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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Heidelberg, Urt. v. 28.01.2015 - 1 S 22/13
Leitsatz: Zur Arglist bei der falschen Angabe unfallfrei in einer Internetanzeige ins Blaue hinein
In dem Rechtsstreit pp. wegen Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs hat das Landgericht Heidelberg - 1. Zivilkammer - durch den Präsidenten des Landgerichts, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.03.2013, Az. 24 C 331/12, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.627,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Opel Tigra 1,4 l, 16 v mit der Fahrgestellnummer WOL000075T4209652 W. b) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichnetet PKW seit spätestens 11.07.2012 in Annahmeverzug befindet. c) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 328,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2012 zu zahlen. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Am 14.05.2010 kaufte der Kläger beim Beklagten einen PKW Opel Tigra, Erstzulassung 25.03.1996, zum Preis von 2.800,- . Er war aufgrund einer Internet-Anzeige vom 13.05.2010 auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, in der dieses als "unfallfrei" angeboten worden war. Im Kaufvertrag war unter "Ausstattung" am Ende ausgeführt: "Seitenwand hinten links nachlackiert". Weiterhin war die Sachmängelhaftung des Verkäufers auf ein Jahr beschränkt. Als der Kläger das Auto im August 2011 dem TÜV vorführte, wurde ihm dort mitgeteilt, dass ein schwerwiegender Unfallschaden hinten links vorliege sowie ein Riss des Fahrzeugrahmens im vorderen Bereich, 10 cm von den Radläufen links und rechts entfernt. Der Kläger hat behauptet, dass diese Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten. Der Beklagte habe bei Kaufvertragsschluss gesagt, es sei "alles eingetragen und in Ordnung". Auf die Mängel sei nicht hingewiesen worden. Mit dem Angebot als unfallfrei habe der Beklagte eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen. Die Beschädigungen an der linken Seite seien nicht nur Bagatellschäden. Er hat weiter vorgetragen, er sei mit dem Fahrzeug 7.955 km gefahren, der Tachostand laut Kaufvertrag habe 97.500 km betragen, der jetzige Tachostand betrage 105.455 km. Nach der üblichen Berechnungsmethode ergebe sich daher zugunsten des Beklagten ein Nutzungsersatz in Höhe von 110,60 . Dem stehe allerdings der Zinsschaden des Klägers entgegen, weil er das Auto vollfinanziert habe. Der Bruttodarlehensbetrag habe 3.438,27 betragen, der Zinsschaden, der dem Kläger entstehe, betrage 638,27 , den er zusätzlich einklage. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen, weil der Kläger die Mängel erst deutlich später als ein Jahr nach Kaufvertragsschluss geltend gemacht habe. Er hat die Ansicht vertreten, aus der Internetanzeige vom 13.05.2010 könne der Kläger keine Rechte herleiten, weil dort ausdrücklich zu lesen sei, dass Irrtümer, Eingabefehler und Zwischenverkauf vorbehalten blieben. Zudem habe er im Kaufvertrag richtig gestellt, dass die Seitenwand hinten links nachlackiert worden sei. Der Beklagte hat bestritten, dass bei Übergabe des Fahrzeugs ein Unfallschaden vorgelegen habe. Weiterhin hat er bestritten, dass der jetzige Tachostand 105.455 km betrage. Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen abgewiesen. Zwar habe das Auto einen Unfallschaden gehabt und die fehlende Unfallfreiheit sei als Mangel einzustufen. Es fehle aber an der Arglist des Beklagten. Aus dessen Eintrag im Kaufvertrag "Seitenwand hinten links nachlackiert" könne nicht auf eine Kenntnis des Unfallschadens geschlossen werden, zumal auch der Kläger diesen Schluss nicht gezogen habe. Über die Klageerweiterung in Höhe von 638,27 sei nicht zu entscheiden, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das verkaufte Fahrzeug sei im Internet als unfallfrei angepriesen worden, was in Wahrheit aber nicht der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe insoweit Angaben "ins Blaue hinein" gemacht, was für die Annahme von Arglist ausreichend sei. Die Angaben im Internet seien als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen. Der Kläger beantragt, 1. 