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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Erkennungsdienstliche Maßnahme, Anordnung, Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Aachen, Urt. v. 10.09.2014 - 6 K 2525/13

Leitsatz: Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen beurteilt sich danach, ob der festgestellte Sachverhalt angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Maßnahmen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Erkennungsdienstliche Maßnahmen, die aus dem konkreten Anlass des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Betruges angeordnet wurden, sind auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Ermittlungsverfahren später eingestellt worden ist, da der Wegfall die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen regelmäßig unberührt lässt.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Landrat als Kreispolizeibehörde E. (im Folgenden: Beklagter). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter dem Aktenzeichen 406 Js 1183/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Kläger wegen Betruges. Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen war eine Strafanzeige vom 4. Juli 2013. Dieser zufolge habe der Kläger mit dem Anzeigenerstatter am 6. April 2013 einen Werkvertrag über die Anbringung einer Hundeklappe in dessen Einfamilienhaus abgeschlossen, und zwar zu einem Preis von 550,-- €. Nach Erstellung des Aufmaßes habe der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 300,-- € entgegengenommen, die vereinbarte Leistung in der Folgezeit aber nicht erbracht. Nach Aussage des Anzeigenerstatters sei der Kläger für ihn nicht mehr erreichbar gewesen. Seitdem sei weder die Hundeklappe eingebaut noch die Anzahlung zurückgezahlt worden. Im Ermittlungsverfahren ließ der Kläger sich dahingehend ein, er sei lediglich Handelsvertreter und habe den Auftrag über den Einbau der Hundeklappe weitergegeben an eine Firma I. . Der Firmeninhaber I. habe von ihm auch die Anzahlung in Höhe von 300,-- € erhalten. Über Verzögerungen bei der Abwicklung des Vertrages habe er keine Kenntnis gehabt. Inzwischen sei der Vertrag auch rückabgewickelt worden. Er, der Kläger, habe die Anzahlung in Höhe von 300,-- € zuzüglich einer Summe von 100,-- € zur Abgeltung der Aufwendungen des Anzeigenerstatters an diesen bereits zurückgezahlt. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft Aachen nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Gegen den Kläger war zuvor bereits in verschiedenen Ermittlungsverfahren strafrechtlich ermittelt worden:
- 663 Js 332/09 - (Staatsanwaltschaft Bonn):
In diesem Verfahren erging am 4. September 2009 gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung durch das Amtsgericht Bonn (82 Cs 587/09) ein Strafbefehl, mit dem gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,-- € festgesetzt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem 28. Juli 2010 rechtskräftig.
- 402 Js 1007/10 - (Staatsanwaltschaft Aachen):
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 9. Januar 2012 (3 Ds 511/19) wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die zur Bewährung bis einschließlich zum 11. Juni 2015 ausgesetzt wurde.
- 521 Js 76/11 - (Staatsanwaltschaft Wuppertal):
In diesem Verfahren erging gegen den Kläger unter dem 27. Januar 2011 durch das Amtsgericht Solingen (23 Cs 47/11) ein Strafbefehl wegen Betruges, mit dem gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,-- € festgesetzt wurde. Dieser Strafbefehl ist seit dem 16. Februar 2011 rechtskräftig.
- 663 Js 370/11 - (Staatsanwaltschaft Bonn):
Ermittelt wurde gegen den Kläger wegen Mietbetruges. Das Verfahren wurde am 2. November 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
- 344 Js 11685/11 - (Staatsanwaltschaft Verden):
Ermittelt wurde gegen den Kläger wegen Tankbetruges. Das Verfahren wurde am 11. April 2011 mit Blick auf die Strafe im Verfahren 521 Js 76/11 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
- 666 Js 314/12 - (Staatsanwaltschaft Bonn):
In diesem Verfahren wurde gegen den Kläger wegen Mietbetruges ermittelt. Das Verfahren wurde am 9. Februar 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nach Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013, dem Kläger zugestellt am 21. August 2013, dessen erkennungsdienstliche Behandlung an. Die Maßnahme sollte umfassen die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines mehrteiligen Lichtbildes, die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Aufnahme von Handflächenabdrücken. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Vorladung auf den 17. September 2013, 9.00 Uhr, nicht nachkomme, die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gegen den Kläger werde erneut ein Strafverfahren wegen Betruges geführt. Neben diesem Strafverfahren sei in der Vergangenheit gegen den Kläger bereits in acht weiteren Verfahren wegen Provisionsbetruges, Leistungsbetruges, Betruges und Urkundenfälschung ermittelt worden. Wegen der Vielzahl der bereits durchgeführten Strafverfahren bestehe die Gefahr, dass der Kläger in naher Zukunft erneut polizeilich in Erscheinung treten werde, weshalb die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig sei.
