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Entscheidungen

Gebühren

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, konkludente Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2015 - 1 ARs 1/15

Leitsatz: 1. Die rückwirkende Bestellung eines Strafverteidigers ist unzulässig (Anschluss an BGH, NStZ-RR 2009, 348).
2. Übergeht das Gericht einen deutlichen und unübersehbaren Beiordnungsantrag des Verteidigers und lässt es seine Mitwirkung in der Folge ohne Hinweis auf ein eigenes Kostenrisiko zu, so kann eine schlüssige Bestellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
3. Die stillschweigende Bestellung kann nachträglich festgestellt werden.


In pp.
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger,
Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag für die Verteidigung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn eine Pauschgebühr in Höhe von 876,00 € (in Worten: achthundertsechsundsiebzig Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet; schon ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.
Gründe
I.
Am 10. August 2009 ging bei dem Justizministerium Baden-Württemberg auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg ein Ersuchen der tschechischen Justizbehörden um Übernahme der Strafvollstreckung hinsichtlich der Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren aus dem Urteil des Bezirksgerichts P. vom 8. Juni 2007 i.V.m. dem Urteil des Obergerichts P. vom 5. Februar 2008 gegen den Verurteilten ein. Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Heilbronn die Vollstreckung des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils des Bezirksgerichts P. vom 8. Juni 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Obergerichts P. vom 5. Februar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig erklärt und entsprechend dem tschechischen Straferkenntnis die zu vollstreckende Freiheitsstrafe auf 13 Jahre festgesetzt. Es hat weiter bestimmt, dass auf diese Freiheitsstrafe der gegen den Verurteilten in Tschechien bereits vollstreckte Teil der Sanktion anzurechnen ist und den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung als derzeit unzulässig abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2013 im Wesentlichen als unbegründet verworfen.
Der durch Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 2009 nach Eingang der Vollstreckungshilfesache für diese beigeordnete Rechtsanwalt hat am 6. August 2013 beantragt, ihm für seine Tätigkeit im Vollstreckungshilfeverfahren gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.528,- Euro zu bewilligen. Mit Beschluss vom 27. September 2013 (1 ARs 55/13) hat der Senat für dieses Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 1.584,- Euro zugesprochen.
In der Folge hat der Verteidiger den Verurteilten auch im anschließenden Strafvollstreckungsverfahren vertreten. Nachdem er bereits mit Schriftsätzen vom 7. und 13. Januar 2014 sowie vom 15. Februar 2014 in der Sache tätig geworden war, beantragte er mit Schriftsatz vom 24. März 2014 Beiordnung auch im Strafvollstreckungsverfahren. Die Kammer, die diesen Antrag wohl zunächst übersehen hatte, bestellte den Antragsteller nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens mit Beschluss (eigentlich Verfügung) des Vorsitzenden vom 16. Januar 2015 "rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 24.03.2014" zum Verteidiger im Vollstreckungsverfahren.
Mit Antrag vom 5. Januar 2015 hat der Antragsteller beantragt, ihm für seine Tätigkeit im Vollstreckungshilfeverfahren und im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 RVG eine (ergänzende) Pauschgebühr in Höhe von 1.200,- Euro zu bewilligen Zur Begründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers Bezug genommen. Während der Strafkammervorsitzende den Antrag befürwortet, ist ihm die Vertreterin der Staatskasse bei dem Landgericht Heilbronn in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2015 teilweise entgegengetreten.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung liegen hinsichtlich des Strafvollstreckungsverfahrens vor, nicht aber hinsichtlich des Vollstreckungshilfeverfahrens.
