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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.05.2014 - 1 Ss 358/14
Leitsatz: 1. Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit erst dann verlangsamen, wenn erkennbar ist, dass ein Fußgänger den Überweg benutzen will. 2. Vor Überquerung des Fußgängerüberwegs muss der Fußgänger sich zumindest durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten von der Verkehrslage überzeugen, ggf. warten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass sich nähernde Kraftfahrer ihren Verpflichtungen aus § 26 Abs. 1 S. 1 StVO nachkommen.
In pp.
Der 1. Strafsenat hat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 30. Mai 2014 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Tenor: 1. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hechingen zurückverwiesen. Gründe I. 1. Das Amtsgericht Sigmaringen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Juli 2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 . Als Nebenstrafe verhängte es ein dreimonatiges Fahrverbot. 2. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Hechingen mit Urteil vom 11. Februar 2014. Zur Tat stellte es dabei im Wesentlichen Folgendes fest: "Am 09.01.2013 gegen 18:50 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Hyundai, amtl. Kennzeichen ..., auf der ...straße in M. aus Richtung A. kommend. Während er sich dem dort befindlichen Fußgängerüberweg mit seinem Fahrzeug näherte, war der damals 79-jährige, dunkel gekleidete Fußgänger S. dabei, die Straße auf dem Überweg aus Sicht des Angeklagten von rechts nach links zu überqueren. Herr S. war vorher aus der K.-Straße gekommen und den Gehsteig benutzend nach links in die ...straße eingebogen. Dort weist der Gehsteig eine Breite von 1,5 m auf. Von dort aus betrat er den Fußgängerüberweg, um die ...straße mit normaler Gehgeschwindigkeit zu überqueren. Die Straße war trocken, es war bereits dunkel, die Straßenlaternen waren eingeschaltet. Entweder, weil der Angeklagte in Folge Unaufmerksamkeit den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zu spät bemerkte, oder, weil er sich dem Fußgängerüberweg mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h genähert hatte, vermochte er sein Fahrzeug trotz eingeleiteten Bremsvorgangs nicht mehr vor dem Überweg zum Stillstand zu bringen, weshalb sein Fahrzeug mit dem sich auf dem Fußgängerüberweg bereits in einem Abstand von 1,7 m zum rechten Fahrbahnrand befindlichen Fußgänger kollidierte. Herr S. wurde von dem Fahrzeug des Angeklagten mittig erfasst und zu Boden geschleudert. Dies hatte für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass Herr S. schwerste Verletzungen insbesondere am Kopf und mehrere Frakturen (Beckenfraktur, ein Subduralhämatom mit Kalottenfraktur, eine BKW 12 - Vorderkantenfraktur, eine Quersatzfraktur LWK 1 - 5 rechts) und diverse Prellungen erlitt. Deswegen war er 3 1/2 Wochen lang in stationärer Behandlung, auch heute leidet er noch unter den Unfallfolgen, so sind seine Seh- und Hörfähigkeit beeinträchtigt. Seit dem Unfall benötigt er ein Hörgerät, auch ist sein Sehfeld auf einem Auge beeinträchtigt. Er muss auch heute noch regelmäßig physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen und ist wegen der erlittenen Verletzungen in ambulanter ärztlicher Behandlung. Die allgemein geltende innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h war im Bereich der Unfallstelle nicht durch ein Verkehrszeichen herabgesetzt. (...) Herr S. wies am Unfalltag um 19:40 Uhr einen mittleren Blutalkoholwert von 0,43 Promille auf, weil er vor dem Unfall in einem Gasthaus mit Bekannten Wein getrunken hatte. (...)" Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Urteil des Landgerichts weiter aus, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten nicht festgestellt werden konnte, der Angeklagte bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h und höchstens mittlerer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten aber auch dann noch rechtzeitig hätte anhalten können, wenn er erst dann auf den Geschädigten reagiert hätte, als dieser vom Fahrbahnrand aus die Fahrbahn betrat. Das Landgericht ist insoweit folgender Ansicht: "Der Fahrzeugverkehr darf sich einem Fußgängerüberweg nur mit einer so geringen Geschwindigkeit nähern, um auch einen kurz vor seiner Annäherung auftauchenden bevorrechtigten Fußgänger nicht zu behindern und nicht zu gefährden. Zwar muss ein Fahrzeugführer sich nicht stets, sondern nur