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Entscheidungen

Zivilrecht

Verkehrssicherungspflicht, unbewirtschafteter BAB-Parkplatz

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Urt. v. 12.08.2014, Az.: 2 U 12/14

Leitsatz: 1. Bestreitet der Beklagte die Ursächlichkeit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den eingetretenen Schaden, so hindert dies nicht den Erlass eines Grundurteils. Jedoch ist im Rahmen der Urteilsgründe klar zu stellen, ob der Kausalitätsnachweis als erbracht angesehen oder dem Betragsverfahren vorbehalten wird.
2. Der Träger der Straßenbaulast ist nicht verpflichtet, bei winterlichen Witterungsverhältnissen die Haltebucht für Reisebusse auf einem nicht bewirtschafteten Rastplatz an einer Bundesautobahn derart abzustreuen und zu räumen, dass Fußgänger diese gefahrlos betreten können.


In dem Rechtsstreit
Land Brandenburg,
- Beklagter und Berufungskläger -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
B. M...,
- Kläger und Berufungsbeklagter -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2014
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Januar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 4 O 197/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten aufgrund eines Sturzes, den er auf dem im Bereich der Bundesautobahn A 10 gelegenen Parkplatz Uckleysee erlitten hat, zum einen Schmerzensgeld und zum anderen die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat im Wege eines Grundurteils für Recht erkannt, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt seien. Der Sturz sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das am Unfallort vorhandene Glatteis verursacht worden. Dieses sei unter einer dünneren Schicht neu gefallenen Schnees für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten auf dem Parkplatz hätte die neben dem Bus vorhandene Eisschicht entweder entfernt oder zumindest wirksam mit abstumpfenden Mitteln behandelt werden müssen. Die straßenrechtliche Zuständigkeit des Beklagten sei unbestritten. Der gegenständliche Parkplatz gehöre als Zubehör zu den straßenrechtlichen Verkehrseinrichtungen. Als solches trage der Parkplatz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn dadurch Rechnung, dass er die Möglichkeit zu den auf der Autobahn selbst verbotenen Haltepausen eröffne. Zwar sei es im Ausgangspunkt richtig, dass der Parkplatz keine Bewirtschaftung biete und er aus diesem Grund deutlich geringer frequentiert sei als bewirtschaftete Rastplätze. Auch sei es richtig, dass eine geringere Intensität der Gefahrenvorsorge auf einem derartigen Parkplatz mit geringerer Verkehrsbedeutung im Einzelfall zulässig sein könne. Daher müssten nicht alle Verkehrswege und -flächen auf einem derartigen Parkplatz geräumt sein. Die erforderlichen Maßnahmen müssten lediglich dazu geeignet sein, dass der Parkplatz für die Zwecke genutzt werden könne, für die er gedacht sei. Der Winterdienst könne daher auf ausgewählte Teilflächen eines geräumigeren Parkplatzgeländes beschränkt werden, da in einer solchen Konstellation erwartet werden könne, dass der einzelne Verkehrsteilnehmer die winterdienstlich behandelten Flächen erkenne und sich im eigenen Interesse gezielt dorthin orientiere. Der Sicherungspflichtige müsse die Parkplätze dort bestreuen, wo der Verkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlange. Es müsse der besondere Zweck von Parkplätzen entlang einer Autobahn berücksichtigt werden. Die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer nach Pausen und Ruhezeiten würden im Bereich einer Autobahn eine besondere Reglementierung und Zuspitzung erfahren, da diese weder beliebig verlassen werden könnte noch ein Anhalten gestattet sei. Sie seien die einzige Möglichkeit, das Fahrzeug zulässig anzuhalten, und befänden sich zudem in größerer Entfernung zueinander. Zudem sei der gegenständliche Parkplatz mit einem Toilettenhäuschen als einer besonderen Einrichtung ausgestattet. Mit dieser Anlage sei ein gesteigerter Zustrom von Reisenden verbunden, was auch im Hinblick auf die eigens angelegte Sonderspur für Reisebusse in der unmittelbaren Nähe des Häuschens offenkundig sei. Nach Auffassung des Landgerichts seien im Grundsatz die Maßstäbe anzuwenden, wie sie für Haltestellen der öffentlichen Omnibuslinien entwickelt worden seien. Danach müssten Maßnahmen an besonderen Stellen so angepasst werden, dass der jeweilige Zweck der Einrichtung gewahrt bleibe. Es müsse nicht irgendwo und auch nicht überall ein für Fußgänger sicher begehbarer Zustand der Wege gewährleistet sein. Jedoch sei es erforderlich, für die vorgesehene Benutzung der Flächen ausreichende Streifen zu streuen. Der Winterdienst habe insoweit räumlich