Die Tätigkeit des Antragstellers in letzterem Verfahren ist, wie die Vertreterin der Staatskasse zu Recht bemerkt, mit der durch den Senat mit Beschluss vom 27. September 2013 (1 ARs 55/13) abschließend abgegolten. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um keinen gesonderten Verfahrensabschnitt, sondern um eine Einzeltätigkeit iSd VV Nr. 6100 RVG a.F., sodass alle Tätigkeiten des bestellten Verteidigers in diesem Verfahren durch die gewährte Pauschgebühr abgegolten sind.
Hinsichtlich des Strafvollstreckungsverfahrens liegen die Voraussetzungen des § 51 RVG nach übereinstimmender Auffassung von Vorsitzendem der Strafkammer und Vertreterin der Staatskasse, der sich der Senat anschließt, vor.
Dabei steht der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht entgegen, dass eine rückwirkende Bestellung zum Verteidiger nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht möglich ist (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2009, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 141 Rn. 8 mwN). Der Ansatzpunkt der Gegenmeinung, dass die Umsetzung der EMRK jedenfalls in Fällen versehentlich unterbliebener Bestellung eine rückwirkende Bestellung gebiete (so etwa OLG Stuttgart, StraFo 2010, 465 [OLG Stuttgart 28.06.2010 - 4 Ss 313/10]; LG Stuttgart, Die Justiz 2009, 15 mwN), überzeugt nicht. Der Anspruch auf effiziente Verteidigung eines Angeklagten kann nachträglich nicht mehr erlangt werden, wenn über den Bestellungsantrag nicht entschieden wurde: Hat der Verteidiger die Tätigkeit daraufhin eingestellt, kann eine Bestellung in nächster Instanz oder im Beschwerderechtszug nachgeholt werden und dem Angeklagten so zu seinem Recht auf effiziente Verteidigung verholfen werden. Hat der Verteidiger unter Hinnahme des Kostenrisikos die Verteidigung fortgeführt, erhellt sich das Konstrukt einer Einschränkung der effizienten Verteidigung ohnehin nicht. Denkbar ist eine Beeinträchtigung mithin nur in den Fällen, in denen der Angeklagte nach Niederlegung des Wahlverteidigermandats ohne Verteidiger bleibt und das Verfahren rechtskräftig endet. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann aber ein möglicher Konventionsverstoß nicht mehr behoben werden, auch nicht durch eine rückwirkende, aber fruchtlose Bestellung eines Verteidigers. In all diesen Fällen führt die rückwirkende Bestellung mithin nicht zu einem Mehr an Rechtsschutz des Angeklagten, sondern lediglich zur Schaffung eines Kostenanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.
Deshalb hält der Senat es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gericht die Mitwirkung des Verteidigers unter Übergehung seines deutlichen und unübersehbaren und nicht etwa versteckten Beiordnungsantrags für opportun hält, für zielführender, entsprechend der Rechtsprechung des BGH (aaO) eine schlüssige Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles dies nahelegen. Solchermaßen kann dem Gedanken der unbilligen Vergütung bei vorangegangener Schaffung eines "Vertrauenstatbestands" durch den Tatrichter in angemessener Weise Rechnung getragen werden.
Solches kann vorliegend angenommen werden, da die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller am weiteren Verfahren beteiligt und nie zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine weitere Tätigkeit auf eigenes Kostenrisiko erbringe.
Die sämtlich bereits vor der konkludenten Bestellung am 24. März 2014 im Vollstreckungsverfahren erbrachten Tätigkeiten sind gemäß § 48 Abs. 6 RVG vergütungsfähig. Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Pauschgebühr orientiert sich der Senat an dem Vorschlag der Vertreterin der Staatskasse, der die Schwierigkeiten der Tätigkeit des Antragstellers in angemessenem Maße berücksichtigt.
Eine weitere Erhöhung der Pauschvergütung ist nicht geboten, um einen angemessenen Ausgleich für die entfaltete Tätigkeit vorzunehmen, zumal die Vergütung des Pflichtverteidigers keinen vollen, sondern nur einen billigen Ausgleich schaffen soll und dabei auch das Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos zu berücksichtigen ist (BVerfG, NStZ-RR 2007, 359).


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