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Entscheidungen

OWi

Messverfahren, Provida, Vidista-Auswerteverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Senftenberg, Urt. v. 05.01.2015 - 50 b OWi 1511 Js-OWi 566/14 (89/14)

Leitsatz: Zur Geschwindigkeitsmessung mit ProVida 2000 Modular und dem Vidista-Auswerteverfahren.


In der Bußgeldsache
gegen pp.
hat das Amtsgericht Senftenberg
in der Hauptverhandlung vom 05.01.2015, an der teilgenommen haben
Richter am Amtsgericht als Richter und Rechtsanwalt als Verteidiger,
für Recht erkannt:
1. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 750,00 EUR verhängt.
2. Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.

Gründe:
Am 18.10.2013 überschritt der Betroffene als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. um 10.38 Uhr auf der BAB 13 zwischen den Anschlussstellen Bronkow und Calauln Fahrtrichtung der Anschlussstelle Calau die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlos-sener Ortschaften von 120 km/h um 56 km/ h. Im Bereich der Messstelle war die zulässige Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 120 km/h beschränkt. Der Betroffene hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit dieses Verkehrs-zeichen wahrnehmen können. Die gemessene Ge-schwindigkeit des Betroffenen betrug (nach Toleranzabzug) 176 km/h.

In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger für den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen, der laut Bußgeldbe-scheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 184 km/h (nach Toleranzabzug) begangen haben und dafür das Regelbußgeld von 440,00 EUR und das Regelfahrverbot von 2 Monaten erhalten sollte, erklärt, die Fahrereigenschaft werde eingeräumt, die Richtigkeit der Messung bestritten und hilfsweise ein Absehen vom Fahrverbot begehrt.

Das Gericht ist von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt, Der Verteidiger hat für den Betroffenen die Fahrereigenschaft glaub-haft, weil durch den Akteninhalt bestätigt, eingeräumt.

Das Gericht ist außerdem davon überzeugt, dass die vorwerfbare Geschwindigkeit nicht 184 km/h, sondern nur 176 km/h beträgt. Das Gericht hat ein mündliches Gutachten des für Geschwindigkeitsmessverfahren öffentlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ppp. aus Riesa über die Richtigkeit der Messung eingeholt, weil der Verteidiger zuvor ein Privatgutachten des für Verkehrsunfälle öffentlich bestellten Sach-verständigen Dr. W. aus Berlin eingereicht hatte, wonach der PKW des Betroffenen am Ende der Messung zu weit entfernt gewesen und des-halb ein weiterer Sicherheitsabschlag erforderlich sei, weshalb die vorwerfbare Geschwindigkeit nur 180 km/ betrage. Der Sachverständige ppp. hatte vor der Hauptverhandlung die Einsicht in die Gerichtsakte genommen und alle mit dieser Messung in Zusammenhang stehenden Dateien ausgewertet. Er hat dann ausgeführt, die Messung sei mittels des Gerätes ProVida 2000 Modular durchgeführt worden. Das Video-messsystem erfasse jedoch nur die Geschwindigkeit des Messfahrzeuges. Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges werde durch Auswertung der Einzelbilder aus dem Messvideo bestimmt, wobei konkret die Abstandsänderung des gemessenen Fahrzeuges zum Mess-fahrzeug bestimmt werde. Es handele sich um das Vidista-Auswerteverfahren. Die Auswertung des Videobandes und des Kalibrierungsvideos habe erbracht, dass der Messbedienstete die Messung ordnungsgemäß durch geführt habe. Allerdings sei das gemessene Fahrzeug am En-de der Messung zu weit weg gewesen, so dass es statt des vorgeschriebenen Mindestmaßes von 10 % der Bildschirmgröße nur noch ein Maß von 6,1 % aufgewiesen habe. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf die Frage, wie in einem solchen Fall verfahren werden solle, erklärt, die Grenze des Messverfahrens werde dort anzutreffen sein, wo Objekte vermessen würden, die sich über geringere Abmes-sungen als 10 % der Bildschirmgröße erstrecken würden. Dementsprechend sei diese Messung außerhalb des vorschriebenen Messverfah-rens erfolgt. Es sei jedoch hier möglich gewesen, die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs anhand der dokumentierten Geschwindig-keit des Messfahrzeuges zu bestimmen, weil der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen kurzzeitig gleich geblieben sei. Ausgehend von der Geschwindigkeit des Messfahrzeuges sei die vorwerfbare Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges auf 176 km/h (nach dem größtmögli-chen Toleranzabzug) zu bestimmen. Das Gericht hat das Gutachten unter Berücksichtigung aller Umstände für richtig erachtet, weil es an-schaulich und nachvollziehbar ist, zudem im Ergebnis im Wesentlichen mit dem Ergebnis des Privatgutachtens übereinstimmt.

