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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Fortdauer, 12-Monats-Prüfung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 - 2 Ws 542/14

Leitsatz: Zur Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit erheblichem Aktenbestand und einem umfangreichen Sachverständigengutachten.


2 Ws 542/14
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren gegen pp.
derzeit in der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus
Verteidiger: Rechtsanwalt Michael Stephan, Rechtsanwältin Jessika Gruno, beide: Goetheallee 43, 01309 Dresden
wegen Betruges
hier: dritte Haftprüfung nach §§ 121 ff, StPO
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 23.12.2014 beschlossen:
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Die weitere Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht über-tragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte befindet sich seit nunmehr mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft.
Nachdem der Senat mit Beschlüssen vom 03. Juni 2014 (Az.: 2 Ws 197/14) und vom 22. Sep-tember 2014 (Az.: 2 Ws 389/14) nach sechs bzw. nach neun Monaten Untersuchungshaft je-weils die Haftfortdauer angeordnet und die weitere Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vor-schriften zuständigen Gericht übertragen hatte, sind erneut weitere drei Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren durch Urteil abgeschlossen oder mit der Hauptverhandlung begonnen worden ist. Daher ist es nach § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO erforderlich, über die Fortdauer der Untersuchungshaft erneut zu befinden.

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden, die Staatsanwaltschaft Dresden und die Ge-neralstaatsanwaltschaft Dresden halten die Fortdauer weiterhin für erforderlich. Der Be-schuldigte und seine Verteidiger, denen die Akte vollständig in elektronischer Form vorliegt, hat-ten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit einem Schriftsatz seiner beiden Verteidiger vorn 18. Dezember 2014 hat der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung beantragt. Er erblickt ei-nen Verstoß gegen das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot in dem Fehlen einer Fristsetzung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem beauftragten Wirtschaftsprü-ferunternehmen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens. Auch bestehe keine Fluchtge-fahr; er sie nach einer auf einen Tag befristeten Außervollzugsetzung des Haftbefehls zur Teil-nahme an der Beerdigung seines Vaters im November 2014 in die Justizvollzugsanstalt zurück-gekehrt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes nimmt der Senat ergänzend Bezug.

II.
Die Untersuchungshaft hat weiterhin fortzudauern.

1. Der dringende Tatverdacht des mittäterschaftlich begangenen Betruges durch vorsätzliches Betreiben eines Schneeballsystems zum Nachteil einer Vielzahl von Kapitalanlegern mit einem immensen Gesamtschaden, der Haftgrund der Fluchtgefahr aufgrund zu erwartender langjähri-ger Strafhaft ohne geeignete Fluchthemmungsgründe sowie die Erforderlichkeit des Untersu-chungshaftvollzugs und seine allgemeine Verhältnismäßigkeit liegen weiterhin vor; insofern ha-ben sich keine Veränderungen ergeben, welche eine dem Beschuldigten günstigere Beurteilung seines Falles begründen könnten. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine weiterhin zutreffenden Ausführungen in den genannten Beschlüssen vom 03. Juni 2014 und 22. September 2014 Bezug.

Insbesondere besteht auch weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Wenngleich der Beschuldigte mit dem Einhalten der ihm erteilten Auflagen anlässlich der auf einen Tag befristeten Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 14. November 2014 gezeigt hat, dass er sich an Absprachen halten kann, überwiegen in der Gesamtschau doch die Momente, welche die strafprozessual zu beurteilende Fluchtgefahr begründen. Nicht zuletzt wegen des äußerst großen Betrugsschadens wird er eine Freiheitsstrafe zu erwarten haben, welche das Maß einer zur Bewährung aussetzungsfähigen Strafe bei weitem übersteigt. Schon dies be-gründet für ihn einen durch seine Rückkehr in den Untersuchungshaftvollzug nicht entfallenen und deshalb weiterhin gegebenen enormen Anreiz, sich dem Verfahren letztlich doch durch Flucht zu entziehen. Hinzu kommen die zivilrechtlichen Regressforderungen, weshalb ihm wirt-schaftlich der Ruin droht. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um Forderungen der Gläubi-ger auch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) handelt, wird auch ein Privatinsolvenzver-fahren nicht zu einer möglicherweise vom Beschuldigten avisierten Schuldbefreiung führen.

Diesem erheblichen Fluchtanreiz, welcher sich nun zusätzlich durch die zeitlich näher gerückte bevorstehende Anklageerhebung noch verdichtet, stehen keine hinreichend genügenden sozia-len Bindungen entgegen. In der Gesamtschau spricht vielmehr mehr dafür, dass sich der Be-schuldigte, welcher sich in der Sache bislang weder kooperationswillig gezeigt noch sich hierzu eingelassen hat, dem Hauptverfahren nicht freiwillig stellen wird. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Verteidigern vorgeschlagenen Haftverschonungsmaßnahmen im Sinne des § 116 StPO geeignet erscheinen, den Haftzweck der Untersuchungshaft abzusi-chern.

