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Entscheidungen

Haftfragen

Wiederholungsgefahr, U-Haft, Haftgrund, Deliktsschwere

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.12.2014 - 1 Ws 625/14

Leitsatz: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes voraus. Auch wenn gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB diesen Anforderungen gerecht werden kann, ist nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung auszugehen, wenn bei einer Betrugsserie lediglich in einem Fall der Schadensbetrag über 1.000 Euro liegt.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
1 Ws 625/14
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen gewerbsmäßigen Betruges,
Verteidiger: Rechtsanwalt Möckel, Oldenburg,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 17. Dezember 2014
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 10. November 2014 und der Außervollzugsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den vorbezeichneten Außervollzugsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg wird verworfen.

Die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen vielfachen gewerbsmäßigen Betruges. Er soll über Internetportale (bspw. Ebay und Kleiderkreisel) Waren zum Kauf angeboten, den Kaufpreis vereinnahmt und - wie von vornherein beabsichtigt - die Ware nicht geliefert haben. Das Amtsgerichts Oldenburg erließ deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 10. November 2014 einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl. In diesem werden ihm 77 Taten vorgeworfen, die er zwischen März und Oktober 2014 begangen haben soll. Der Beschuldigte wurde am 12. November 2014 festgenommen.

Auf seine Beschwerde setzte das Landgericht den Haftbefehl mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. Der Beschuldigte wurde am gleichen Tage aus dem Vollzug der Untersuchungshaft entlassen. Der Meldeauflage ist er bislang nachgekommen.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch - dem nachfolgend - der Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Invollzugsetzung des Haftbefehls an, der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Haftbefehls. Das Landgericht hat beiden Rechtsmitteln nicht abgeholfen.

II.
Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde des Beschuldigten hat Erfolg.
Zwar liegt ein dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betrugsserie vor. So wurden etwa bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am Tage seiner Festnahme auf die Tatbegehung hindeutende Dokumente sowie eine große Menge Bargeld aufgefunden. Die Überwachung des von dem Beschuldigten frequentierten Geldautomaten zeigt zudem, dass er das vereinnahmte Giralgeld - zumindest teilweise - selbst abhob, wie beispielsweise am 21. Oktober 2014 im Abstand von nur etwa drei Stunden zweimal 500 Euro.

2.
Indes liegt kein Haftgrund vor.

Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) gestützt. Dieser Haftgrund setzt zum einen voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig wäre, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen zu haben. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO generell schwerwiegender Natur sind, ist das Merkmal "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend" den Haftgrund einschränkend zu verstehen. Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 Ws 679/09, NStZ-RR 2010, 159; OLG Jena, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 Ws 448/08, NStZ-RR 2009, 143).

Auch wenn der gewerbsmäßige Betrug gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB diesen Anforderungen gerecht werden kann, ist mit Blick auf die in den Einzelfällen entstandenen Schadenssummen nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung auszugehen. In lediglich einem Fall liegt der Schadensbetrag über 1.000 Euro. Es ist jedoch zu verlangen, dass bei jeder einzelnen Tat Art und Ausmaß des Schadens erheblich sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73, juris Rn 19; OLG Jena, a.a.O.). Gerade bei Serientaten reicht es nicht aus, dass das Gesamtunrecht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung darstellt; vielmehr muss jede Einzeltat für sich betrachtet werden. Dies gilt auch für die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO bestimmte Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe (OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. November 2011 - Ws 316/11, StV 2012, 352).

Zum anderen liegen auch keine bestimmten Tatsachen vor, die die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten begehen, wie dies § 112a Abs. 1 StPO erfordert. Die eine Wiederholungsgefahr begründenden Tatsachen müssen eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 112a Rn 14 m.w.N.).

Dass der Beschuldigte keine anderen legalen Einnahmequellen als die staatlichen Sozialleistungen hat, vermag für sich genommen als rein abstrakter Umstand, der bei vielen Empfängern von Sozialleistungen vorliegt, die Annahme weiterer vermögensbezogener Straftaten nicht zu tragen. Auch der Vorverurteilung kommt insoweit kein hinreichendes Gewicht zu. Gegen den Beschuldigten ist im Juni 2013 vom Amtsgericht Wittmund ein Freizeitarrest verhängt worden. Die Verhängung von Zuchtmitteln kann nach der Senatsrechtsprechung indes für die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht - zumindest nicht wesentlich - herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 27. März 2012 - 1 Ws 159/12, StV 2012, 186; Beschluss vom 10. Dezember 2009, a.a.O.; differenzierend OLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 - Ws 5/13, StV 2013, 773). Schließlich tragen auch die Vermutungen der Mutter des Beschuldigten nicht die Annahme von Wiederholungsgefahr.

Damit liegen keine konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen vor, die die Wiederholungsgefahr begründen könnten.

Andere Haftgründe (112 Abs. 2 und 3 StPO) sind derzeit nicht ersichtlich. Der Haftbefehl war deshalb aufzuheben.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war aus den vorgenannten Gründen zu verwerfen.

IV.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J. Möckel. Oldenburg

Anmerkung:


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