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Entscheidungen

StPO

Beschwerde, Vorlage, Beschwerdegericht, Drei-Tages-Frist, KG

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 27.10.2014 - 2 Ws 360714

Leitsatz: 1. Die 3-Tagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO beginnt bereits mit dem Eingang der Be-schwerde beim judex a quo.
2. Im Regelfall sind binnen dieser Frist die Nichtabhilfeentscheidung zu treffen und die Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht anzuordnen.
3. Sinn und Zweck der Vorschrift als auch der Beschleunigungsgrundsatz gebieten es, dass auch die nachfolgende Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht unverzüglich zu erfolgen hat.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 360/14

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 27. Oktober 2014 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist am 2. Januar 2014 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 3. Januar 2014 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Grundlage hier-für war zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom selben Tage. Mit dem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 20. November 2013 bis zum 2. Januar 2014 in insgesamt 17 Fällen – davon 13 ge-werbsmäßige – Diebstähle begangen zu haben. Ausweislich des Haftbefehls beging der heroin- und alkoholabhängige Angeklagte die Mehrzahl der Taten, um die Beute zu veräußern und von dem Erlös Betäubungsmittel zu erwerben. Wegen dieser Tat-vorwürfe wurde gegen den Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 eine und vorher sowie nachher wegen einer Vielzahl anderer gleichgerichteter Taten insgesamt 23 weitere Anklagen erhoben. Zwischenzeitlich, nämlich vom 17. Februar bis zum 14. April 2014 war die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstra-fe unterbrochen worden. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten fand am 22. April 2014 statt. Nachdem wegen einer Mehrzahl von Vorwürfen nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren worden war, verurteilte das Amtsgericht den geständigen und erheblich vorbestraften Angeklagten an diesem Tage wegen Diebstahls in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die zugleich be-schlossene Fortdauer der Untersuchungshaft stützte das Amtsgericht auf die Fälle 2, 4 bis 14 und 16 des oben genannten Haftbefehls. Die auf den Rechtsfolgenaus-spruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 28. Juli 2014. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht ent-schieden worden ist. Zugleich beschloss das Landgericht die Fortdauer der Untersu-chungshaft; der Angeklagte sei „der ausgeurteilten Taten“ dringend verdächtig; es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin fort (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts vom 22. April und 28. Juli 2014.

II.

Die gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 304 ff. StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch un-begründet.

1. Der dringende Tatverdacht folgt aus den Feststellungen aus dem Urteil des Amts-gerichts Tiergarten vom 22. April 2014. Sie beruhen auf den geständigen Angaben des Beschwerdeführers und sind – soweit sie den Schuldspruch betreffen – ange-sichts der Beschränkung des Rechtsmittels bereits in Rechtskraft erwachsen.

2. Nach wie vor besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO):

a) Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse, die nach den maß-geblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2012 – 2 Ws 367/12 – mit weit. Nachweisen) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrschein-licher, dass der Angeklagte dem aus der konkret erheblichen Strafdrohung folgenden Fluchtanreiz nachgeben als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird.

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwar-tenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 112 Rdn. 24 mit zahlr. Nachweisen).

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht hier eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt (Anmerkungen in eckigen Klammern sind sol-che des Senats):

„Mit Blick auf die nach § 51 Abs. 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft von sie-ben einhalb Monaten [unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe: etwa sechs Monate] verbleibt unter Berücksichtigung der vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe im Falle des Rechts-krafteintritts ein Strafrest, der so groß ist, dass er dem Angeklagten erheblichen An-reiz bietet, sich - und sei es auch nur durch Untertauchen in Berlin oder Deutschland - dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch in einem weiteren Verfahren (278 Ds 77/13) mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zu rechnen hat. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Berufungsinstanz. Indessen sind vorliegend keine gewichtigen, den Fluchtanreiz mindernden Umstände bei der Gesamtwürdigung der persönlichen Le-bensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten gegeben, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; KG, Beschlüsse vom 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 -, 2. Dezember 2011 - 2 Ws 550/11 -, 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - und 10. August 2012 - 2 Ws 367/12 -) zu beachten und abzuwägen sind. Demzufol-ge ist es wahrscheinlicher, dass er dem wegen der hohen Straferwartung bestehen-den ganz erheblichen Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem weiteren Verfah-ren zur Verfügung halten wird.

Der Angeklagte verfügt über einen Hauptschulabschluss. Mit 16 oder 17 Jahren be-gann er mit dem - zunächst unregelmäßigen, später regelmäßigen und täglichen Konsum von Alkohol und Cannabis. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht, vielmehr ist seine Lebenssituation von Phasen der Arbeitslosigkeit sowie kurzfristigen Hilfsjobs geprägt. Vor elf Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Hero-in, welches er - nach wie vor - durch die Nase schnupft. Dieses konsumierte er zu-letzt täglich im Umfang von einem bis zu zwei Gramm. Etwa ab dieser Zeit trat der Angeklagte immer wieder mit der Begehung von Straftaten in Erscheinung. Vor etwa fünf Jahren hatte sich der Angeklagte um die Durchführung einer Therapie wegen seiner Heroinabhängigkeit bemüht. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch daran, dass keine Kostenübernahme erfolgte.

