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Entscheidungen

StPO

Reichsbürger, Enthebung, Schöffenamt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 08.12.2014 - 2(S) AR 37/14

Leitsatz: Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden bestreitet (sogenannter Reichsbürger ) ist gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben.


In pp.
Der Schöffe xxx wird seines Amtes enthoben.
Gründe
I.
Der Vorsitzende der 4. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz hat am 5. November 2014 beantragt, den in der Beschlussformel bezeichneten und seiner Kammer zugelosten Schöffen des Amtes zu entheben, weil der Schöffe seine Amtspflichten gröblich verletzt habe.
Bei dem Schöffen handelt es sich um einen sogenannten „Reichsbürger“. Der Schöffe ist bereits durch das Landgericht Chemnitz angehört worden. Hierbei hat er angegeben, dass er die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gerichte nicht anerkenne. Den Eid habe er geleistet, ohne sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen. Seinen Bundespersonalausweis habe er zurückgegeben; er weise sich mit seinem Reisepass aus, weil darauf der Adler - wie der Reichsadler - mit sieben Federn pro Schwinge abgebildet sei.
Der Schöffe hat seine Entpflichtung auch bereits selbst mit Schreiben vom 16. September 2014 beantragt. Er begründet seinen Antrag mit aus dem Internet kopierten und für die Argumentation von „Reichsbürgern“ typischen Textpassagen, in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestritten und der Fortbestand des Deutschen Reiches behauptet wird.
Aufgrund Senatsbeschlusses gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GVG vom 20. November 2014 ist der Schöffe bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu Sitzungen heranzuziehen.
Der Schöffe hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; er hat sich nicht weiter geäußert.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat eine Amtsenthebung befürwortet.
II.
Der Schöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz (§ 51 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG) des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 51 Abs. 1 GVG).
Die sogenannten „Reichsbürger“ wollen den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen. Sie bestreiten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529).
Ehrenamtliche Richter unterliegen einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue. Dies folgt aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung. Deshalb haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden (BVerfG NJW 2008, 2568).
§ 44 Abs. 2 DRiG bestimmt, dass ehrenamtliche Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden können. Zudem enthalten die §§ 32, 33 GVG keinen Tatbestand, unter den die Verletzung der Verfassungstreuepflicht subsumiert werden könnte. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund für Schöffen in § 51 GVG eine den anderen Verfahrensordnungen entsprechende gesetzliche Regelung zur Amtsenthebung (§ 27 ArbGG, § 113 GVG, § 22 SGG) und zur Entbindung vom Amt (§ 24 VwGO, § 21 FGO) geschaffen (BT-Drs. 17/3356, S. 16 f.).
Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb des gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 51 GVG Rdrn. 1). Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt.


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