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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.08.2014 - 1 Ss 542/14
Leitsatz: Die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung müssen konkreten Feststellungen zur Vorstellungs- und Motivlage des Angeklagten, die den Schluss auf Rücksichtslosigkeit erlauben würden, enthalten.
1 Ss 542/14 Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u. a., - Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Kabus, 88348 Bad Saulgau, Kaiserstraße 57 -.
Der 1. Strafsenat hat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 29. August 2014 gern. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Sigmaringen zurückverwiesen.
Gründe: I. Mit Urteil vom 17. April 2014 hat das Amtsgericht Sigmaringen den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,-- verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von sechs Monaten bestimmt.
Zur Sache (Ziffer II. der Urteilsgründe) hat das Amtsgericht festgestellt: Der Angeklagte fuhr am 05.11.2013 gegen 10:20 Uhr mit dem DRK-Fahrzeug ppp. auf der B 313 bei lnzigkofen. Vor ihm fuhr ein Arbeitskollege mit einem weiteren DRK-Bus. Die beiden hatten sich verfahren und suchten nach dem richtigen Weg, um auftragsgemäß Kinder in Rulfingen abzuholen. Beide Fahrzeuge befuhren eine Abbiegespur, die von der B 313 herunterführt. Unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bog der Angeklagte direkt hinter dem vor ihm fahrenden Bus und ohne zuvor anzuhalten nach links zur K 8267 ab, obwohl er sich zuvor auch nicht annähernd sorgfältig genug über etwaigen Gegenverkehr vergewissert hatte. Auf der Fahrspur des Gegenverkehrs näherte sich der Pkw des Geschädigten B. in ordnungsgemäßer Geschwindigkeit. Der Geschädigte B. leitete eine Gefahrenbremsung ein, als er den ersten knapp vor ihm abbiegenden VW-Bus bemerkte. Eine Kollision mit dem zweiten VW-Bus, den der Angeklagte lenkte, konnte der Geschädigte nicht verhindern. Der Angeklagte hätte das herannahende Fahrzeug des Geschädigten ohne die geringste Mühe erkennen können. und müssen. Es gab weder Sichtbeeinträchtigungen, noch fuhr der Geschädigte mit überhöhter Geschwindigkeit. Der Angeklagte ließ aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen.
Für den Geschädigten unvermeidbar kam es zu einer sehr heftigen Frontalkollision. Dies hatte für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass die Beifahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs (..) einen Lendenwirbel-bruch und diverse Prellungen erlitt. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs erlitt einen Oberschenkelbruch links, eine Trümmerfraktur des linken Knies sowie innere Blutungen. (..)"
Im Rahmen der Beweiswürdigung (Ziffer III. der Urteilsgründe) gibt das Amtsgericht die Einlassung des Angeklagten wie folgt wieder:
(..) Der Angeklagte gab an, er und sein vor ihm fahrender Kollege seien vom richtigen Weg abgekommen und hätten nach dem Abbiegen umdrehen wollen. (...) Sie seien nicht unter Zeitdruck gestanden, da sie eine Stunde vor dem Abholtermin losgefahren seien. Aufgrund einer Sperrung seien sie falsch gefahren, er sei seinem Kollegen hinterhergefahren. Er könne es sich bis heute nicht erklären, weshalb er den Gegenverkehr nicht gesehen habe. (..) Er habe keine Erklärung für sein Fehlverhalten. Er sei weder abgelenkt gewesen, noch unter Zeitdruck gestanden."
Weiter führt das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus:
Trotz des herannahenden Fahrzeugs abzubiegen und diesem die Vorfahrt zu nehmen ist (...) ein besonders schwerer Verkehrsverstoß und damit eine grobe Verkehrswidrigkeit. Der Angeklagte hat nicht nur in dem Moment, als er das Lenkrad einschlug und die Gegenfahrbahn überfuhr, grob sorgfaltswidrig gehandelt, sondern schon den gesamten Abbiegevorgang über, von dem Moment an, als er auf die Abbiegespur auffuhr, bis zu dem Moment der Kollision. Der Angeklagte hat dem Gegenverkehr keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt und ist noch nicht einmal kurz vor dem Aufprall auf das entgegenkommende Fahrzeug aufmerksam geworden. Der Angeklagte handelte dabei rücksichtlos, da dies zeigt, dass er aus purer Gleichgültigkeit keinerlei Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen ließ. Dabei handelte es sich nicht um ein Augenblicksversagen, da sich das vorwerfbare Verhaflen über mehrere Sekunden hinzieht und es sich eben nicht um eine sekundenschnell getroffene Fehlentscheidung handelt. (...)
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie ent-schieden.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Die Urteils-feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nicht, womit auch kein Regelfall im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB festgestellt ist.
1. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. v. § 315c Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat. Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit stellt mehr auf die objektive, dasjenige der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Seite ab (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315c Rn. 12). Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben. Bei fahrlässigem Verhalten ist sie nicht ausgeschlossen, bei einem Augenblicksversagen liegt sie nicht vor. Das äußere Tatgeschehen reicht zur Beurteilung von Rücksichtslosigkeit nicht aus; es kommt vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs-und Motivlage des Täters an. Formelhafte Bezeichnungen der Motivation können eine konkrete Feststellung nicht ersetzen (Fischer, a. a. O., Rn. 14, 14a m. w. N.).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es geht zwar in nicht zu beanstandender Weise von grober Verkehrswidrigkeit aus, enthält aber keine konkreten Feststellungen zur Vorstellungs- und Motivlage des Angeklagten, die den Schluss auf Rücksichtslosigkeit erlauben würden. Solche Feststellungen wären indes erforderlich, da das Amtsgericht nicht von bewusster grober Verkehrswidrigkeit, sondern von fahrlässigem Verhalten des Angeklagten ausgeht.
Die Ausführungen des Amtsgerichts, der Angeklagte habe aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise" und aus purer Gleichgültigkeit keinerlei Bedenken gegen sein Verhalten" aufkommen lassen, stellen an die Grundsätze der Rechtsprechung angelehnte formelhafte Bezeichnungen dar, nicht aber konkrete Vorstellungen und Motive des Angeklagten. Auch dessen vom Amtsgericht wiedergegebene und nicht widerlegte Einlassung erlaubt nicht den Schluss, dass er rücksichtslos gehandelt hätte.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auf-fassung des Amtsgerichts - das im Übrigen keine ausreichenden Feststellungen dazu trifft, dass der Gegenverkehr für den Angeklagten schon von dem Moment an, als er auf die Abbiegespur auffuhr," sichtbar gewesen wäre - ein Augenblicksversagen im oben genannten Sinne auch mehrere Sekunden lang anhalten kann und keine sekundenschnell getroffene Fehlentscheidung" erfordert.
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