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Entscheidungen

Gebühren

Verfahrensgebühr, Berufungsverfahren, Rücknahme, Berufung, StA

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aurich, Beschl. v. 30.04.2015 - 13 Qs 8/15

Leitsatz: Zum Anfall der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor Begründung des Rechtsmittels zurücknimmt.


Landgericht Aurich
Beschluss
13 Qs 8/15
In der Strafsache
gegen pp.
Rechtsanwalt Hilko Janssen, Neuer Weg 91, 26506 Norden
wegen Verstoßes gegen das BtMG hier: Beschwerde
hat das Landgericht Aurich durch die unterzeichnenden Richter am 27.04.2015 beschlossen:
auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 17.03.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Norden - 8a Ls 510 Js 21142/11 (16/12) vom 12.03.2015 aufgehoben, festgestellt, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers nach Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft entstanden ist und die Sache zur Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG an das Amtsgericht Norden zurückgegeben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe:

Gründe:
Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 56 Abs. 2 HS. 2 RVG zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist von 2 Wochen, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, eingelegt worden.

In der Sache ist sie begründet.

I.
Der Pflichtverteidiger war der Angeklagten im Verfahren 8a Ls 510 Js 21142/11 (16/12) vor dem Amtsgericht Norden bestellt worden. Nach Urteil am 08.05.2012 hat die Staatsanwaltschaft Aurich am 09.05.2012 Rechtsmittel eingelegt. Am 11.06.2012 hat die Staatsanwaltschaft Aurich das Rechtsmittel zurückgenommen. Mit Schreiben vom 19.10.2012 hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung der Gebühren durch das Amtsgericht Norden beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vorn 10.09.2014 hat das Amtsgericht Norden die Kosten festgesetzt. Für das Berufungsverfahren hat es die Verfahrensgebühr abgesetzt. Mit Schreiben vorn 22.09.2014 legte der Pflichtverteidiger Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss ein. Mit Beschluss vom 12.03.2015, Az. 8a Ls 510 Js 21142/11 (16/12), hat das Amtsgericht Norden die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Pflichtverteidiger mit der Beschwerde gewandt. Das Amtsgericht Norden hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Der Pflichtverteidiger hat einen Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren aus 4124 VV RVG.

Eine Verfahrensgebühr entsteht mit sachgerechter und zweckdienlicher Tätigkeit eines verständigen Verteidigers (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 - 2 Ws 376/14 -). Diese ist bei der Berufung jedoch nicht zwingend von der - gesetzlich nicht vorgeschriebenen Begründung - abhängig.

Die Zielrichtung des Rechtsmittels ließ sich in diesem Verfahren zunächst an der starken Abweichung zwischen Antrag der Staatsanwaltschaft und ausgeurteiltem Strafmaß ablesen. Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen, dass die Staatsanwaltschaft die Zielrichtung ihres Rechtsmittels bereits noch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung kenntlich gemacht hat.

Allein ein subjektives Beratungsbedürfnis löst zwar noch keine Verfahrensgebühr aus, soweit die Beratung nicht auch objektiv erforderlich ist. Hier ist jedoch auch ein objektives Beratungsbedürfnis entstanden. Anders als in einem revisionsrechtlichen Verfahren konnte hier in dem Berufungsverfahren bereits vor der Begründung des Rechtsmittels ein objektiver Beratungsbedarf entstehen. Dies gilt hier umso mehr, als die Verurteilte wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln angeklagt war und zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt worden ist. So kam als Vorbereitung der Verteidigung im Berufungstermin in Betracht, eine Drogenberatungsstelle aufzusuchen und sich um eine Stelle zur Ableistung der Arbeitsstunden zu bemühen. Dies war der Verurteilten von dem Beschwerdeführer anzuraten. Zur Wahrung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten war es auch nicht zumutbar, die Zeit bis zur Begründung der Berufung ungenutzt verstreichen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Landgericht Aurich, 30.04.2015


Einsender: RA H. Janssen. Norden

Anmerkung:


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