Der Kläger hat am 23. September 2013, einem Montag, Klage erhoben und unter dem Aktenzeichen 6 L 491/13 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der nach beiderseitiger Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2013 eingestellt wurde. Zur Begründung von Klage und Antrag führt der Kläger aus, der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich rechtzeitig bestellt hätten, nicht ordnungsgemäß angehört worden seien. Im Übrigen sei die angefochtene Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 81 b 2. Alternative StPO nicht mehr "Beschuldigter" sei. Denn das Ermittlungsverfahren, das den Anlass für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gegeben habe, sei im Dezember 2013 eingestellt worden. Im Übrigen sei eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers auch nicht notwendig. Insbesondere hätten sich im Anlassverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger tatsächlich einen Betrug begangen haben könnte. Er habe als Handelsvertreter lediglich einen Auftrag vermittelt, der später durch die Firma I. nicht erfüllt sei. Insoweit handele es sich ohnehin um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Er selbst sei zu keinem Zeitpunkt zur Erfüllung des Vertrages aufgefordert worden, obwohl er auch für den Anzeigenerstatter ohne weiteres erreichbar gewesen sei. Zwischenzeitlich sei der Vertrag rückabgewickelt und der Anzeigenerstatter habe vom Kläger die Vorauszahlung in Höhe von 300,-- € zuzüglich einer Auslagenerstattung in Höhe von 100,-- € erhalten. Hinsichtlich der in der Vergangenheit geführten Strafverfahren sei festzustellen, dass der Kläger lediglich in drei Fällen verurteilt worden sei. Im Übrigen seien die Verfahren eingestellt worden. Insbesondere sei der Kläger seit dem Jahr 2009 nicht mehr auffällig geworden. Ein derart langer Zeitraum der Bewährung müsse auch bei der Frage, ob die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig sei, Berücksichtigung finden. Insgesamt wäre die Durchführung der Maßnahme vor diesem Hintergrund daher unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde E. vom 13. August 2013 über die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass die hohe kriminelle Energie des Klägers sich auch darin zeige, dass er sich von der Vielzahl der in der Vergangenheit bereits durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht habe abhalten lassen und erneut straffällig geworden. Das Anlassverfahren sei zwar eingestellt worden. In diesem Verfahren hätten sich aber ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat durch den Kläger ergeben. Dass der Kläger auch künftig in den Kreis Verdächtiger gerade im Bereich der Vermögensdelikte geraten könne, zeige schließlich auch der Umstand, dass aktuell gegen ihn beim Amtsgericht Düren (14 Ds 138/14) erneut ein Strafverfahren wegen Betruges geführt werde (Staatsanwaltschaft Aachen - 402 Js 54/14). In diesem Verfahren werde dem Kläger zur Last gelegt, mit dem Anzeigenerstatter einen Vertrag über die Errichtung einer Terrassen- und Haustürüberdachung abgeschlossen zu haben, ohne willens und in der Lage zu sein, eine ordnungsgemäße Überdachungskonstruktion zu errichten. Der Kläger werde immer wieder einschlägig auffällig, weshalb das Vorhalten erkennungsdienstlichen Materials über ihn notwendig sei. Dass der Kläger nach Einstellung des Anlassverfahrens nicht mehr "Beschuldigter" im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO sei, sei im Übrigen unschädlich, da die Beschuldigteneigenschaft lediglich im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme vorliegen müsse. Dies sei aber der Fall gewesen. Insgesamt sei die Anordnung rechtlich daher nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Strafakten 663 Js 332/09, 663 Js 370/11, 344 Js 11685/11, 402 Js 1007/10, 521 Js 76/11 und 666 Js 314/12 und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Sie begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser insbesondere ordnungsgemäß angehört worden im Sinne des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der Beklagte hat den Kläger mit seinem Schreiben vom 13. Juli 2013 über die beabsichtigte Maßnahme informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, wurde die im vorliegenden Verfahren angefochtene Anordnung mit Verfügung vom 13. August 2013 getroffen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dass sich die Prozessbevollmächtigten (erst) am Folgetag für den Kläger bestellt und Akteneinsicht beantragt haben und zu diesem Zeitpunkt der Bescheid dem Kläger noch nicht zugestellt war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Insbesondere war der Beklagte nicht zu einer erneuten Anhörung verpflichtet. Ungeachtet dessen wäre eine fehlerhafte Anhörung ohnehin nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW inzwischen geheilt, weil diese jedenfalls im Laufe des Klageverfahrens vollumfänglich nachgeholt worden ist.
Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind hier gegeben.
Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen auch unberührt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, [...] Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, [...] Rn. 28.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, [...] Rn. 22, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, [...] Rn. 33; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, [...] Rn. 6.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, [...] Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank (NRWE), dort Rn. 10, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE Rn. 11, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE Rn. 12.
§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, [...] Rn. 31.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden.
Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 406 Js 1183/13 wegen des Verdachts des Betruges.
