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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbücken, Beschl. v. 05.02.2015 - 6 Qs 17/15
Leitsatz: Ein Berufungshauptverhandlungstermin von 30 Minuten Dauer rechtfertigt nur eine Terminsgebühr in Höhe von 110,-- .
Landgericht Saarbrücken Beschluss 6 Qs 17/15 In dem Beschwerdeverfahren betreffend pp. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat das Landgericht Saarbrücken - 6. Große Strafkammer - am 5. Februar 2015 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers des Betroffenen vom 12.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 17.11.2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe: I. Das Amtsgericht Völklingen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 17.09.2013 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- Euro. Gegen den Angeklagten wurde ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt, ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf die Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.03.2014 das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 17.09.2013 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ä 30,-- Euro verurteilt wird und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt wird. Die Kosten der Berufungen einschließlich die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 1.062,08 Euro. Darin enthalten sind eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß VV-RVG Nr. 4124 in Höhe von 320,-- Euro netto sowie eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren gemäß VV-RVG Nr. 4126 in Höhe von 320,-- Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2014 setzte das Amtsgericht Völklingen die von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 526,58 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der im Antrag vom 21.08.2014 getroffenen Gebührenbestimmung, nämlich dem Ansatz einer in Höhe der Mittelgebühr liegenden Gebühr für die Verfahrens- und Terminsgebühr liege eine unbillige Gebührenbestimmung im Sinne des § 14 RVG. Die Verfahrensgebühr wurde auf 80,-- Euro und die Terminsgebühr auf 110,-- Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, korrigiert.
Gegen den am 12.12.2014 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 12.12.2014 - Eingang bei Gericht am 16.12.2014 - sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Tätigkeit nicht nur in der Wahrnehmung - Vertretung des Angeklagten im Verhandlungstermin und der Entgegennahme des Berufungsurteils erschöpfte, sondern er lediglich zwei Tage vor dem Berufungstermin am 27.03.2014 vom Angeklagten mandatiert worden sei und von diesem die Akten in Form des Urteils vom Amtsgericht Völklingen erhalten habe. Nach einer kurzen Schilderung des seines Erachtens umfangreichen Sachverhalts sei eine selbständige Bearbeitung erfolgt, die aufgrund der kurzfristigen Terminierung auch nach der üblichen Bürozeit erledigt werden musste. Danach habe ein weiterer, kurzfristiger Besprechungstermin mit dem Angeklagten stattgefunden, in dem das weitere Vorgehen und die Erfolgsaussichten der Berufung besprochen worden seien. Auch sei der Ausgang der Berufung von besonderer Bedeutung gewesen, da der Angeklagte einer selbständigen Tätigkeit nachging und auf den Wegfall bzw. die Kürzung des Fahrverbotes angewiesen sei.
II. Die statthafte und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß VV-RVG Nr. 4124 sowie die Terminsgebühr gemäß VV-RVG Nr. 4126 korrigiert.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VVRVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender und von der Kammer geteilten Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).
Diese Unbilligkeit liegt hier im Hinblick auf die geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühr vor. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweiligen Mittelgebühr.
Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG erscheint im vorliegenden Fall die Mindestgebühr in Höhe von 80,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen, da sich die Tätigkeit des Verteidigers im Hinblick auf die mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten vor Gericht außerhalb der Hauptverhandlung lediglich auf die Entgegennahme des Berufungsurteils beschränkte. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe sich kurzfristig auch nach der üblichen Bürozeit in die Angelegenheit einarbeiten müssen, so ist diese Tätigkeit bereits mit der Grundgebühr, welche im vorliegenden Fall mit der Mittelgebühr in Ansatz gebracht wurde, abgegolten.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Terminsgebühr ist die vom Amtsgericht vorgenommene Kürzung auf 110,-- zuzüglich Mehrwertsteuer für den Termin vom 27.03.2014 ebenfalls sachgerecht. Wesentliches Bemessungskriterium bei der Terminsgebühr ist regelmäßig die Dauer des Termins. Im vorliegenden Fall dauerte die Hauptverhandlung 30 Minuten. Dies ist im Vergleich mit allen beim Landgericht - Kleine Strafkammer - anhängigen Berufungsverfahren als unter dem Durchschnitt anzusehen. Auch sonstige Kriterien, welche die unterdurchschnittliche Dauer kompensieren könnten, namentlich die Dimension der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Angelegenheit war denkbar einfach gelagert. Auch die Bedeutung der Angelegenheit im Hinblick auf das Fahrverbot für den Angeklagten ist nicht derart hoch zu gewichten, als dass sie die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung im vorliegenden Fall kompensieren könnte.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der mit dem Rechtsmittel erstrebten Erhöhung des Kostenerstattungsbetrages.
Einsender: Dipl.Rechtspfleger M. Stoll, Saarbrücken
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