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In pp. Auf die Beschwerde der Antragsgegner hin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 in folgendem Punkt geändert: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Allgemeinverfügung der Antragsgegner wird abgelehnt, soweit unter Ziffer 3 der Verfügung die ...wiese in B S (Gemarkung B S, Flur .., Flurstücke .. und ..) unter Anordnung des Sofortvollzuges am 17. Mai 2012 für die Öffentlichkeit gesperrt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe Die Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, hat jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Senat teilt im Wesentlichen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2012, wonach sich die angefochtene Allgemeinverfügung bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage - abgesehen von der Sperrung der ...wiese, dazu siehe unten - als rechtswidrig erweist.
In Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit (Eingang der Beschwerde am 16. Mai 2012) beschränkt sich der Senat auf folgende Begründung:
Die Allgemeinverfügung, mit der die Antragsgegner jeweils für den 17. Mai 2012 (Vatertag) das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf den öffentlichen Flächen des Wanderweges rund um den Großen Segeberger See am 17. Mai 2012 untersagt (Ziffer 1 der Verfügung), das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf den öffentlichen Flächen der Straße Hamdorfer Weg, Kühneweg und Am Illsee (sämtliche Flächen nördlich der Straße Habichtshorst gelegen) untersagt (Ziffer 2 der Verfügung) sowie die unbewachte, öffentliche Badestelle am Segeberger See in Klein Rönnau (Gemarkung Klein Rönnau, Flur .., Flurstück ..) und die ...wiese in B S (Gemarkung B S, Flur .., Flurstücke .. und ..) für die Öffentlichkeit gesperrt haben, ist als Allgemeinverfügung auf § 176 Abs. 1 Nr. 2 LVwG gestützt worden. Danach sind Verwaltungsakte, zu denen auch Allgemeinverfügungen im Sinne von § 106 Abs. 2 LVwG zählen, als Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte der einzelnen Personen eingreifen, nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. Gesetzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung ist mithin das Vorliegen einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht imstande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Zwar kann auch in derartigen Situationen ein Bedürfnis bestehen, zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen. Doch beruht ein solches Einschreiten nicht auf der Feststellung einer Gefahr; vielmehr werden dann Risiken bekämpft, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren verbleiben. Das setzt eine Risikobewertung voraus, die - im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr - über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente einer Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin - in diesem Sinne - "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist. Eine derart weitreichende Bewertungs- und Entscheidungskompetenz steht den Polizei- und Ordnungsbehörden nicht zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - DVBl. 2002, 1562). Richtig ist, worauf die Beschwerde hingewiesen hat, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt. Gleichwohl muss auch dann, wenn ein schwerwiegender Schaden befürchtet wird, auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt dieses Schadens sprechen (BVerwG, a.a.O.). Die Antragsgegner haben in der streitgegenständlichen Verfügung das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Flächen untersagt. Das verbotene Tun (das Mitsichführen von Alkohol) ist per se nicht geeignet, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit - gar in Form der Begehung von Straftaten - befürchten zu lassen. Es ist also gerade nicht der Alkoholkonsum an sich, der eine Gefährdung für polizeirechtlich geschützte Rechtsgüter nach sich zieht. Vielmehr müssen dann, wenn Alkohol konsumiert wird, weitere Handlungen des Konsumenten hinzutreten, um Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verursachen (vgl. Albrecht, Alkoholverbote in der kommunalen Praxis, Verwaltungsrundschau 2012, Seite 41 m.w.n.). Die Entstehung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert ein weiteres Zutun des Konsumenten. Zahlreiche Menschen trinken allein oder in Gruppen auch in der Öffentlichkeit Alkohol, ohne dass dies Rechtsverstöße nach sich zieht. Dementsprechend wird man den Konsum von Alkohol an Ausflügen am Vatertag auch als weitgehend gesellschaftlich gebilligt ansehen müssen (vgl. Hebeler/Schäfer, Die rechtliche Zulässigkeit von Alkoholverboten im öffentlichen Raum, DVBl. 2009, 1424, 1426 f.). Deshalb begründet die gesicherte Erkenntnis, dass am Vatertag - auch in größeren Mengen - Alkohol konsumiert wird, jedenfalls in der Regel lediglich einen Gefahrenverdacht, welcher für sich genommen den Erlass einer Allgemeinverfügung noch nicht rechtfertigt. In der Regel ist die Vorverlagerung der Gefahrenabwehr dergestalt, dass bereits ein nicht unmittelbar sicherheitsgefährdendes Verhalten generell untersagt wird, nicht zulässig (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - NuR 1999, 221; diesem zustimmend Senat, Urt. v. 16.06.1999 - 4 L 2/99 -, NordÖR 1999, 381 Rdnr. 21; dort speziell zum Fall einer polizeirechtlich begründeten Satzungsregelung).