Dass dieses Ermittlungsverfahren später eingestellt worden ist, führt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft lässt - wie aufgezeigt - die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen regelmäßig unberührt.
Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, [...] Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, [...] Rn. 28.
Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind. Vorliegend ist im Anlassverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs eines Betruges aber ein Restverdacht geblieben. Bereits nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2013 ist der Kläger nach wie vor der Begehung eines Betruges verdächtig gewesen. Die Verfahrenseinstellung ist, gestützt auf § 153 Abs. 1 StPO, damit begründet worden, dass erwartet werden könne, dass der Kläger durch das Ermittlungsverfahren bereits hinreichend beeindruckt und gewarnt worden, der Schaden relativ gering und inzwischen auch wiedergutgemacht sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist auch nicht offensichtlich falsch und willkürlich, sondern wird gestützt durch die Aussagen der im Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen U. und I. . Insbesondere der Zeuge U. hat ausgesagt, dass sich der Kläger nach Auftragserteilung und Entgegennahme der Anzahlung in Höhe von 300,- € nicht mehr gemeldet habe und für ihn auch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Einlassung des Klägers, er habe den Auftrag einschließlich der erhaltenen Anzahlung weitergegeben an den Zeugen I. , der seinerseits jedoch die vereinbarte Leistung nicht erbracht habe, steht die Aussage des Zeugen I. entgegen, der dieser Darstellung vehement widersprochen hat. Im Übrigen ist auch nicht plausibel erklärt, warum der Kläger dem Zeugen U. im Zuge der Rückabwicklung des Vertrages die Anzahlung zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 100,-- € zurückgezahlt hat. Denn hierzu wäre, seinem Vortrag zufolge, nicht er, sondern der Zeuge I. verpflichtet gewesen, der die Anzahlung auch vereinnahmt haben soll. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten kann keine Rede davon sein, dass im Anlassverfahren kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat verblieben sei.
Die auf diesem verbliebenen Restverdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweist sich auch als notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.
Der dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei dem im Anlassverfahren gemachten Vorwurf des Betruges nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Der Kläger ist vielmehr in der Vergangenheit mehrfach einschlägig polizeilich aufgefallen und seit dem Jahr 2009 Beschuldigter in nicht weniger als sechs weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewesen. Insbesondere ist er bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden, davon in zwei Fällen wegen Betruges. Durch Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 9. Januar 2012 ist der Kläger sogar zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen verurteilt worden (402 Js 1007/10). Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Verden wegen Tankbetrugs (344 Js 11685/11) wurde (lediglich) nach § 154 Abs. 1 Nr. StPO wegen der im Verfahren 521 Js 76/11 erfolgten Bestrafung eingestellt. Aktuell wird beim Amtsgericht Düren erneut ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Betruges geführt (402 Js 54/14), bei dem der Tatvorwurf dem im Anlassverfahren gemachten Tatvorwurf auffällig gleicht. Denn auch im aktuellen Strafverfahren soll der Kläger einen Auftrag (über die Errichtung einer Terrassen- und Haustürüberdachung) sowie eine Anzahlung in Höhe von 5.000,-- € entgegengenommen haben, ohne willens und in der Lage gewesen zu sein, eine ordnungsgemäße Konstruktion zu errichten. Auch wenn dieses Strafverfahren, in dem am 30. September 2014 die Hauptverhandlung stattfinden soll, noch nicht beendet ist, zeigt allein der Umstand, dass erneut ein Strafverfahren wegen Betruges gegen den Kläger geführt wird, dass die Prognoseentscheidung des Beklagten, es sei mit guten Gründen zu erwarten, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte, zutreffend ist. Dies hat der Kläger im Übrigen bereits seit dem Jahr 2009 wiederholt gezeigt.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält auch die Kammer es daher für erforderlich, über den Kläger erkennungsdienstliches Material vorzuhalten.
Die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen sind schließlich auch geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Straftaten typischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Dass der Kläger bislang (noch) nicht über seine Identität getäuscht hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Lediglich dann, wenn Gewissheit bestünde, dass der Kläger künftig nur von Ermittlungsverfahren betroffen würde, bei denen seine Tatbeteiligung nicht zweifelhaft ist bzw. verschleiert wird, könnte dies der Erforderlichkeit der Vorhaltung erkennungsdienstlichen Materials entgegenstehen.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2014 - 3 A 274/12 -, [...] Rn. 15 (unter Anführung des Beispiels der "Verletzung der Unterhaltspflicht" als Straftat, bei der typischerweise die Identität des Täters nicht zweifelhaft ist).
Eine solche Gewissheit besteht hier indes nicht.
Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 13. August 2013 weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf.
Da auch die Zwangsmittelandrohung den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 3, 55 und 56 PolG NRW entspricht, erweist sich die angefochtene Verfügung der Kreispolizeibehörde E. insgesamt als rechtmäßig, weshalb der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.


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