2. Auch in den vergangenen drei Monaten haben wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, welche vor allem in dem sehr großen Umfang des zu sichtenden und auszuwertenden Aktenmaterials zu erblicken sind, noch kein Urteil zugelassen. Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als Garantie des individuellen Freiheitsrechtes angesiedelte (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460; BVer-fGE 46, 195) und deshalb in Haftsachen über den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinaus besonders zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz ist deshalb derzeit noch gewahrt. Gerade der besondere Umfang des Verfahrens mit schon jetzt mehr als 500 Band Leitz-Ordnern (Datenvolumen digitalisiert auf 7 DVD-Datenspeichern) stellt angesichts dessen, dass er für ein ordnungsgemäßes gerichtliches Hauptverfahren auszuwerten und nachvollziehbar aufzubereiten ist, einen solchen „anderen wichtigen Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar.

a) Bei Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüber der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmä-ßigen Freiheitsbeschränkung (BVerfGE 19, 342) hat deshalb vorliegend der Freiheitsanspruch des Beschuldigten zurückzutreten. Dabei ist vom Senat auch berücksichtigt, dass der Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Gren-zen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45), und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zu-nehmender Dauer der Untersu-chungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 BVerfGE 19, 342 BVerfG, StV 2005, 220).

Im Rahmen der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der staatlichen Gemeinschaft kommt es, wie der Senat in seinem Beschluss vom 03. Juni 2014 bereits ausgeführt hat und worauf er Bezug nimmt, dabei in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die u.a. von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verteidigungsverhalten des Beschuldigten abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs.

b) Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind allerdings höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte haben deshalb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfG, a.a.O. NStZ 2006, 460). Starre Grenzen lassen sich zwar nur schwer festlegen; an den zügigen Fortgang des Verfahrens sind allerdings umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert.

Ein - wie vorliegend nunmehr erreichter - Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nach den verfas-sungsrichterlichen Vorgaben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt ange-sehen werden (BVerfG NStZ 2000, 153), auch gefährdet dann eine schon leichte Verzögerung die weitere Aufrechterhaltung des Haftvollzuges.

c) Unter Beachtung des aufgezeigten Maßstabes ist im hier vorliegenden Fall eine Aufhebung des Haftbefehls aufgrund der Haftdauer nicht geboten.

aa) Die Rechtsprechung des Bundes- und des Landesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45,49f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158f.; BVerfG, Beschluss vom 14. No-vember 2012 - 2 BvR 1164/12; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 - ; BVerfG, JR 2014, 488ff. m.w.N.) ist dahin zu verstehen, dass in der Regel in Fällen, in denen keine Besonderheiten hinsichtlich Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens vorliegen, mit der Hauptverhandlung innerhalb eines Jahres seit der Inhaftierung des Beschuldigten zu beginnen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Beschuldigten lediglich einfach gelagerte Sachver-halte in umfangsmäßig überschaubaren Verfahren zur Last gelegt werden. So lag beispielswei-se der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2014 (BVerfG, JR 2014, 488 ff.) eine Tat der Vergewaltigung zugrunde, zu der sich der Angeklagte bereits im Ermittlungs-verfahren weitgehend geständig eingelassen hatte. Den Entscheidungen des Bundesverfas-sungsgerichts, in denen die Dauer der Untersuchungshaft als nicht mehr verhältnismäßig ange-sehen wurde, lagen regelmäßig Fälle zugrunde, in denen die Untersuchungshaft deutlich mehr als ein Jahr andauerte (vgl. nur: BVerfG, NJW 2002, 207ff.: zwei Jahre acht Monate U-Haft; BVerfG, StV 2006, 81ff: fünf Jahre zehn Monate U-Haft; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13 - sechs Jahre U-Haft).

bb) Das vorliegende Verfahren mit seinem überaus großen Umfang rechtfertigt allerdings einen von den Verfassungsgerichten bei dieser Rechtsprechung in den Blick genommenen Ausnah-mefall.

Die Beschuldigten haben sich (mit Ausnahme des Mitbeschuldigten I) bislang nur rudimentär bzw. gar nicht zur Sache eingelassen. Überdies ist das Verfahren sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht schwierig und angesichts der sehr großen Zahl geschädigter Anleger, der (auch internationalen) Verflechtung des aus 22 Einzelgesellschaften bestehenden Firmen-geflechts und des Volumens der jetzt schon 502 Leitz-Ordner umfassenden Sachakte außeror-dentlich umfangreich. Die Anklageerhebung für eine tragfähige Beurteilung des angelasteten Verhaltens sachgerecht erst nach Vorlage des Auswertungsgutachtens erfolgen, welches nun-mehr am 11. Dezember 2014 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Das hier zu beurtei-lende Ermittlungs- und Untersuchungshaftverfahren ist daher auch — und gerade — bei Anle-gung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für den Beschleunigungsgrundsatz mit einem durchschnittlichen, bei einer Großen Wirtschaftsstrafkammer anzuklagenden Strafverfahren nicht zu vergleichen. Insbesondere die gutachterliche Auswertung der sichergestellten und dem Gutachter von Beginn der Sicherstellungen an im Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 vom Landeskriminalamt vorgelegten Beweismittel erforderte angesichts ihres digitalisierten Da-tenvolumens von etwa 20 Terrabite einen langen Zeitraum.