Das Gericht ist des Weiteren davon überzeugt, dass das Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h für jeden Kraft-fahrer, der daran vorbeifuhr, wahrnehmbar war und bei gehöriger Aufmerksamkeit auch vom Betroffenen hätte wahrgenommen werden kön-nen, weil nach Aktenlage (Polizeibericht über die Messung sowie Einzelfoto aus dem Video) vor der Stelle, an dem der Betroffene gemessen wurde, jeweils ein solches Verkehrszeichen links und rechts neben der Fahrbahn steht und beide Verkehrszeichen deutlich sichtbar sind.

Bei dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Betroffene als Führer eines PKW der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h schuldig gemacht. Als Rechtsfolge einer solchen Geschwindigkeitsüberschrei-tung sieht der Bußgeldkatalog für den Regelfall ein Bußgeld von 240,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat vor. Das Gericht hat es unter Berücksichtigung aller Umstände zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen für angemessen, aber auch für ausreichend er-achtet, ausnahmsweise vom Regelfahrverbot abzusehen und dafür das Regelbußgeld um mehr als das Dreifache auf 750,00 EUR zu erhö-hen. So würde das Fahrverbot den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Sein Verteidiger hat vorgetragen, der Betroffene sei als Selbständiger im Qualitätsmanagement für Edelmetalle und dabei im Außendienst tätig. Er lebe von Provision und sei deshalb aus be-ruflichen Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen. Seine Ehefrau sei als Teilzeitkraft berufstätig und könne ihn deshalb nicht fahren, zumal von den drei gemeinsamen Töchtern zwei die Schule und eines den Kindergarten besuchen würden. Andere Personen aus sei-nem Verwandten- und Bekanntenkreis würde auch nicht als Fahrer zu Verfügung stehen. Weil eine im Außendienst tätige Person im Allgemei-nen den ganzen Tag über unterwegs ist, erscheint es als nachvollziehbar, dass der Betroffene wegen des Aufwandes an Kosten und Zeit schwerlich eine andere Person als Fahrer in Anspruch nehmen kann. Auch die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder von Erholungsurlaub erscheinen nach Lage der Dinge als weniger geeignet. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Betroffene noch durch ein so empfindlich hohes Bußgeld erreichbar ist und keines Fahrverbotes bedarf. Nach Lage der Dinge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als durchschnittlich anzusehen. Er muss von seinem Einkommen zumindest auch seine drei Kinder ernähren. Zwar kann er nach Angaben seines Verteidigers ein Bußgeld von 750,00 EUR zahlen, aber ein so hohes Bußgeld wird ihn sehr schmerzen und deshalb ver-kehrserzieherisch auf ihn wirken. Im Übrigen sprechen die Eintragungen im Verkehrszentralregister eher dafür als dagegen. Danach hatte der Betroffene am 30.05.2010 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h und am 16.06.2010 eine solche von 25 km/h begangen sowie am 10.07. 2010 das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet. Diese Ordnungswidrigkeiten liegen schon mehr als vier Jahre zurück und fal-len deshalb nicht mehr ins Gewicht. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 07.11.2010, war ihm dann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Am 28.01.2011 hatte er sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht. Durch Entscheidung vom 04.08.2011, rechtskräftig seit 12.08.2011, war dann wegen dieser beiden Straftaten eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15, 00 EUR verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Fahrerlaubnis angeordnet worden. Die letzte Straftat liegt also auch schon fast vier Jahre zurück. Am 23.04.2013 war ihm schließlich die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 StPO.

Einsender: RA L.E. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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