Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Parkverstoß, Halteverstoß, Feuerwehrzufahrt

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Velbert, Beschl. v. 30.12.2014 - 31 OWi 630/14 [b]

Leitsatz: Das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt, die nicht öffentlicher Verkehrsraum ist, wird von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erfasst.


Amtsgericht Velbert
Beschluss
In dem Verfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Parkverstoßes
Der Kostenbescheid des Kreises Mettmann - Bußgeldstelle - vom 22.09.2014 (32-32/214015595/2) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Kreis Mettmann auferlegt.
Gründe:
Der Betroffene ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pppp.
Dieses Fahrzeug stand am 06.06.2014 gegen gegen 20:40 in Heiligenhaus, Bahnhofstraße 21, auf dem Hinterhof des Grundstücks B-Straße 21 in Heiligenhaus und behinderte dort einen Feuerwehreinsatz.

Mit Anhörungsschreiben vom 23.06.2014 wurde dem Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt, indem er vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert habe.

Dazu äußerte sich der Betroffene nicht, woraufhin der Kreis Mettmann - Bußgeldstelle - das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit mangels nachgewiesener Täterschaft einstellte und dem Betroffenen mit Bescheid vom 22.09.2014, ihm zugestellt am 23.09.2014, nach dem Veranlassungsprinzip (§ 25a StVG) die Kosten des Verfahrens auferlegte.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 07.10.2014 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er trägt vor, ein von § 12 StVO erfasster Parkverstoß sei mit seinem Fahrzeug nicht begangen worden. Weder habe das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum gestanden noch sei am Abstellort eine Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet gewesen.
Der nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG zulässige Antrag ist begründet.
Die Verwaltungsbehörde durfte den Betroffenen nicht gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG mit den Kosten des Bußgeldverfahrens belasten. Nach der genannten Vorschrift werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Fahrzeugführer vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann oder wenn seine Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 StVG kann nicht festgestellt werden.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO vor. Der Ort, an dem das Fahrzeug zur Tatzeit abgestellt war, war entgegen dem Tatvorwurf nicht als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet. Hinweise auf eine solche Kennzeichnung (zur Tatzeit) sind dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen; insbesondere ist in. dem polizeilichen Erfassungsbogen (= in der Ordnungswidrigkeitenanzeige) diesbezüglich nichts erwähnt. An der fehlenden Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt hat sich auch bis heute nichts geändert. Davon hat sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks selbst überzeugt.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Grundstück B.-Straße 21 offensichtlich um ein Privatgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO wäre deshalb selbst dann nicht gegeben, wenn der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt war (laut polizeilicher Angabe auf dem Hinterhof), als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet gewesen wäre. Denn das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt, die nicht öffentlicher Verkehrsraum ist, ist von der Vorschrift nicht erfasst (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO, Rn. 3 37b).

Nach alldem scheidet auch ein sonstiger von der Straßenverkehrsordnung erfasster Parkverstoß (etwa gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO = Parken vor Grundstücksein- oder ausfahrten) aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 25 a Abs. 3 Satz 3 StVG unanfechtbar. Velbert, 30.12.2014
Amtsgericht

Einsender: RÄin A. Blazevska, Düsseldorf

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".