernis des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV oder die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV. Nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439 und Art. 11 Abs. 2 RL 2006/126 ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins berechtigt, diesen Führerschein erforderlichenfalls umzutauschen, damit dieser erstgenannte Mitgliedstaat auf diesen Inhaber seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann (zu Art. 8 Abs. 2 RL 91/439 EuGH, U.v. 23.4.2015 - C-260/13 - [...] Rn. 59). Das bedeutet, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nach den europarechtlichen Vorschriften sogar berechtigt ist, Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, die ihre Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfalten, zu ergreifen (vgl. EuGH a.a.O.). Demgegenüber regeln Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126 die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber Fahrerlaubnisinhabern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bleiben hinter diesen europarechtlichen Vorgaben zurück, indem nach § 46 Abs. 5 FeV die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis stets nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Selbst wenn man auf den vorliegenden Fall deshalb Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG entsprechend anwenden würde, wäre es europarechtlich unbedenklich, die Wiederanerkennung der EU-Fahrerlaubnis vor der Tilgung der Eintragungen im Fahrerlaubnisregister von der Stellung eines Antrags nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV und der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 28 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 FeV, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV abhängig zu machen. Nach den europarechtlichen Vorgaben ist es zwar bei Anwendung des Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG nicht zulässig, auf unbestimmte Zeit die Wiederanerkennung der Gültigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu versagen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 76). Solange die Zuwiderhandlungen gegen Straf- oder Verkehrsvorschriften nach den nationalen Rechtsvorschriften noch im Fahreignungsregister eingetragen sind, ist aber nicht ersichtlich, dass ein Verfahren zur Wiederanerkennung entsprechend den deutschen Rechtsvorschriften zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer Entziehung, wie in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehen, gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz verstoßen könnte.
24
3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
25
4. Es sind auch keine Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO müsste vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ a.a.O. § 124a Rn. 75). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe kein Gutachten zum schwedischen Recht eingeholt. Daraus ist nicht ersichtlich, welche Fragen des schwedischen Rechts der Kläger als klärungsbedürftig ansieht. Einen entsprechenden Beweisantrag hat er im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht gestellt. Die Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da es nicht Sache der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ist, die Richtigkeit der schwedischen Registerauskunft rechtlich zu überprüfen.
26
5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).
27
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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