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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2015 2 Ss (Owi) 322/14
Leitsatz: Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann - zumindest wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind - nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen.
In pp. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 15.04.2014 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wildeshausen zurückverwiesen.
Gründe Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m zu einer Geldbuße von 80 verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 18.06.2013 um 15:45 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, amtliches Kennzeichen ..., die BAB 1 in Richtung B. Bei km 138 unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 m zu einem vorausfahrenden Fahrzeug. Der Betroffene fuhr schneller als 50 km/h und der Abstand zum Vorausfahrenden betrug über einen Zeitraum von mindestens 3 Sekunden unter 50 m.
Bei Anwendung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass der von ihm eingehaltene Abstand erheblich geringer war als der erforderliche Mindestabstand. Den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten, wäre dem Betroffenen auch ohne weiteres möglich gewesen.
Weiter heißt es in den Urteilsgründen u.a.:
"Aus dem Protokoll Bl. 3 d.A. geht hervor, dass die Geschwindigkeit des ungeeichten Tachos des Kontrollfahrzeugs mehr als 63 km/h angezeigt habe, als es parallel zum Sattelzug fuhr. Abzüglich einer - auch bei Nachfahrten üblichen - Toleranz von 20 % betrug die Geschwindigkeit des Betroffenen mehr als 50 km/h.
Der Betroffene hätte durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand erkennen können und müssen."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit einem näher ausgeführten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der ursprünglich zuständige Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen.
Das Amtsgericht hat die Vorwerfbarkeit der von ihm festgestellten Abstandsunterschreitung damit begründet, dass der Betroffene durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Hiervon kann nach Auffassung des Senates jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
Die Leitlinien sind geregelt unter laufender Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Markierungen 6 m lang und die Zwischenräume 12 m lang seien.
Der Betroffene führt in seiner Rechtsbeschwerde aus, dass ein Kraftfahrer weder die Länge eines unterbrochenen Mittelstriches als Fahrbahnmarkierung, noch die Länge der Zwischenräume kenne. Dies werde weder in der Fahrschule unterrichtet, noch sei es Gegenstand des Allgemeinwissens. Selbst der Verteidiger des Betroffenen, der schwerpunktmäßig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeite, habe solches nachlesen müssen.
Die Maße ergeben sich zwar aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1), Ausgabe 1993. Der Senat kann aber aus eigener Anschauung beurteilen, dass der Einwand, dass die entsprechenden Längenangaben einem Kraftfahrer in aller Regel nicht bekannt sein dürften oder bekannt sein müssten, zutreffend ist.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann deshalb - zumindest wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind - nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unterliegen deshalb der Aufhebung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hierzu weitere Feststellungen treffen kann.
Allerdings können auch die Feststellungen zum objektiven Tatbestand nicht aufrechterhalten werden.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht lediglich hervor, dass sich aus dem Protokoll eine Tachoanzeige des Kontrollfahrzeuges von "mehr als 63 km/h" ergebe. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob es sich insofern um eine individuelle Eintragung des oder der Polizeibeamten handelt oder - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht- die Angabe, der Tacho des Kontrollfahrzeuges habe mehr als 63 km/h angezeigt, maschinenschriftlich vorgegeben gewesen sei und lediglich ein Kreuz habe gesetzt werden müssen.
Das kann allerdings auch dahinstehen. Die alleinige Feststellung, der Tacho des Kontrollfahrzeug habe mehr als 63 km/h angezeigt, vermag den objektiven Tatbestand nicht ausreichend zu belegen.
Die Angabe "mehr als 63 km/h" wäre nämlich theoretisch auch bei einer Geschwindigkeit von 63,1 km/h erfüllt. Damit läge die vorwerfbare Geschwindigkeit über 50 km/h (20 % Toleranzabzug ergeben aufgerundet 13 km/h und damit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 50,1 km/h). Demgegenüber würde eine abgelesene Geschwindigkeit von 62,5 km/h unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von 20 %, nicht mehr zu einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h führen. Bei einer Betrachtung "voller km-Angaben wären 64 km/h ausreichend, 63 km/h aber nicht.
Weshalb eine derart exakte Ablesung eines Tachos möglich gewesen sein sollte, bedürfte zumindest in den Fällen, in denen die Geschwindigkeit nahe bei 63 km/h liegt, näherer Darlegung, an der es dem Urteil fehlt. Nähere Darlegungen wären nur dann nicht erforderlich, wenn die abgelesene Geschwindigkeit deutlich über 63 km/h gelegen hätte. Es ist deshalb zu verlangen, dass entweder die abgelesene Geschwindigkeit im Protokoll vermerkt wird oder aber zumindest, dass die Polizeibeamten, die den Verstoß festgestellt haben bei ihrer Vernehmung in der Lage sind, hierzu Angaben zu machen.
Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin T. hatte keine konkreten Einzelheiten mehr in Erinnerung, so dass zwar zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen ist, dass sie zumindest eine ungefähre Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit machen kann. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil, dass aus der Polizeibeamte E. mit im Fahrzeug gesehen hat.
Da somit hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes weitere Feststellungen möglich erscheinen, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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