Hinzukommt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Mehrheit derer, die Alkohol konsumieren und von der Verfügung betroffen sind, die Gefahrengrenze überschreitende Sicherheitsverstöße begehen. In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass Personen, für die - wie zum Beispiel im Falle des Antragstellers - kein Anlass zu der Annahme besteht, dass sie durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit so stören werden, dass sie als "Handlungsstörer" im Sinne von § 218 Abs. 1 LVwG in Anspruch genommen werden könnten, nur unter der Voraussetzung des § 220 LVwG rechtmäßig in Anspruch genommen werden dürfen. Hierzu wendet die Beschwerde ein, dass die Voraussetzungen für eine polizeiliche Inanspruchnahme von Nichtstörern vorlägen, weil sich auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit heute schon absehen ließe, dass Störer auch bei einem großen Aufgebot von Polizeikräften nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könnten. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass am Vatertag an diversen Orten vergleichbare Probleme entstehen, die auch dort eine erhöhte Polizeipräsenz erfordern. Von daher sei eine weitere Verstärkung der polizeilichen Einsatzkräfte nicht möglich. Zudem sei es heute so, dass sich alkoholisierte Personen, zumal unter dem Einfluss einer allgemeinen in der Gesellschaft zunehmenden Respektlosigkeit gegenüber Polizeibeamtinnen- und Beamten, eher zu die öffentliche Sicherheit störenden Handlungen als zu vorschriftsmäßigem Verhalten neigten. Mit diesen - eher allgemein gehaltenen - Argumenten werden jedoch die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes nicht dargelegt. Reichen die Mittel der Polizei nicht aus, muss diese - insbesondere wenn ein entsprechender Bedarf absehbar ist - im Wege der Amtshilfe um Verstärkung nachsuchen. Der Erlass einer Allgemeinverfügung lediglich mit dem Zweck, der Polizei die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern, ist nicht zulässig (§§ 176 Abs. 2, 58 Abs. 4 LVwG).
In besonderen Ausnahmefällen, in denen etwa auf Grund der konkreten Örtlichkeit oder anderer spezieller Umstände die an sich vorrangigen Maßnahmen der Polizei vor Ort trotz entsprechenden Polizeiaufgebotes zur Verhinderung sicherheitsrelevanter Verhaltensweisen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kann eine Allgemeinverfügung, welche an das der Gefahrenverwirklichung vorgelagerte Mitsichführen beziehungsweise Konsumieren von Alkohol anknüpft, rechtmäßig sein. Ein solcher Ausnahmefall wird jedoch nach Auffassung des Senats auch durch das Beschwerdevorbringen und die übersandten digitalen Aufnahmen nicht dargetan.
Bezüglich der in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung erfolgten Sperrung der ...wiese gilt folgendes:
Während in der erstinstanzlichen Gegenerklärung vom 14. Mai 2012 hierzu lediglich ausgeführt wird, die Sperrung sei erforderlich, da es sich hierbei um die Start- beziehungsweise Endpunkte der Touren handele und mit einer kompletten Sperrung dieser Plätze eine deutliche Entzerrung der Teilnehmer erreicht werden könne, wird mit der Beschwerde - erstmals - geltend gemacht, die ...wiese müsse für das Publikum gesperrt werden, weil dieser Ort für die Sicherheitskräfte sowie als Landeplatz für den Rettungshubschrauber gebraucht werde. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung und der zur Verfügung stehenden (knappen) Zeit hat der Senat zu diesem Punkt auf Grund einer erweiterten Interessenabwägung entschieden, wobei er insoweit das Vorbringen der Beschwerde als richtig unterstellt hat, was zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte und der diesen Erfolg bedingende maßgebliche Gesichtspunkt erstmals mit der Beschwerde vorgetragen worden ist.
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