1. unter Abänderung des am 21.03.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 24 C 331/12, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.875,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2010 sowei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 328,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Opel Tigra, 1,4 l, 16v, mit der Fahrgestellnummer W0L000075T4209652 W. 2. 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW spätestens seit 24.02.2010 in Verzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Unfallschadens zum Übergabezeitpunkt und diesbezügliche Arglist seinerseits. Bei den zahlreichen Anzeigen, die er ins Internet setze, könne es leicht zu Eingabefehlern durch Anklicken eines falschen Feldes kommen, deshalb seien die Angaben auch nur vorbehaltlich von Eingabefehlern gemacht worden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt verwiesen wird. II. Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.845,- Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280, 281 BGB. a) Der von dem Kläger erworbene PKW wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel auf, weil er einen Unfallschaden hinten links hatte. Dies steht nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Herzig zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im hinteren Bereich des linken Seitenteils deutlich erhöhte Lackschichtdicken von bis zum 2 mm, über dem Radlauf 1 bis 4 mm, im Maximum 5 mm vorhanden seien. Dies sei eine erkennbare Unregelmäßigkeit der Nachlackierung mit erheblichen reparaturtechnischen Mängeln, die auf eine unfachmännische und unvollständige Reparatur des Seitenteils hindeuteten. Es seien noch Restverformungen des Seitenteils und der Radhausschale erkennbar. Die feststellbaren Spuren deuteten auf eine nicht unerhebliche Deformation des Seitenteils hin (Eindellung o. ä.), wobei nicht eindeutig beurteilt werden könne, ob der Schaden von einem Unfall im rechtlichen Sinne herrühre. Unterstelle man keine weitere Reparatur zwischen Kauf und Begutachtung, könne auf das Vorhandensein des Mangels am Seitenteil bereits vor dem Kaufdatum geschlossen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich das Vorliegen eines Unfallschadens zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Die Nachlackierung bestand unstreitig zum Zeitpunkt des Kaufs, für weitere Reparaturen während der Besitzzeit des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Der Sachverständige hat eine nicht unerhebliche Deformation des linken Seitenteils festgestellt, d. h. eine über einen Bagatellschaden hinausgehende Beschädigung des Fahrzeugs. Ob diese auf einem Verkehrsunfall im Sinne einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder auf eine sonstige Schadenseinwirkung zurückzuführen ist, ist unerheblich, entscheidend ist, dass das Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt bereits einen größeren Schaden erlitten hatte. b) Aufgrund dieses Sachmangels kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Dem kann der Beklagte nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Er hat seine Gewährleistungspflicht im Kaufvertrag zwar grundsätzlich wirksam auf ein Jahr beschränkt (§ 475 Abs. 2 BGB). Gemäß § 438 Abs. 3 BGB geltend jedoch die regelmäßigen Verjährungsfristen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger den Schaden an dem Fahrzeug arglistig verschwiegen. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Der Beklagte hat hier das streitgegenständliche Fahrzeug in der Internetanzeige vom 13.05.2010 als unfallfrei beworben. Dies mag, wenn man den Ausführungen des Beklagten zur Häufigkeit und Fehleranfälligkeit von Internetanzeigen folgt, eine versehentliche Falschangabe gewesen sein. Wenn der Beklagte jedoch auf dieses ihm als fehleranfällig bekannte Medium zur Platzierung von Anzeigen zurückgreift, gibt er seine Angaben ins Blaue hinein, nämlich ohne genaue Prüfung, ab. Dies genügt für die Annahme von Arglist. Aufgrund der Anzeige war also bei Vertragsschluss klar, dass der Kläger mit der von dem Beklagten hervorgerufenen Vorstellung in die Kaufvertragsverhandlungen ging, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das noch keine größeren Schäden erlitten