keine abstrakt festzulegenden Umrisse. Er müsse die zweckgerechte Wegbenutzung an der jeweiligen Einrichtung sichern. Den Winterdienst müsse der Beklagte auf den Flächen bzw. Wegstrecken gewährleisten, für deren Benutzung ein absehbarer Bedarf seitens der auf diesem Parkplatz zu erwartenden Verkehrsteilnehmer bestehe. Es seien die Besonderheiten einer Bushaltestelle an einer Autobahn zu berücksichtigen. An derartigen Haltestellen sei es nicht fernliegend, dass der Bus nicht ausschließlich von Personen verlassen werde, die auf kürzester Wegstrecke das Toilettenhäuschen aufsuchen würden. Vielmehr sei ein solcher Halt nach langer Fahrt des Reisebusses mit beengten räumlichen Verhältnissen für die Fahrgäste auch Anlass, den Bus ohne besonderes Ziel oder für einen anderen Zweck als den des Toilettenbesuchs zu verlassen. Derartige Bedürfnisse der Mitreisenden seien nicht stets auf die dem Gehsteig zugewandte Busseite zu beschränken. Es sei nicht fernliegend, dass sich Anlässe ergeben würden, die das Aufsuchen der verstauten Reisegepäckstücke und in diesem Zuge auch die Umrundung des Busses hin zu der der Fahrbahn zugewandten Seite erforderlich machen würden. Eine derartige Umrundung eines Reisebusses sei daher weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar noch überschreite ein solches Vorkommnis den Bereich einer zweckmäßigen Nutzung des Busparkplatzes. Die Erwartung der Verkehrsteilnehmer, an dieser konkreten eigens für das Halten von Reisebussen ausgewiesenen Stelle im unmittelbaren Umkreis des Fahrzeugs ausreichend gesicherte Wegstrecken für die oben dargelegten Anlässe anzutreffen, sei berechtigt. Auf die Fahrbahnmarkierungen komme es nicht an. Seien aber am äußersten rechten Fahrbahnrand Hindernisse etwa in Gestalt großer Schneeverwehungen oder -haufen vorhanden, so liege es auf der Hand, dass sich der Abstellort eines eintreffenden Reisebusses genau um den Bereich nach links verschieben werde, den auf der rechten Seite das jeweilige Hindernis einnehme. Dieses Erfordernis sei nicht nur für den jeweiligen Busfahrer ersichtlich, sondern auch für die Mitarbeiter des Beklagten. Dieser optisch ohne weiteres räumlich einzuschätzende Bereich sei dann derjenige, auf den sich der Winterdienst ebenfalls erstrecken müsse. Daraus ergebe sich, dass die von dem Beklagten dargelegten winterdienstlichen Maßnahmen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig erfüllt hätten. Unstreitig sei der weitere sicherungsbedürftige Bereich im engsten Umkreis eines parkenden Busses nicht winterdienstlich von dem Beklagten behandelt worden. Die Frage der Dauer des Schneefalls am Unfalltag bedürfe keiner weiteren Aufklärung. Zwar könne es bei fortgesetzten Niederschlägen einen sinnlosen Aufwand darstellen, ein Abstreuen von Flächen herbeizuführen. Ein späteres Tätigwerden der Mitarbeiter des Beklagten hätte die für den Sturz ursächliche Eisglätte räumlich gar nicht betroffen. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten habe sie den Ort des Sturzes unbehandelt gelassen. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei auch verschuldet, denn sie beruhe auf der fahrlässigen Verkennung und dem entsprechenden Unterlassen der gebotenen Maßnahmen. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ergebe sich jedenfalls in dem räumlich engen Parkbereich für Reisebusse vorhersehbar das Bedürfnis des Buspersonals und der Reisenden, in der unmittelbaren Umgebung eines geparkten Busses den Boden sicher betreten zu können. Der Beklagte müsse bei der hier weniger als 100 m langen eigens ausgeschilderten Busspur keine überraschenden oder besonders aufwändigen Aufgaben erfüllen. Diese könnten sozusagen im Vorbeifahren bearbeitet und erledigt werden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Ursache als die Eisglätte unter dem Schnee sich nicht eingestellt habe. Dem Kläger sei auch kein Mitverschulden zur Last zu legen. Die Situation sei gerade dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die nicht abgestumpfte Eisfläche auf schon länger zurückliegende Schneefälle zurückzuführen sei, die davon ausgehende Gefahr aber durch eine dünne darüberliegende frische Schneedecke nicht erkennbar gewesen sei. Für den Kläger habe kein Anlass bestanden, auf den Gang zu dem betroffenen Reisebus zu verzichten. Anzeichen, dass nicht lediglich ein frisches Schneefeld sondern eine nicht beherrschbare Eisfläche vor ihm gelegen habe, seien nicht vorhanden gewesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 23.01.2014 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. 01. 2014 mit anwaltlichem Schriftsatz am 27.01.2014 Berufung eingelegt und diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.03.2014 begründet.
