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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Weimar, Beschl. v. 14.01.2015 - 622 Js 201549/14 8 OWi
Leitsatz: Ist in einer Vollmachtsurkunde nur der Name der Rechtsanwaltkanzlei benannt, aber nicht der Name des bevollmächtigen Rechtanwalts, erfüllt die Vollmacht nicht die Voraussetzungen des § 145a StPO.
622 Js 201549/14 8 OWi Amtsgericht Weimar In der Bußgeldsache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Kerem F. Türker, Turmstraße 35 A, 10551 Berlin wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Weimar Abteilung für Bußgeldangelegenheiten durch Richterin am Landgericht am 14.01.2015 beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe: Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen gemäß § 206a StPO. Es ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger die Verjährung nicht unterbrochen hat. Aus der sich in der Akte befindlichen Vollmachtsurkunde ist nur der Name der Kanzlei benannt, aber nicht der Name des bevollmächtigen Rechtanwalts. Nach Internetrecherchen sind unter der in der Vollmacht genannten An-schrift mehrere Rechtsanwälte tätig. Die Vollmacht erfüllt demnach nicht die Voraussetzungen des § 145a StPO. Die Zustellung des Bußgeldbescheides lediglich an den Verteidiger konnte daher die Verfolgungsverjährung nicht gem. § 33 OWiG unterbrechen.
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