dann mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, wenn ein Fußgänger erkennbar den Übergang überschreiten will. Ist der Überblick mit den angrenzenden Gehwegzonen - wie im vorliegenden Fall aufgrund der Dunkelheit und der kurz hinter dem Überweg einmündenden Querstraße, aus welcher sich sozusagen verdeckt Fußgänger nähern konnten - nicht oder nur unvollständig zu übersehen, darf allerdings nur anhaltbereit an den Fußgängerüberweg herangefahren werden (§ 3 Abs. 1 StVO). Unter diesen Umständen musste der Angeklagte in besonderem Maße mit der Möglichkeit rechnen, dass überquerungswillige Fußgänger nicht ohne weiteres erkennbar waren, weshalb von vornherein ein Heranfahren an den Überweg mit mäßiger Geschwindigkeit geboten war, wobei eine Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr keinesfalls mehr mäßig war (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1974, 1003 ...)." 3. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung aus mehreren Gründen nicht stand. 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht. a) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht tragfähige Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Geschädigte an der Unfallstelle überhaupt Vorrang vor dem Angeklagten hatte. Das Urteil bezeichnet die Unfallörtlichkeit zwar als "Fußgängerüberweg", lässt aber Ausführungen dazu vermissen, ob der Übergang sichtbar mit dem Zeichen 293 der Anlage III zur StVO ("Zebrastreifen") markiert war. Nur an einem so markierten Übergang hätte der Geschädigte gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 StVO Vorrang vor dem Angeklagten gehabt (Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 26 Rn. 3). "Fußgängerüberweg" ist ein Rechtsbegriff; der Tatrichter muss feststellen, ob - und erforderlichenfalls wie - der Übergang markiert war (Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a. a. O., § 26 Rn. 2). Der Einblick in die bei den Akten befindlichen Lichtbilder ist dem Senat verwehrt. Das Urteil führt zwar aus, dass die Kammer "die Feststellungen zu den Gegebenheiten (...) im Bereich der Unfallörtlichkeit (...) den Lichtbildern Blatt 46-55, 102 bis 139, 155-159" entnehme (UA S. 5). Auf bei den Akten befindliche Abbildungen darf gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aber nur wegen der Einzelheiten verwiesen werden. Eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form - hier insbesondere einer möglichen Markierung des Übergangs mit dem Zeichen 293 der Anlage III zur StVO - wird durch die Verweisung nicht entbehrlich (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 267 Rn. 10). b) Auch ausgehend von einem entsprechend markierten Fußgängerüberweg ist das Urteil jedenfalls deshalb aufzuheben, weil das Landgericht keine Umstände festgestellt hat, nach denen der Angeklagte, dessen Ausgangsgeschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte, verpflichtet gewesen wäre, mit einer niedrigeren als der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an die Unfallstelle heranzufahren. Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung, dass der Angeklagte den Unfall bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h hätte verhindern können, den Fahrlässigkeitsvorwurf ebenso wenig begründen wie die Möglichkeit, dass er sich "dem Fußgängerüberweg mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h genähert hatte". Das Landgericht hätte zugunsten des Angeklagten vielmehr davon ausgehen müssen, dass er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an die Unfallstelle heranfuhr. Ob er den Unfall bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit hätte verhindern können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine Verpflichtung des Angeklagten, unabhängig vom Auftauchen des Geschädigten mit einer niedrigeren als der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an den Überweg heranzufahren, ergab sich nach den Urteilsfeststellungen weder aus § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO noch aus § 3 Abs. 1 StVO. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Fahrzeug "dann" - und nur dann - mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will (vgl. Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a. a. O., § 26 Rn. 4 - 4b). Abweichenden früheren Entscheidungen - auch derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf die sich das Landgericht beruft - lag eine 1988 außer Kraft getretene Fassung von § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde, in der es statt "dann""deshalb" hieß, was bei wörtlicher Auslegung eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit vor Fußgängerüberwegen ergab. Diese Auslegung ist mit der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht mehr vereinbar. Dass im vorliegenden Fall vor dem Auftauchen des Geschädigten ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aus § 3 Abs. 1 StVO ergibt sich nichts anderes. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung eines Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit alleine deshalb zu verlangsamen, weil die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, ein Fußgänger könne den Überweg benutzen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330 [OLG Karlsruhe 13.09.1991 - 1 Ss 111/91]). Zwar kann etwas anderes gelten, wenn durch haltende oder parkende Fahrzeuge ein Teil des Überwegs oder der angrenzende Gehweg für den Kraftfahrer nicht einsehbar ist (vgl. BGH, NJW 1961, 35 [BGH 07.10.1960 - 4 StR 382/60]). Dass dem im vorliegenden Fall so gewesen wäre, ist dem Urteil aber ebenfalls nicht zu entnehmen; im Gegenteil ist ausgeführt, dass der Geschädigte bereits "auf dem Gehweg sichtbar" war (UA S. 7). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Mäßigung der Geschwindigkeit selbst dann nicht besteht, wenn ein Fußgänger parallel zur Fahrbahn neben dem Überweg geht (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330 [OLG Karlsruhe 13.09.1991 - 1 Ss 111/91]). Vor diesem Hintergrund begründet die bloße Möglichkeit, dass ein Fußgänger aus einer "kurz hinter dem Überweg einmündenden Querstraße" (UA S. 8) - oder auch einem nicht einsehbaren Hauseingang - auftauchen könnte, möglicherweise eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit, aber noch keine zur Mäßigung der Geschwindigkeit. 2. Das Urteil wäre überdies auch deshalb aufzuheben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung ein - sich nach den getroffenen Feststellungen aufdrängendes - Mitverschulden des Geschädigten nicht erkennbar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. a) Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft aber, ob die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters rechtsfehlerhaft sind (Meyer-Goßner / Schmitt, a. a. O., § 337 Rn. 34 ff.). Rechtsfehlerhaft in diesem Sinne ist es auch, wenn Lücken in den Ausführungen zur Rechtsfolge Anlass zu der Besorgnis geben, der Tatrichter habe wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 337 Rn. 161). Ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Geschädigten ist - auch wenn es nur nicht auszuschließen ist - strafmildernd zu berücksichtigen (Theune in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 227, 228). Rechtsfehlerhaft im oben genannten Sinne ist es deshalb, wenn das Urteil ein festgestelltes Mitverschulden des Geschädigten außer Acht lässt oder auf ein nicht ausschließbares Mitverschulden des Geschädigten nicht eingeht (Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 337 Rn. 161). b) Ein Fußgänger, der einen Fußgängerüberweg im Sinne von § 26 StVO benutzt, darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass sich nähernde Kraftfahrer ihren Verpflichtungen aus § 26 Abs. 1 S. 2 StVO nachkommen; er muss sich vor Betreten des Überwegs mindestens durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten von der Verkehrslage überzeugen und bei erkennbarer Gefährdung durch nah herangekommene Kraftfahrzeuge mit der Überquerung der Fahrbahn warten (BGH, NJW 1982, 2384 [BGH 08.06.1982 - VI ZR 260/80]). Der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass es "für die Kammer nicht sicher fest" stehe, "dass der Fußgänger S. mindestens eine Sekunde lang vor dem Betreten des Fußgängerüberweges am Fahrbahnrand innehielt, um sich über die Verkehrslage zu orientieren" (UA S. 7). Es bleibt danach offen, ob der Geschädigte überhaupt in die Richtung des sich nähernden Angeklagten schaute, ob er dessen Fahrzeug wahrnahm und warum er, falls er es wahrnahm, gleichwohl auf die Straße trat. Ein Mitverschulden des - zudem alkoholisierten und nach den Feststellungen (UA S. 5 und 6) ortskundigen - Geschädigten drängt sich bei dieser Sachlage geradezu auf. c) Der Mangel betrifft auch das verhängte Fahrverbot. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist - auch wenn es nur nicht auszuschließen ist - als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 1 S. 1 StGB von Bedeutung.
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