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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Verjährungsfrist, Beginn

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.04.2015 - 1 ARs 22/14

Leitsatz: Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeit-punkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
1 ARs 22/14)

In der Strafsache gegen L. und andere, hier nur gegen R.
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 15. April 2015 beschlossen:

Dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt F., wird auf seinen Antrag gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 28.000,-- EUR bewilligt.

Gründe:
Der Senat hat den Angeklagten am 16. Oktober 2009 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Verwerfung seiner Revision durch Beschluss des Bun-desgerichtshofs vom 3. Mai 2011 (3 StR 277/10) ist das Urteil rechtskräftig gewor-den. Rechtsanwalt F. war am 16. September 2008 als Pflichtverteidiger bestellt wor-den. Die von ihm am 19. September 2014 in „angemessener Höhe“ beantragte Pauschgebühr setzt der Senat auf 28.000 EUR fest.

1. Der Senat entscheidet gemäß den §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Die vom Bezirksrevisor unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts hinsichtlich der Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren und den ersten Rechtszug erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Die Verjährungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB drei Jah-re. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig geworden ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl., Rdn. 2 zu § 199).

Wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) entsteht, wenn der Pflichtverteidiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tätig war, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten.

Nach den zum alten Recht der BRAGO ergangenen Entscheidungen des Kammer-gerichts war dabei auf den ersten in § 16 Satz 2 BRAGO (jetzt § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG) genannten Fälligkeitszeitpunkt abzustellen, also auf eine ergangene Kosten-entscheidung oder auf die Beendigung des Rechtszuges (vgl. KG, Beschlüsse vom 3. August 2010 – 1 ARs 32/09 – und 18. Januar 2005 – 4 ARs 65/04 –; KG JurBüro 1999, 26; so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Januar 2000 – ARs 55/99 – bei juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 7. November 1990 – Xs 132/90 – bei juris). Zur Begründung wurde angeführt, die Pauschgebühr könne nicht anders behandelt werden als die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers, an dessen Stelle sie in besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren trete. Da-nach wäre hier, wie der Bezirksrevisor folgerichtig dargelegt hat, nach dem erstin-stanzlichen Urteil vom 16. September 2009 die dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2010 in Gang gesetzt worden und unter Berücksichtigung ihrer Hemmung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 RVG) mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 3. Mai 2014 bereits vor Eingang des Pauschantrages abgelaufen.

Nach der Gegenansicht wird der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2007, 75; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 ARs 229/05 - bei juris; Thüringisches OLG AGS 1998, 87; OLG Hamm NStZ 1997, 41; OLG Bamberg Jur-Büro 1990, 1282). Dem schließt sich der Senat an, der beim Kammergericht seit 2007 für Entscheidungen über Anträge nach § 51 RVG ausschließlich zuständig ist. Er hält an der bisherigen Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn nicht mehr fest.

Eine Gebühr, die besondere Schwierigkeiten anwaltlicher Tätigkeit im gesamten Ver-fahren pauschal honorieren soll, kann erst nach dessen Abschluss und nicht schon mit Erlass des ersten Urteils oder Beendigung des Rechtszuges bemessen werden.

Die Ansicht, dass der Anspruch aus § 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns wie der nach § 55 RVG behandelt werden müsse, übersieht, dass der Anspruch aus § 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner Gebühren noch nicht entstanden ist. Denn von der für das gesamte Verfahren bewilligten Pauschgebühr werden auch Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat, deren einzelne Vergütungen naturge-mäß erst danach fällig werden können. Demzufolge sind bei der Prüfung, ob und ge-gebenenfalls in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr zusteht, in einer gebotenen Gesamtschau (std. Rspr. des KG, vgl. Beschluss vom 31. März 2015 – 1 ARs 1/13 –) die Tätigkeiten des Antragstellers in allen Verfahrensabschnit-ten zu berücksichtigen, was trotz einer überobligatorischen Belastung in einem Ver-fahrensabschnitt wegen einer unterdurchschnittlichen Beanspruchung in anderen Verfahrensteilen zu einer Versagung der Pauschgebühr führen kann. Deshalb lässt sich entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig (a.a.O) keineswegs häufig schon mit Abschluss der ersten Instanz hinlänglich beurteilen, ob die Tätigkeit des bestell-ten oder beigeordneten Rechtsanwalts die Voraussetzungen des § 51 RVG erfüllt. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns einer Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob bereits mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschgebühr verdient war oder erst spä-ter infolge der weiteren Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist.

