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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Unrichtiges Gesundheitszeugnis, Ausstellen, fehlende Untersuchung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2015 - 32 Ss 190/14

Leitsatz: Für das Ausstellen eines ärztlichen Attestes mit der gesicherten Diagnose "paranoid-halluzinatorische Psychose mit einer depressiven Episode bei bestehen-den Suizidgedanken“ sowie die Fertigung eines Einweisungsscheins in eine psychiatrische Klinik ist eine vorherige tagesaktuelle, jedenfalls zeitnahe, per-sönliche, mit der erforderlichen Erfahrung und fachlich fundiertem Vorgehen vorgenommene Untersuchung des Patienten durch den das Attest ausstellenden Arzt erforderlich.


Oberlandesgericht
Celle
Beschluss
32 Ss 190/14

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 21.01.2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Land-gerichts Verden vom 16.06.2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

G r ü n d e :

I.
Das Landgericht Verden verurteilte den Angeklagten, der als niedergelassener Hausarzt tätig ist, am 16.06.2014 auf seine Berufung hin wegen Ausstellens eines unrichtigen Ge-sundheitszeugnisses (§ 278 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 100,- €.
Die Kammer hat die Feststellungen getroffen, dass der Angeklagte am 17.06.2011 - aus Gefälligkeit gegenüber dem Vater der damals 12 Jahre alten S. B. - ein ärztliches Attest zur Vorlage beim Jugendamt ausstellte, wonach S. B. „an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit einer depressiven Episode bei bestehenden Suizidgedanken leide und drin-gend medizinische Betreuung in stationären Bedingungen brauche“.
Darüber hinaus fertigte der Angeklagte einen sog. Einweisungsschein, in welchem diese Diagnose mit den dazugehörigen ICD-Codes versehen war und zusätzlich mit dem Buch-staben „G“ als „gesichert“ gekennzeichnet wurde. Der Angeklagte hatte S. B. vor Ausstel-lung des Attestes weder tagesaktuell noch zumindest zeitnah untersucht.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte folgende Verfahrensrügen:
1.) Mit der Aufklärungsrüge macht er geltend, dass die Kammer sich zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Methodik und wissenschaftlich anerkannten Standards der Diagnostik einer paranoid-halluzinatorischen Psychose gemäß § 244 Abs. 2 StPO hätte gedrängt fühlen müssen.
2.) Insoweit sei sein entsprechender Beweisantrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 bis Abs. 6 StPO rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden.
3.) Das Sachverständigengutachten des Dr. med. Dipl.-Psych. P., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, sei trotz zulässiger und begründeter Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit verfahrensfehlerhaft verwertet worden.
Daneben erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet zu verwerfen.

II.
Die Revision erweist sich als offensichtlich unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

1.)
Die erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen an einen ordnungs-gemäßen Revisionsvortrag gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie sind unzulässig.
So genügt es nicht, Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsproto-koll der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt zu überreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.04.2010, Az.: 2 StR 42/10).
Unter dem Abschnitt „I. Verfahrenstatsachen“ hat der Angeklagte in seiner Revisionsbe-gründungsschrift nahezu den gesamten Ablauf der Hauptverhandlung(en) bis zum Urteils-spruch durch das Landgericht Verden am 16.06.2014 durch chronologisch aufeinander fol-gende Ablichtungen aus den Akten dargestellt, so auch für die konkret erhobenen Verfah-rensrügen bedeutungslose und überflüssige Ablichtungen (so etwa das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Stolzenau vom 10.12.2012, die Berufungsbegründungsschrift vom 18.03.2013, Ladungsverfügungen und Aufhebungsverfügungen von Berufungshauptver-handlungen, vollständige Berufungshauptverhandlungsprotokolle ausgesetzter Verhandlun-gen vom 28.08.2013 und 27.01.2014 mitsamt teilweise wieder zurückgenommenen Be-weisanträgen). Insoweit ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus dem Akten-konvolut unter „I. Verfahrenstatsachen“ denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrügen auch im Übrigen unzuläs-sig waren. Bei dem Antrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständi-gengutachtens zur Methodik und wissenschaftlich anerkannten Standards der Diagnostik einer paranoid-halluzinatorischen Psychose handelte es sich schon nicht um einen Beweis-antrag, da der Antrag keine konkrete Beweisbehauptung erkennen lässt.
Insoweit ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kammer sich hinsichtlich dieses Beweiser-mittlungsantrages zur Einholung eines - weiteren - forensisch-psychiatrischen Sachverstän-digengutachtens gem. § 244 Abs. 2 StPO im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht hätte gedrängt sehen müssen. Die Kammer war bereits über die Methodik und wissenschaftlich einzuhaltende Standards zur Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose auf der Grundlage des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachver-ständigen Dr. P. informiert.
Hinsichtlich der Rüge einer verfahrensfehlerhaften Verwertung des Gutachtens des Sach-verständigen Dr. P. versäumt es der Revisionsführer vorzutragen, wie die Staatsanwalt-schaft Verden zu dem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit Stellung ge-nommen hat, denn darauf nimmt der Sachverständige Dr. P. in seiner eigenen Stellung-nahme vom 05.02.2014 Bezug.

2.)
Die Sachrüge ist unbegründet.
Insbesondere hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte bei Ausstel-len eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses „wider besseres Wissen“ handelte.

III.
Der von der Kammer tenorierte Teilfreispruch im Übrigen entfällt.
Zwar ist - anders als im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Stolzenau vom 10.12.2012 - eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der AOK nicht mehr erfolgt. Dieser Tatvorwurf ist jedoch im Verlaufe der Berufungshauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, sodass ein Ausspruch im Urteil darüber nicht mehr erfolgen konnte.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

xxxxxx xxxxxx xxxxxx


Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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