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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ravensburg, Beschl. v. 05.03.2015 - 2 Qs 27/15 jug
Leitsatz: Zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren beim Strafrichter.
2 Qs 27/15 Jug. Landgericht Ravensburg 2. Große Jugendkammer Beschluss vom 05. März 2015 Beschwerdesache des pp. wegen Betrugs
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 14.1.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Verteidiger zusätzlich 50 zuzüglich 19 % MwSt. zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Von den Kosten des Rechtmittels trägt der Verteidiger 2/3 und die Staatskasse 1/3.
Gründe: Gegen pp. wurde durch das Amtsgericht Bad Saulgau am 12.6.2014 ein Strafbefehl wegen Betrugs zum Nachteil des Jobcenters in Höhe von 25 Tagessätzen erlassen. Hierauf legitimierte sich zunächst Rechtsanwältin pp. und legte Einspruch ein, am 16.10.2014 legitimierte sich der beschwerdeführende Verteidiger. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Saulgau vom 18.12.2014, die insgesamt 50 min. dauerte, wurde vom Verteidiger ein Zeuge in die Sitzung gestellt, der letztlich nicht gehört wurde,13 Blätter teils verlesen und erörtert und das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit Schreiben vom 19.12.2014 beantragte der Verteidiger unter anderem die Festsetzung der Terminsgebühr (Hauptverhandlung 1. Rechtszug Amtsgericht) gern. 4108 VV RVG in Höhe von 275,00 + 19 % MwSt.
Mit angefochtenem Beschluss vom 14.01.2015 reduzierte das Amtsgericht Bad Saulgau die Gebühr Nr. 4108 VV RVG auf 100,00 . Hiergegen legte der Verteidiger Rechtsmittel ein. Er verweist auf einen angeblich extrem schwierigen Sachverhalt und dass die 50 min. Verhandlungsdauer in jedem Fall eine Mittelgebühr rechtfertigen würden.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig sowie teilweise begründet.
Der Kammer erscheint es angemessen, zwar wegen der Dauer der Hauptverhandlung, die in etwa die Hälfte der durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht betrug, die Gebühr von 100 zu erhöhen, jedoch nicht um mehr als 50 , so dass eine Gebühr in Höhe von 150 festzusetzen ist.
Es ist hauptsächlich auf den Umfang, also die Zeitdauer der Hauptverhandlung ab-zustellen (AG Koblenz, JurBüro 2005, 33). Die Dauer der Hauptverhandlung bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Ladung bis zum Ende.
Der Ansatz der Mittelgebühr von 275,00 ist im vorliegenden Fall nicht sachangemessen. In einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen. Die Hauptverhandlung dauerte hier lediglich 50 Minuten, weshalb die Festsetzung der Mittelgebühr nicht nur überhöht sondern auch unbillig wäre. Zudem wurden weder ein Zeuge gehört noch plädiert. Die Schwierigkeit des Sachverhalts wurde mit der Grundgebühr mitberücksichtigt, bei der die Mittelgebühr festgesetzt wurde.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2015 ist somit dahingehend abzuändern, dass weitere Gebühren in Höhe von 50,00 +19 % MwSt. zu erstatten sind. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Angesichts des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels erschien eine Teilung 2/3 Verteidiger zu 1/3 Staatskasse der Beschwerdekosten angemessen.
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