Der Angeklagte lebte nach der letzten Haftentlassung im September 2012 jeweils kurzzeitig bei Bekannten und in verschiedenen Wohnheimen, zuletzt im Tempelhofer Weg, wo er sich nicht anmeldete. Er lebt von staatlichen Leistungen und ist weder beruflich noch sozial integriert. Aufgrund der derzeitigen Inhaftierung verfügt er über keinen eigenen Wohnraum mehr und hat auch - nach eigenen Angaben im Beru-fungstermin - das Wesentliche seiner Habseligkeiten eingebüßt.“

3. Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO sind vor diesem Hintergrund nicht geeig-net, den Zweck der Untersuchungshaft zu sichern. Eine Meldeauflage reicht ange-sichts des bisherigen Lebenswandels ersichtlich nicht aus. Dieser war durch seinen Heroinkonsum und vielfache Beschaffungskriminalität geprägt. Das hatte u.a. zur Folge, dass sich der Angeklagte in den letzten Jahren – soweit er sich nicht im Straf-vollzug befand – fast durchweg allein in leicht löslichen Wohnverhältnissen lebte. So fand er bei verschiedenen Bekannten kurzzeitig Unterschlupf oder hielt sich in ver-schiedenen Wohnheimen auf, zuletzt (ohne polizeiliche Anmeldung) im Tempelhofer Weg. Ebenso wenig ist die Ankündigung des Angeklagten, nach einer Entlassung zunächst bei seiner Mutter unterzukommen, geeignet, der Fluchtgefahr maßgeblich entgegenzuwirken. Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zu ihr zumindest zeitweise angespannt ist und keinen genügen-den Anhalt findet, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.

4. Die weitere Vollstreckung des Haftbefehls steht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen auch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte ist Anfang Januar 2014 festgenommen worden. Die seit dem 3. Januar 2014 vollzogene Untersuchungshaft wurde vom 17. Februar bis zum 14. April 2014 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen. Im Hinblick auf die zu erwartende Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheits-strafe steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft etwa sechs Monaten nicht außer Verhältnis. Dies gilt auch mit Blick auf das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot. Binnen sieben Monaten ergingen zwei instanzabschließende Entscheidungen.

5. Etwas anderes gilt jedoch für die Bearbeitung der vom Verteidiger bereits am 31. August 2014 eingelegten Haftbeschwerde. Deren zögerliche Bearbeitung und Weiterleitung stehen mit der in § 306 Abs. 2 StPO vorgesehenen Verfahrensweise nicht in Einklang. Dem Beschwerdeband lässt sich dazu das Folgende entnehmen:

Nachdem der Verteidiger gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hatte, erhob er mit Schriftsatz vom 31. August 2014 Haftbeschwerde, die noch am selben Tag beim Landgericht einging. Darin wies er u.a. darauf hin, dass die Untersu-chungshaft unverhältnismäßig lang andauere und der Haftbefehl deshalb aufzuheben sei. Das Landgericht fasste eine Nichtabhilfeentscheidung jedoch erst am 10. September 2014; beim Kammergericht ging die Beschwerde mit einem Be-schwerdeband gar erst am 21. Oktober 2014, mithin erst 51 Tage später ein. Im
Einzelnen:

Am 10. September 2014 vermerkte der Strafkammervorsitzende, dass die Akte we-gen der eingelegten Revision zur Staatsanwaltschaft übersandt worden sei und er der Haftbeschwerde nicht abhelfe; zugleich verfügte er unter „Haftbeschwerde Eilt sehr“ die Übersendung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft. Ob die – schon bis dahin – schleppende Bearbeitung der Haftbeschwerde auf einer verspäteten Vor-lage des Schriftsatzes durch die Geschäftsstelle des Landgerichts oder auf einer zö-gerlichen Bearbeitung des Vorsitzenden beruht, lässt sich dem Beschwerdeband nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu der der Aktenband bei der Staatsanwaltschaft einging. Fest steht hingegen, dass am 1. Oktober 2014 – mithin mehr als einem Monat nach Eingang der Beschwerde beim Landgericht – die dort zuständige Staatsanwältin vermerkte, dass die ihr bislang unbekannten Akten nach Dezernatswechsel am 30. September 2014 erstmals vorgelegen hätten. Da jeden-falls ausweislich eines Eintrags in MESTA die Akten beim Landgericht seien, verfügte sie zunächst die Rücksendung des Beschwerdebandes an das Landgericht, um die-sen vervollständigen zu lassen. Da sich diese Verfügung und der Eingang der Sach-akten gekreuzt hatten, verfügte sie am 2. Oktober 2014 die Fertigung von Ablichtun-gen aus den Sachakten (u.a. der Nichtabhilfeentscheidung). Dies geschah indes erst am 7. Oktober 2014, obwohl die Verfügung mit „Eilt! Haft! Sofort!“ überschrieben war. An diesem Tag verfügte die Staatsanwältin sodann die Übersendung an die Ge-neralstaatsanwaltschaft, wo der Beschwerdeband am 10. Oktober 2014 einging und mit Stellungnahme an den Senat weitergeleitet worden ist (Eingang hier am 21. Oktober 2014).

