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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.04.2015 - 2 Qs 8/15
Leitsatz: Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich, dass nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird (Aufgabe der Rechtsprechung aus dem Beschluss v. 3. 2. 2015, StRR 2015, 119 = RVGreport 2015, 182).
2 Qs 8/15 Beschluss In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen pp. wegen: Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 03.02.2015 hat die 2. Große Strafkammer Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Saarbrücken am 23.04.2015 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung vom 23.03.2015 hin wird der Beschluss der Kammer vom 03.02.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Verfahrensgebühr RVG VV 5103 in Höhe von 192 sowie eine weitere Auslagenpauschale RVG VV 7002 in Höhe von 20 werden festgesetzt. Die insgesamt festzusetzenden Gebühren und Auslagen werden auf 863 35 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe: Die Kammer hält an der in dem mit der Gegenvorstellung angefochtenen Beschluss unter II. 2 b) dargelegten Rechtsansicht zum Verhältnis von Verfahrens- und Grundgebühr nicht fest (vgl. OLG Saarbrücken, RVGreport 2015, 64).
Mit der Gegenvorstellung vom 23.03.2015 wird anwaltlich versichert, dass im Ermittlungsverfahren eine Tätigkeit entfaltet wurde, welche die Geltendmachung der Verfahrensgebühr RVG VV 5103 und der Auslagenpauschale RVG VV 7002 rechtfertigt.
Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr 5100 Grundgebühr 120 5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40 bis 5.000 192 5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40 bis 5.000 192 5115 Erledigungsgebühr 160 7002 Auslagenpauschale 20 7002 Auslagenpauschale 20 7000 Dokumentenpauschale 21,50 Zwischensumme 725,50 7008 19% Umsatzsteuer 137,85 Summe 863,35
Einsender: Dipl.Rechtspfleger M. Stoll, Saarbrücken
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