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Entscheidungen

StPO

Außervollzugsetzung, Aufhebung, Einlegung Haftbeschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2015 - 1 Ws 51/15

Leitsatz: Es ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht eines jeden Angeklagten, auch bei einer erfolgten Außervollzugsetzung eines Haftbefehls die eigentliche Haftgrundlage durch Erhebung einer Haftbeschwerde in Frage zu stellen, wes-halb die bloße Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu seinem Nachteil gereichen darf.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
1. Strafsenat
1 Ws 51/15
Strafsache
gegen pp.
wegen Körperverletzung u.a.
hier: Haftbeschwerde des Angeklagten
Beschluss vom 06. März 2015
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Februar 2015 aufgehoben.
2. Der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Februar 2015, mit welchem der Haftbefehl des Amtsgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2014 (9 Gs 657/14), aufrechterhalten nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden vom 10. September 2014 (5 Ls 306 Js 10858/13), gegen Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt wurde, wird unter Aufrechterhaltung der dort erteilten Auflagen und Weisungen mit folgender Ergänzung wieder in Kraft gesetzt:
Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 06. März 2015 in die Fachklinik ppp. zu begeben und sich dort zur Aufnahme entsprechend des Bescheids dieser Einrichtung vom 04.02.2015 vorzustellen, wobei die Fachklinik gebeten wird, den Angeklagten trotz der von ihm unverschuldeten Säumnis zur Behandlung aufzunehmen.
3. Die sofortige Freilassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft wird angeordnet.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Februar 2015 zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt Die Hälfte der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.02.2015 hat die 6. Kleine Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden ihren Haftverschonungsbeschluss vom 16.02.2015 auf die Haftbeschwerde des Verteidigers aufgehoben und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Diese Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil die Begrün-dung des Strafkammer, allein aus der Einlegung des Rechtsmittels ergebe sich die fehlende Bereitschaft des. Ange-klagten zum Antritt der ihm auferlegten Aufnahme einer Suchtentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik ppp., nicht ansatzweise nachvollziehbar ist und auf ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des bundes-deutschen Rechtsmittelsys-tems hindeutet. Es ist nämlich das verfassungs-rechtlich verbürgte Recht eines jeden Angeklagten, auch bei einer erfolgten Außervollzugsetzung eines Haftbefehls die eigentliche Haftgrundlage durch Erhebung einer Haftbeschwer-de in Frage zu stellen, weshalb die bloße Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu seinem Nachteil gereichen darf. Tat-sachliche Anhaltspunkte, auf welche sich die Annahme der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten zur Aufnahme einer Suchtbehandlung in der Fachklinik ppp. gründen könnten und welche eine andere Beurteilung hätten rechtferti-gen können, sind jedoch in der angefochtener Entscheidung nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich.

Die Haftbeschwerde des Verteidigers hat jedoch keinen Erfolg. Zwar kann allein aus der Höhe der mit Urteil des Amtsgericht Baden-Baden vom 10.09.2014 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht auf das Bestehen von Fluchtgefahr geschlossen werden, jedoch ergibt sich diese ersichtlich aus den persönlichen Um-ständen des vor seiner Inhaftierung arbeits-und wohnsitzlos gewesenen Angeklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 467 StPO.

Einsender: RA D. Sprafke, Offenburg

Anmerkung:


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