Dass § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG im Gegensatz zu § 99 BRAGO ausdrücklich die Ge-währung einer Pauschgebühr auch für einzelne Verfahrensabschnitte vorsieht, än-dert daran nichts. Denn auch in diesen Fällen ist in einer Gesamtschau des Verfah-rens zu prüfen, ob die Schwierigkeiten in einem Teil des Verfahrens nicht durch un-terdurchschnittliche Beanspruchungen des Anwalts in anderen (dem Urteil erst fol-genden) Verfahrensabschnitten so ausgeglichen werden, dass der Pflichtverteidiger mit der Regelvergütung nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG insgesamt ausreichend be-zahlt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 1 ARs 46/09 -). Eine derartige Beurteilung ist ebenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mög-lich.

Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber lediglich in § 52 Abs. 5 Satz 1 RVG eine von § 8 RVG abweichende Regelung für den Beginn der Verjährungsfrist ab Rechtskraft des Verfahrens getroffen und nicht auch für die Ansprüche aus den §§ 51, 55 RVG vorgesehen hat, ergibt sich nichts anderes (so aber KG JurBüro 1999, 26 für den gleichlautenden § 100 Abs. 3 Satz 1 BRAGO). Denn mit Einführung dieser Vorschrift, die den Anspruch des bestellten Verteidigers gegen den Beschul-digten auf Zahlung von Wahlverteidigergebühren betraf, war eine besondere Rege-lung für den Beginn der Verjährungsfrist nicht beabsichtigt (BT-Drucksache 7/2016 S. 103). Es sollte lediglich verhindert werden, dass der Anwalt sonst bei einem Ver-fahren mit mehreren Rechtszügen unter Umständen gezwungen wäre, die Gebühren für die erste Instanz fristwahrend noch während des laufenden Verfahrens geltend zu machen, was das Mandatsverhältnis belasten könnte (vgl. BT-Drucksache a.a.O).

Das hat hier zur Folge, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr des Rechtsanwalts F. erst mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs am 3. Mai 2011 fällig geworden ist und Verjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eintreten konnte, mithin der Antrag am 19. September 2014 rechtzeitig gestellt worden ist.

3. Rechtsanwalt F. steht eine Pauschgebühr in Höhe von 28.000,-- EUR zu. Auf-grund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache ist eine Beschränkung des Antragstellers auf die in den Teilen 4 bis 6 VV RVG hier be-stimmten Gebühren eines Pflichtverteidigers in Höhe von hier 18.775,00 EUR nicht zumutbar. Die unzureichende Vergütung durch die gesetzlichen Gebühren für die Einarbeitung in die Sache und die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb der Haupt-verhandlung wird auch in der gebotenen Gesamtschau durch die Bezahlung der Terminsgebühren für 50 Verhandlungstage nicht angemessen ausgeglichen.

Der Verteidiger hatte sich in die 74 Stehordner mit ca. 20.000 Blatt umfassenden Hauptakten einzuarbeiten. Hinzu kamen im Laufe des Verfahrens 48 Stehordner bei-gezogener Akten. Gebührenmindernd kann hingegen nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller mit dem anderen Pflichtverteidiger des Angeklagten jedenfalls ab Anklageerhebung insbesondere bei schwierigen Rechtsfragen zusam-menarbeiten konnte und in der Hauptverhandlung auf einen Schlussvortrag verzich-tet hat, was zu einer erheblichen Arbeitserleichterung und Zeitersparnis beitrug. Zu berücksichtigen war ebenfalls, dass die durchschnittliche Anwesenheitsdauer des Antragstellers in den 50 von ihm wahrgenommenen Sitzungen nur zwei Stunden und 25 Minuten betrug.

4. Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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