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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 04.08.2014 - 6 St (K) 22/14
Leitsatz: Bei der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG-VV handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Es wird daran festgehalten, dass für die Entstehung der Terminsgebühr das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin erforderlich ist, d.h. seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 6 St (K) 22/14 BESCHLUSS Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter in der Strafsache gegen pp. wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a. Hier: Erinnerung des Rechtsanwalts Wolfgang H., gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes München vom 27. Juni 2014 am 04.08.2014 beschlossen I. Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen. II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe I. 1. Der Senat hat Rechtsanwalt H. mit Beschluss vom 22.11.2012 der Angeklagten pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Mit Schreiben vom 6.6.2014, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 27.6.2014, hat Rechtsanwalt H. beantragt, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Zeit vom 6.5.2014 bis zum 5.6.2014 (110. bis 119. Hauptverhandlungstag) gesetzliche Gebühren in Höhe von 7.843,29 festzusetzen. Für den ausgefallenen eigentlichen 116. Hauptverhandlungstag am 27.5.2014 hat er dabei eine Terminsgebühr Nr. 4121 VV RVG in Höhe von 434,00 in Ansatz gebracht.
3. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Rechtsanwalt H. aus der Staatskasse für den Abrechnungszeitraum zu zahlenden Gebühren mit Beschluss vom 27.6.2014, auf den Bezug genommen wird, auf 6.691,37 festgesetzt.
Die für den abgesetzten Termin vom 27.5.2014 in Ansatz gebrachte Terminsgebühr hat sie nicht bewilligt, da die Abladung am 26.5.2014 rechtzeitig erfolgt sei. Für den Anfall der Gebühr genüge nicht die Anreise zum Termin, mit der Absicht, an diesem teilzunehmen.
4. Mit Telefaxschreiben vom 27.6.2014, eigegangen am selben Tag, legte Rechtsanwalt H. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 27.6.2014 Erinnerung ein; er ist der Ansicht, der Absatz der beantragten Terminsgebühr für den 27.5.2014 sei rechtsfehlerhaft. Die Benachrichtigung von der Aufhebung des Termins vom 27.5.2014 sei zwar am Vortag erfolgt, mit Blick auf die Terminierung sei dies jedoch nicht als rechtzeitig anzusehen, da er sich zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung über die Terminsaufhebung auf Grund seiner Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin vom 26.5.2014 in München aufgehalten habe und zur Vermeidung deutlich höherer Reisekosten wegen des am 28.5.2014 folgenden Hauptverhandlungstages auch nicht abgereist sei. Da er keine Akten aus anderen Mandaten mitgeführt habe, habe er seine Arbeitszeit, ausgenommen einen Haftbesuch bei seiner Mandantin, nicht anderweitig nutzen können. Der vorliegende Fall sei mit demjenigen gleichzusetzen, in dem ein Rechtsanwalt die Anreise bereits begonnen hat und zu diesem Zeitpunkt über die Terminsaufhebung noch nicht in Kenntnis gesetzt worden war.
Ergänzend wird auf die Erinnerung vom 27.6.2014 Bezug genommen.
5. Die Vertreterin der Staatskasse hat in ihrer Stellungnahme vom 2.7.2014, die dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht wurde, dargelegt, dass nur das Erscheinen im Termin mit körperlicher Anwesenheit bzw. das Betreten des Gerichtsgebäudes mit dem Ziel der Verhandlung eine Terminsgebühr auslösen könne, vorausgesetzt der Rechtsanwalt sei nicht rechtzeitig von der Aufhebung des Termins in Kenntnis gesetzt worden. Der Verteidiger sei rechtzeitig am Vortag von der Terminsaufhebung informiert worden. Der Umstand, dass er auswärts ansässig sei und möglicherweise den ausgefallenen Terminstag nicht in der üblichen Weise habe nutzen können, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise.
Auf die Stellungnahme wird ergänzend Bezug genommen.