hatte. Der Beklagte wäre nunmehr verpflichtet gewesen, seine fehlerhaften Angaben in der Verkaufsanzeige in den Kauvertragsverhandlungen zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Die Angabe "Seitenwand hinten nachlackiert" ist keine ordnungsgemäße Korrektur. Diese Angabe ist zwar bezüglich des unter der Lackierung befindlichen Zustands offen und beinhaltet rein sprachlich auch die Möglichkeit, dass ein größerer Schaden nachlackiert worden ist. Eine ordnungsgemäße Korrektur einer ins Blaue hinein gemachten falschen Angabe über ein Gebrauchtfahrzeug muss sich aber an der Fehlvorstellung orientieren, die bei dem Käufer hervorgerufen worden ist. Nachdem dieser aufgrund der Angabe "unfallfrei" davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug noch keine größeren Schäden erlitten hatte, musste der Beklagte deutlich auf das mögliche Vorhandensein auch größerer Schäden hinweisen. Der Käufer, der mit der Vorstellung eines unfallfreien Fahrzeugs in die Kaufvertragsverhandlungen geht, wird bei einer solchen Angabe aber davon ausgehen, dass es sich bei den nachlackierten Stellen um die Überlackierung von Bagatellschäden handelt. Damit handelte der Beklagte arglistig, so dass nicht die im Kaufvertrag vereinbarte einjährige Verjährungsfrist gilt, sondern die Regelverjährungsfrist, die drei Jahre beträgt und zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.09.2012 noch nicht abgelaufen war. c) Im Rahmen des großen Schadensersatzes kann der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Weiterhin hat er einen Anspruch auf Erstattung der An- und Abmeldekosten, die die Kammer allerdings nur auf insgesamt 45,- schätzt. Nach der Erfahrung der Kammer liegen die Anmeldekosten im hiesigen Raum zwischen 30,- und 40,- , die Abmeldekosten etwa bei 10,- . Daraus ergeben sich gemäß § 287 ZPO geschätzte An- und Abmeldekosten in Höhe von insgesamt 45,- . 2. Gemäß §§ 281 Abs. 5, 346 BGB hat der Kläger dem Beklagten allerdings im Gegenzug den Wert der gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er hat dazu vorgetragen, er sei während seiner Besitzzeit 7.955 km mit dem Fahrzeug gefahren. Der Anfangskilometerstand habe 97.500 betragen, der jetzige Kilometerstand betrage 105.455. Nach der üblichen Berechnungsmethode ergebe sich daraus ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 2.800 x 0,5% x 7,9 = 110,60 . Dies ist für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Die Berechnungsformel für die Nutzungsvergütung bei Gebrauchtfahrzeugen lautet Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3564). Die Kammer legt für den vom Kläger erworbenen Kleinwagen eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zugrunde, so dass zum Zeitpunkt des Kaufs noch von einer Restlaufleistung von 102.500 km auszugehen war. Aus der oben genannten Formel 2.800 x 7.955 / 102.500 ergibt sich daher eine Nutzungsvergütung von 217,31 . Soweit der Beklagte den jetzigen Kilometerstand bestreitet und ein Mehr an gefahrenen Kilometern behauptet, ist er für diese ihm günstige Tatsache beweispflichtig, hat aber keinen Beweis angetreten. 3. Nachdem der Beklagte die ihm zur Erklärung des Einverständnisses mit der Rückabwicklung bis zum 10.07.2012 gesetzte Frist verstreichen lassen hat, befindet er sich spätestens seit dem 11.07.2012 im Annahmeverzug. Dies war auf Antrag des Klägers festzustellen. Die Berufung war daher im Wesentlichen erfolgreich. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2015 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO beantragt hat, weil zu befürchten sei, dass die Kammer von einem falschen Sachverhalt ausgehe, war dem nicht stattzugeben, weil die Kammer entgegen der Befürchtung des Beklagten nicht von einem Internetkauf ausgegangen ist, sondern - wie auch vom Beklagten vorgetragen - von einem Kaufvertragsschluss am Geschäftssitz des Beklagten, nachdem der Kläger durch die Internetanzeige des Beklagten auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war und es besichtigt hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung der Kammer folgt vielmehr der gängigen Rechtsprechung zur Arglist bei ins Blaue hinein gemachten Angaben.
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