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Entscheidungen

StPO

Letztes Wort, Nichtgewährung, Beruhen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2015 - 32 Ss 167/14

Leitsatz: Bei einem geständigen Angeklagten kann bei Nichtgewährung des letzten Wortes zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen.


32 Ss 167/14
In der Strafsache
gegen pp.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29.07.2014 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 09.02.2015 ein-stimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Han-nover zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 29.07.2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 30,- € verurteilt.
Zur Tat hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 04.08.2013 gemeinsam mit seiner Freundin, der Zeugin O., das Maschseefest in H. aufgesucht hatte. Diese hatte sich von dem Zeugen L. „angemacht“ gefühlt. Daraufhin suchte der Angeklagte gegen 03:50 Uhr eine Gruppe um den Zeugen L. sowie den Zeugen L. auf und forderte diese zum Verlassen des Maschseefestes auf. Im Rahmen eines zunächst verbalen Streits verpasste der Angeklagte sodann dem Zeugen H. mit der flachen Hand eine Ohrfeige. Letzterer wehr-te sich und schlug zurück, wodurch der Angeklagte umfiel. Der Zeuge H. lief an-schließend von dem Angeklagten weg. Dieser lief jedoch dem Zeugen H. hinterher und brachte ihn zu Boden. Über ihm stehend versetzte der Angeklagten dem am Boden liegenden Zeugen H. nun zahlreiche Faustschläge. Letztlich ging ein unbeteiligter Zeuge dazwischen und zog den Angeklagten von dem Zeugen H. herunter. Der Zeuge H. erlitt eine Prellung am rechten Auge, eine oberflächliche Kratzverletzung am Kinn sowie Schürfwunden am Schienbein und im Bereich der linken seitlichen Thoraxwand.
Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger ein vollumfängliches Geständnis abgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Nicht-erteilung des letzten Wortes rügt. Ferner erhebt er die allgemeine Sachrüge und beantragt, das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzu-verweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29.07.2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, die weiter gehende Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Hannover zurückzuverweisen.

II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übri-gen erweist es sich als unbegründet.

1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Ver-fahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten gem. § 258 Abs. 2 StPO kann der Schuldspruch nicht beruhen. Bei einem geständigen Angeklagten kann zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem sol-chen Verfahrensfehler beruhen (vgl. BGH, NStZ 2012, 587, Beschluss vom 17.07.2012, Az.: 5 StR 253/12; BGH, NStZ-RR 2010, 152, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 StR 3/10). Der Senat kann angesichts des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten durch Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung und der ansonsten gegebenen klaren Be-weislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem letzten Wort etwas insofern Erhebli-ches hätte bekunden können.
Insoweit verwirft der Senat die Revision des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.

2.) Dagegen kann der Ausspruch über die Strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, welche die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.

Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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