6. Mit Beschluss vom 3.7.2014 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
1. Aus der Begründung der Erinnerung ergibt sich, dass sich Rechtsanwalt H. lediglich insoweit gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 27.6.2014 wendet, als ihm für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2014 keine Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG bewilligt wurde.
2. Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 1 VV RVG). Er erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hat (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG).
Der klare und eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften macht damit das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14; Beschluss vom 19.7.2013, 6 St (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159).
Soweit entgegen dem Wortlaut" der Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG die Auffassung vertreten wird, für den Anfall der Gebühr genüge bereits die Anreise zum Termin (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. [2013], Vorb. 4 VV Rdn. 40), kann sich der Senat dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und führt er zu einer sinnvollen Anwendung der Vorschrift, so kann ihr durch Auslegung nicht ein erweiternder Anwendungsbereich beigelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. [2014], Einl. Rdn. 193 f., 196). Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung (OLG München, NStZ-RR 2008, 159), die eng auszulegen ist. Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160). Derartige Abgrenzungsprobleme werden durch die hier vertretene enge Auslegung der Vorb. 4 Abs. 3 W RVG sachgerecht vermieden.
An dieser bereits in seinem Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14, vertretenen Rechtsansicht hält der Senat fest. Sie findet ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Dort ist zu Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheine, hierfür keine Gebühr erhalten solle. Er erbringe unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins (BT-Drs. 15/1971, S. 221). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den nutzlosen Zeitaufwand nur in den Fällen vergütet wissen will, in denen der Rechtsanwalt auch zu einem Hauptverhandlungstermin erscheint.
3. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist für den 27.5.2014 eine Terminsgebühr nach Nr. 4121 i.V.m. Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG nicht angefallen.
Der Antragsteller ist am 27.5.2014 nicht zu einem anberaumten Termin mit dem Ziel der Teilnahme im Gericht erschienen. Selbst wenn er im Gericht erschienen wäre, wäre die Terminsgebühr nicht angefallen, da ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Termin rechtzeitig abgesetzt worden war (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl. [2013], RVG, VV 4108, 4109 Rdn. 5). Der Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2014 wurde durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26.5.2014 abgesetzt; die Prozessbeteiligten wurden am 26.7.2014 zwischen 13:21 Uhr und 15:42 Uhr per Telefax abgeladen. Rechtsanwalt H. steht auf dem Sendeprotokoll an zweiter Stelle; der Sendevermerk trägt den Kommentar ok". Es obliegt dem Antragsteller sicherzustellen, dass er von eingehenden Telefaxschreiben zeitnah Kenntnis nehmen kann.
Allein die Anreise zu den Terminen vom 26., 27. und 28.5.2014 kann eine Terminsgebühr nicht begründen, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Antragsteller mit der Anreise zum 26.5.2014 zugleich für die Folgetermine am 27. und 28.5.2014 angereist ist. Entscheidend für den Anfall einer Terminsgebühr ist - unabhängig von der Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort - die Teilnahme am oder das Erscheinen zu einem Hauptverhandlungstermin. Eine erweiternde Auslegung der Vorb. 4 Abs. 3 W RVG gegen ihren eindeutigen Wortlaut ist nicht möglich.
Auch wenn der Antragsteller - abgesehen von einem Haftbesuch bei seiner Mandantin - den 27.5.2014 anderweitig anwaltlich nicht nutzen konnte, kann dieser Umstand im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorb. 4 Abs. 3 W RVG einen Anspruch auf eine Terminsgebühr für den 27.5.2014 nicht begründen.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er zur Vermeidung deutlich höherer Reisekosten am 27.5.2014 in München geblieben und nicht nach Köln zurückgereist ist, vermag dieser Gesichtspunkt eine Terminsgebühr für den 27.5.2014 nicht zu begründen. Der Vergütungsanspruch nach dem RVG muss sich an den tat-sächlichen Gegebenheiten orientieren, hypothetische Geschehensabläufe dürfen für die Frage des Vergütungsanspruchs keine Rolle spielen (OLG München NStZ-RR 2008, 159).
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