Wie bereits in den früheren Beschlüssen des Senats ausgeführt, war die Wirtschaftsprüferge-sellschaft ppp. schon im Oktober 2013 — also schon vor Beginn der mit maßgeblichen Verhaf-tungs- und Sicherstellungsmaßnahmen — beauftragt worden. Für eine Fristsetzung zur Erstel-lung des Gutachtens - wie von den Verteidigern gefordert - bestand angesichts der steten und intensiven Bearbeitung des Gutachtenauftrags keine Veranlassung. Das 160 Seiten umfassen-des Auswertungsgutachten, welches naturgemäß erst auf Grundlage aller digitalisierter Unter-lagen abschließend erstellt werden konnte, liegt der Staatsanwaltschaft seit dem 11. Dezember 2014 vor. Einer erbetenen Aufstellung des Gutachters vom 15. Dezember 2014 (Hauptakte Band 24, Blatt 9780 ff.) über den erforderlichen Zeitaufwand der Wirtschaftsprüfer zufolge wa-ren neben seiner Person zwei weitere Arbeitsgruppen (der Fa. ppp.), somit insgesamt sechs Wirtschaftsprüfer zeitgleich in die Analyse und Auswertung der Unterlagen eingebunden, welche insgesamt 5.306 Arbeitsstunden investieren mussten. Dies allein entspricht schon rein rechne-risch bei Zugrundelegung eines Zeitaufwands von acht Stunden pro Arbeitstag je Gutachter einer Gesamtsumme von mehr als 110 Arbeitstagen.

Parallel zur laufenden Erstellung des Wirtschaftlichkeitsgutachtens hatte die Staats-anwaltschaft am 11. September 2014 in einer länderübergreifenden Durchsuchungsmaßnahme in Deutschland, Österreich und Luxemburg die Geschäftsräume der betroffenen Versiche-rungsgesellschaften durchsucht, um zusätzliche — auch entlastende — Erkenntnisse zur Rolle dieser Unternehmen beim Abschluss der vorrangig durch die pppp. AG vermittelten großvolu-migen Lebensversicherungsverträge zu erlangen. Hierzu waren sodann die Verantwortlichen zu vernehmen. Ferner erfolgte die Vernehmung weiterer 35 Geschädigter, beschränkt auf Großan-leger, wie im Senatsbeschluss vom 22. September 2014 dargelegt. Zum Nachweis der inneren Tatseite der Beschuldigten wurde der Mitbeschuldigte ppp. ergänzend unter Vorhalt der gesi-cherten konzerninternen Warnschreiben („Managementletter", bspw. Hauptakte Band 23, Blatt 9290 ff.) des Mitbeschuldigten ppp. vernommen.

Wegen der detaillierten Einzelheiten zum Beweismittelumfang und den Ermittlungs-handlungen verweist der Senat im Übrigen auf den dem Beschuldigten und seinem Verteidiger bekannten Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2014 (Hauptakte Band 24, Blatt 9787 ff.) sowie den Tätigkeitsnachweis („Haftkalender") des Landeskriminalamts (Hauptakte Band 20, Blatt 8173 ff. sowie Band 24, Blatt 9722 ff.).

Angesichts der geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich des Er-mittlungsumfangs, der Komplexität der Rechtssache sowie der Vielzahl der beteiligten Personen müssen hier die Maßstäbe hinsichtlich der (noch hinzunehmenden) Dauer der Untersuchungs-haft entsprechend angepasst werden. In einem umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden ist es praktisch nicht möglich, innerhalb eines Jahres seit der Inhaftierung des Beschuldigten mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Ergänzend hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Vorlagebericht angekündigt, das Verfahren ge-gen die Mitbeschuldigten pp. und pp. abzutrennen und gesondert zu führen, um etwaige Verzö-gerungen, welche durch deren besondere Rolle als Wirtschaftsprüfer des Konzerns vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Beraterrechtspre-chung zu Lasten der übrigen Beschuldigten entstehen könnten, von vornherein zu vermeiden.
Auch beabsichtigt sie ihrem Bericht zufolge, ihr Augenmerk verstärkt auf die zeitnahe Erhebung der Anklage zu richten und die Abfassung der Anklageschrift, deren Gerüst bereits feststehe, fortzusetzen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vorsorglich, dass dann, wenn schon die Staatsan-waltschaft für die Erarbeitung des gesamten Akteninhalts und der Erstellung der Anklageschrift mehrere Monate benötigt - worin per se allerdings kein Verstoß gegen das Beschleunigungsge-bot zu sehen ist - ein entsprechender Zeitraum auch der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer nach Eingang der Anklage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuzu-billigen sein wird. Eine gründliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Prozessstoff ist - ins-besondere auch aus Sicht eines verständigen Angeklagten - unabdingbare Voraussetzung für eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung tragende Entscheidung über die Eröff-nung des Hauptverfahrens, für eine sinnvolle Terminierung und entsprechender Planung sowie Durchführung der sich anschließenden Hauptverhandlung.

IV.
Die Übertragung der Haftprüfung für die nächsten drei Monate auf das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständige Gericht auf §§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.

Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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