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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwierigkeit, Akteneinsicht, Verfall, Geldwäsche

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Traunstein, Beschl. v. 19.01.2015 - 2 Qs 332/14

Leitsatz: Zur (bejahten) Schwierigkeit des Verfahrens bei einem Geldwäschevorwurf in Zusammenhang mit einer Verfallsanordnung sowie Fragen eines Täter-Opfer-Ausgleichs und eines Akteneinsichtsrechts des Verteidigers


Landgericht Traunstein
2 Qs 332/14
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger;
Rechtsanwalt Hein Thorsten, Rügnerstraße 67. 64319 Pfungstadt
wegen Geldwäsche
hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.08.2014 erlässt das Landgericht Traunstein -2. Strafkammer- durch die unterzeichnenden Richter am 19.01.2015 folgenden
Beschluss:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin pp. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.08.2014 aufgehoben.
Der Angeklagten wird Rechtsanwalt Thorsten Hein, Rügnerstraße 67 f, 64319 Pfungstadt als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe:
Es handelt sich zwar um keine schwere Tat, noch im Hinblick auf die auch in subjektiver Hinsicht zu beurteilenden Tathandlungen der Angeklagten um um eine schwierige Sach- oder Rechtslage. Der angeklagte Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 a beruht jedoch darauf, dass andere Personen gewerbsmäßig Untreuehandlungen begangen haben. Das Verfahren gegen die anderen Personen, insbesondere gegen den anderweitig Verfolgten X. ist jedoch abgetrennt und gesondert angeklagt worden. Der anderweitig Verfolgte F. hat sich bisher nach Aktenlage nicht geäußert. Die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen ergeben sich zwar aus der vorliegenden Akte gegen die Beschwerdeführerin, der weitere Verlauf und der Ausgang des Verfahrens gegen F. und andere Personen ist nicht bekannt. Eine abschliessende Beurteilung und Akteneinsicht kann hier nur über den Verteidiger und nicht über die Angeklagte selbst erfolgen.

Maßgeblich ist jedoch, dass gegen die Angeklagte neben einer Geldstrafe auch eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (in Höhe von 35.350 Euro) getroffen wurde. Daraus ergibt sich zwar lediglich ein betragsmäßig begrenzter Vermögensnachteil für die Angeklagte, so dass nicht zwangsläufig ein Fall einer notwendigen Verteidigung anzunehmen ist (vgl. KG Berlin vom 10.05.2012, 2 Ws 194/12). Es ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen der geschädigten Firma pp. und der Angeklagten ein Zivilverfahren stattgefunden hat, das am 26.08.2014 mit einem Vergleich zur Abgeltung der Klageforderung in Höhe von 11.000 Euro geendet hat. Insoweit beruft sich die Angeklagte - auch wenn bisher ein Geständnis nicht abgelegt worden ist - auf einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a StGB. Unabhängig davon ergeben sich im Zusammenhang mit einer Verwertung des arrestierten Vermögens zahlreiche weitere Rechtsfragen, die im Schreiben des Gerichts vom 13.11.2014 (BI. 324 bis 325 d.A.) angesprochen sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob bzw. in welchem Umfang von der Härtevorschrift des § 73 c StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. BGH 2 StR 254/10).

Es handelt sich dabei im Zusammenhang mit der Verfallsanordnung und insgesamt im Hinblick auf das umfassende Akteneinsichtsrecht sowie den Fragen eines Täter-Opfer-Ausgleichs um schwierig zu beurteilende Fragen. Die Beiordnung eines Verteidigers erscheint daher erforderlich.

Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.08.2014 war daher aufzuheben und Rechtsanwalt Hein als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Einsender: RA H. Thorsten, Pfungstadt

Anmerkung:


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