Eine solche Verfahrensweise lässt sich mit § 306 Abs. 2 StPO nicht in Einklang brin-gen. Hiernach ist nach Eingang einer Beschwerde eine (Nicht-) Abhilfeentscheidung zu treffen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist diese „spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen“. Der Umstand, dass es sich bei der genannten Regelung allein um eine „Soll-Vorschrift“ handelt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juli 2000 – 3 Ws 303/00 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 306 Rdn. 11; Zabeck in KK, 7. Aufl. § 306 Rdn. 18), darf nicht dazu verleiten, eine Beschwerde erst mit erheblicher Verzögerung an das Beschwerdegericht weiterzulei-ten (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 – 1 Ws 359/00 – [ju-ris]). Vielmehr stellt die unverzügliche Weiterleitung der Beschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers den Regelfall, deren Nichteinhaltung hingegen die Ausnahme dar. Die Frist beginnt auch nicht erst mit der Nichtabhilfeentscheidung, sondern bereits mit dem Eingang der Beschwerde beim Gericht (vgl. Zabeck in KK a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Da sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut an den
Erstrichter wendet, beschreibt sie, bis wann die Vorlage der Beschwerde anzuordnen ist, nicht hingegen den Zeitpunkt bis zum Eingang der Beschwerde beim Beschwer-degericht (vgl. Matt in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 306 Rdn. 23).

Auch wenn die Regelung vordergründig nur die Verfahrensweise bis zur Anordnung der Weiterleitung der Akten beschreibt, darf sie nicht dahin missverstanden werden, dass die nachfolgende – die Anordnung ausführende – Übermittlung der Beschwerde samt Akten nunmehr zögerlich erfolgen dürfte. Denn Ziel des § 306 Abs. 2 Halb-satz 2 StPO ist es, dem Obergericht eine möglichst rasche Entscheidung über die Beschwerde zu ermöglichen. Die einfachgesetzliche Regelung stellt daher eine spe-zielle Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes dar (vgl. Matt in Löwe/
Rosenberg a.a.O. Fn. 71). Der mit einer frühzeitigen Nichtabhilfeentscheidung er-reichte Zeitgewinn würde aber zunichte gemacht werden, wenn die anschließende Weiterleitung der Akten und die Bearbeitung der Beschwerde verspätet erfolgen würde. Mithin gebieten Sinn und Zweck des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO ebenso wie der allgemeine Beschleunigungsgrundsatz – auch nach Erlass der Nichtabhilfe-entscheidung – eine insgesamt vorrangige Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens. Dies gilt umso mehr, wenn Gegenstand der Beschwerde eine Entscheidung ist, mit der ein Eingriff in die Rechte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verbunden ist. Eine Über-schreitung der Dreitagesfrist kann hingegen dann zulässig sein, wenn der Beschwer-deführer gegenüber dem iudex a quo weiteren Vortrag angekündigt hat und mit einer dadurch verursachten Verzögerung des Verfahrens einverstanden ist; gleiches kann gelten, wenn zur Bearbeitung der Beschwerde weitere kurzfristige Ermittlungen er-forderlich erscheinen (vgl. OLG München NJW 1973, 1143; Matt in Löwe/Rosenberg a.a.O.; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

§ 306 Abs. 2 StPO ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Sie regelt zwar nicht, welche Folge eine Fristüberschreitung nach sich zieht. Doch darf weder daraus noch aus ihrem Charakter als „Soll-Vorschrift“ geschlossen werden, dass eine Fristüberschrei-tung ausnahmslos folgenlos bleiben müsste. Jedenfalls bei erheblichen Fristüber-schreitungen ist vorstellbar, dass der damit einhergehende Verstoß gegen den Be-schleunigungsgrundsatz einer Beschwerde (mit) zum Erfolg verhelfen kann (offen gelassen vom OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 – 1 Ws 359/00 – [ju-ris]).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend noch nicht gegeben. Zwar hat das Landge-richt bis zu seiner Nichtabhilfeentscheidung die Dreitagesfrist um etwa eine Woche überschritten. Weder geschah dies mit Einverständnis des Beschwerdeführers noch gab es dafür andere – aus dem Beschwerdeband ersichtliche – sachliche Gründe (s.o.). Zu weiteren erheblichen Verzögerungen ist es auch nachfolgend gekommen. Die für die Anfertigung des Beschwerdebandes, die Abgabe von Stellungnahmen und die Weiterleitung der Akten erforderliche Zeit wurde dabei zum Teil sogar erheblich überschritten. Doch muss auf der anderen Seite ebenfalls Berücksichtigung finden, dass das Hauptsacheverfahren bis dahin sehr zügig vonstattenging. Zu Recht hebt die Generalstaatsanwaltschaft hervor, dass noch innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 StPO zwei Instanzen abgeschlossen werden konnten. Hinzu kommt, dass der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Vorbehaltlich eines Erfolgs der Revision steht nach gegenwärtiger Lage des Verfahrens allein eine Entscheidung des Revisionsgerichts aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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