Der Beklagte ficht das Urteil in vollem Umfang an und führt zur Begründung aus, der andauernde Schneefall im Schadenszeitraum habe für den Beklagten eine Ausnahmesituation bedeutet. Sämtliches Personal sowie die gesamte Räumtechnik seien bei ihm durchgängig im Wintereinsatz tätig gewesen. Dies habe der Kläger selbst gesehen und damit auch klar erkannt, dass eine Gefahrensituation bestanden habe. Die Rastanlagen auf Bundesautobahnen würden der Fahrtunterbrechung für Verkehrsteilnehmer dienen. Dabei sei zwischen unbewirtschafteten und bewirtschafteten Rastanlagen zu unterscheiden, wobei hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht für bewirtschaftete Rastanlagen ein höherer Standard anzusetzen sei. Die Bestandteile einer Rastanlage seien klar definiert. Die Parkflächen für PKW und LKW seien getrennt. Busse dürften grundsätzlich nur die für LKW angelegten Parkstände anfahren. Auf dem gegenständlichen Parkplatz sei aber eine Trennung vorgenommen worden, um eine höchstmögliche Verkehrssicherheit zu garantieren. Diese Trennung diene ausschließlich der Lenkung und Ordnung des Verkehrs. Daher sei die Auffassung des Landgerichts, es habe sich hierbei um eine Bushaltestelle gehandelt, nicht zutreffend. Ebenso läge auch keine Busspur vor, da das für eine Busspur entscheidende Zeichen fehle. Der Rastplatz sei kein Ort, um das Zu-, Um- und Aussteigen für Fahrgäste von Bussen zu ermöglichen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung beschränke die Winterdienstpflichten an innerörtlichen Bushaltestellen im Übrigen ausschließlich auf Stellen, wo das Betreten und Verlassen der Busse ermöglicht werden solle sowie an frequentierten Stellen daneben rechts vom Bus. Jedenfalls sei links vom Bus an der Fahrbahn selbst keinerlei Winterdienst vorzunehmen. Das Landgericht habe mit der Forderung, es sei auch ein breiter Streifen um den Bus freizuhalten, die Winterdienstpflichten für außerhalb geschlossener Ortschaften vorhandene Rastanlagen über die vorgenannten Pflichten hinaus ausgedehnt. Ein Fußgänger habe sich nicht auf den Fahrgassen aufzuhalten. Die Argumente des Landgerichts, dass den Fahrgästen die Inspektion des Gepäcks und ein ungestörtes Handytelefonat möglich sein müssen, seien absurd. Die Bundesautobahn selbst habe die höchste Verkehrsbedeutung, wobei die Verkehrssicherungspflicht dort darin bestehe, den Reisenden als motorisierten Kraftfahrern das Erreichen ihres Reiseziels zu ermöglichen. Diese Räum- und Streupflicht stehe im Übrigen unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Verkehrsteilnehmer könnten nicht die vollständige Gefahrlosigkeit erwarten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, es sei unzutreffend, dass es durchgängig geschneit habe. Es sei auch keine Ausnahmesituation vorhanden gewesen. Die Beweisaufnahme habe anderes ergeben. Es hätte schon Anfang Dezember 2009 Schneefälle gegeben. Der Beklagte hätte damit ausreichend Zeit gehabt, sich auf die winterliche Situation einzustellen. Der Beklagte hätte nach seinem eigenen Vortrag auch bei ausreichendem Material und Personal nicht geräumt. Es sei unerfindlich, wieso es sich bei der gegenständlichen Nutzung des Rastplatzes zum Umsteigen um eine Sondernutzung handele. Zum Rasten auf Rastplätzen an der Autobahn gehöre neben dem Ein- und Aussteigen von Fahrgästen auch die Möglichkeit, dass Insassen an ihr Gepäck gelangen müssten. Das Warten auf den Bus sei nicht verboten. Im Übrigen gelte dies ebenfalls für das Wechseln der Gepäckstücke. Den weiteren Vortrag des Beklagten über das Räumverhalten und den Winterdienstablauf (Bl. 319 - 320 d. A.) bestreitet der Kläger, insbesondere den Umstand, dass es sich um 50,2 Streckenkilometer gehandelt habe, 34 Räumfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, allerdings nur zwei Unimogs und ein weiterer Lastwagen, welche zur Räumung von Parkplätzen geeignet gewesen seien. Die Räumung des Weges zur Toilette habe nicht stattgefunden. Im Übrigen habe er sich auch nicht auf das Glatteis einstellen müssen. Dies ergebe sich schon aus der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.07.2013 (Az. 6 U 95/12).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Das landgerichtliche Urteil ist mit einem Verfahrensfehler behaftet (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil das Landgericht zu der unzutreffenden Auffassung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO gegeben sind.
Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind und andererseits nach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht und für das Nachverfahren nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig bleibt. Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs ist also nur möglich, wenn alle den Anspruchsgrund betreffenden Fragen entscheidungsreif sind (BGH, Urteil vom 29.11.2002, V ZR 40/02). Ergeht rechtsfehlerhaft ein Grundurteil, so kann das Berufungsgericht die Entscheidung aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen. Der rechtsfehlerhafte Erlass eines Grundurteils stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (BGH, MDR 1996, 481 [BGH 18.12.1995 - II ZR 277/94]; MDR 1990, 539). Der Kläger hat in dem vorliegenden Verfahren zumindest zwei Klageanträge gestellt, zum einen gerichtet auf die Zahlung von Schmerzensgeld, zum anderen auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis. Bei der letztgenannten nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Grundurteil wesensgemäß aus, da ein Streit über den Betrag gar nicht erst entstehen kann (vgl. nur BGH, NJW 1997, 3177 [BGH 10.07.1997 - IX ZB 57/97]). Zwar hat der Kläger die Bezifferung seines Schmerzensgeldanspruches dem Ermessen des Gerichtes überlassen, wobei er seine Vorstellungen über die Höhe zum Ausdruck gebracht hat. Gleichwohl dürfte dies allerdings nicht den Erlass eines Grundurteils hindern (vgl. nur OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1353). Während das Grundurteil über den Antrag zum Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Bezifferung möglich ist, ist es hinsichtlich des Feststellungsantrages auf jeden Fall unzulässig. Eine Trennung der beiden Anträge ist indes nicht möglich. In dem Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt es ausdrücklich: "Die mit der Klage verfolgten Ansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt." Damit sind sämtliche Anträge des Klägers erfasst. Die Unzulässigkeit des Grundurteils zu dem Feststellungsantrag hat die Unzulässigkeit des gesamten Urteils zur Folge. Eine Teilaufrechterhaltung hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages scheidet aus. Ein Teilurteil käme nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 301 ZPO in Betracht. Nach § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO kann über einen einheitlichen Anspruch, der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil über einen Teil der Klage nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Anderenfalls bestünde die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Diese Gefahr dürfte hier besonders gegeben sein, da ein Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen vorliegt. Würde der Senat die Sache nur hinsichtlich des unzulässigen Teils betreffend den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverweisen, so wäre nur über den Teil des mit dem Schmerzensgeldantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruchs entschieden. Die Entscheidung über den restlichen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Feststellungsantrag wäre offengeblieben. Dann bestünde aber die Gefahr, dass so unter anderem in der Frage des Mitverschuldens später bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag anders geurteilt wird als im übrigen Teilurteil. Da das Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs gehört, bestünde eine Bindungswirkung nur dann, wenn über den Verpflichtungsantrag zugleich ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen würde, was aber - wie schon oben dargelegt - nicht möglich ist.
Auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches unterliegt das Grundurteil hinreichenden Bedenken. Der angefochtenen Entscheidung kann nicht entnommen werden, ob das Landgericht die Klärung der Fragen zur haftungsausfüllenden Kausalität dem Höheverfahren hat vorbehalten wollen. Das Landgericht hat als Eingangsgericht die Möglichkeit, entweder im Grundverfahren oder im Betragsverfahren zu entscheiden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304, Rdnr. 14). Die Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil stellen dies aber nicht hinreichend klar. Der Beklagte hat die o.g. Kausalität aufgrund der Vorerkrankungen des Klägers massiv bestritten. Die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils legen insgesamt die Annahme nahe, im Nachverfahren sei nur noch über die von dem Beklagten bestrittene Höhe des geforderten Schadensersatzes und nicht über dessen Verursachung zu entscheiden. Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, der geltend gemachte Schaden sei eine Folge der bejahten Verkehrssicherungsverletzung, so hätte es sich mit erheblichem Vortrag des Beklagten nicht auseinandergesetzt. Das Grundurteil hätte mithin nicht ergehen dürfen. Wollte das Landgericht hingegen die Klärung der Kausalitätsfrage dem Nachverfahren vorbehalten, so wäre das nicht zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen. Dies wäre ebenfalls ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen müsste. Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Zwischenurteils muss sich aus ihm eindeutig ergeben, in wie weit es den Streit vorab entschieden hat und welchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehalten wollte (vgl. nur BGH, NJW 1968, 1968 [BGH 10.06.1968 - II ZR 101/66]; BGH, NJW-RR 1987, 1277).
Gleichwohl war das Urteil des Landgerichts nicht aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Vielmehr war der Senat gehalten, in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden. Voraussetzung für die Zurückverweisung an die erste Instanz ist nämlich, dass aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durchzuführen gewesen wäre (BGH, NJW 2008, 1672). Das war hier jedoch nicht der Fall. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des dem Landgericht unterlaufenen Verfahrensverstoßes überhaupt keine Grundlage für das Berufungsverfahren darstellt.
Weder der Feststellungsantrag noch der Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld haben in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass zu Lasten des beklagten Landes eine Verkehrssicherungspflicht für den unbewirtschafteten Rastplatz Uckleysee zum Zeitpunkt des Unfalles bestand.
Nach Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 S. 1 FStrG obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der Bundesautobahn dem beklagten Land in seinem Gebietsbereich. Damit ist es nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht folgt aus der Tatsache, dass von der Autobahn durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Gegenstand dieser Pflicht sind die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich deshalb nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Zu diesen Verkehrseinrichtungen gehören als Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG die längs der Autobahn angelegten Parkplätze, denn sie tragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Autobahnen selbst insofern Rechnung, als sie die Möglichkeit zu auf den Autobahnen selbst verbotenen Haltepausen geben (§ 18 Abs. 8 StVO). Die Sicherungspflicht erstreckt sich daher bei den Parkplätzen in gleicher Weise wie bei den Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (BGH, MDR 1966, 661).
In welchem Umfang allerdings im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten eine Räum- und Streupflicht bestand, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, der Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, VersR 1995, 721, 722 [BGH 20.10.1994 - III ZR 60/94]). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht (vgl. nur BGH, NJW 1963, 37, 38 [BGH 04.10.1962 - III ZR 129/61]; VersR 1970, 904, 905 [BGH 02.07.1970 - III ZR 45/67]). Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn Anlage und Zustand einer Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder dessen Wirkung derart erhöhen, dass die hierdurch geschaffenen besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt unter winterlichen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Diese Pflicht besteht allerdings nur zu Gunsten des Autoverkehrs auf Fahrbahnen, nicht zu Gunsten von Fußgängern oder auf Gehwegen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn Gehwege einzelne nicht allzu weit auseinander liegende Ortsteile verbinden. Für Fußgänger müssen regelmäßig bei Winterglätte - abgesehen von gewissen ländlichen Verhältnissen - die Fußgängerwege oder bei ihrem Fehlen die üblicherweise von Fußgängern benutzten Gehstreifen und die belebten über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortschaften bestreut werden. In Ausnahmefällen ist die Streuung der besonderen Lage anzupassen. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt diese Verpflichtung nicht. Demgegenüber besteht unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten von Fußgängern auf öffentlichen Parkplätzen eine Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen (BGH NJW 1966, 202, 203 [BGH 22.11.1965 - III ZR 32/65]), wobei wenigstens eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes und zum Erreichen des Fahrzeuges geschaffen werden muss (BGH VersR 1991, 665 [BGH 20.12.1990 - III ZR 21/90]).
Unter Anwendung dieser Grundsätze bestand für gewisse Flächen auf dem Parkplatz Uckleysee eine Räum- und Streupflicht zu Lasten des beklagten Landes, nicht jedoch in dem vom Landgericht angenommenen Umfang.
Dazu im Einzelnen:
Zunächst hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass es sich hierbei um einen unbewirtschafteten Rastparkplatz handelt, der in seiner Frequentierung nicht mit den bewirtschafteten Parkplätzen an Bundesautobahnen zu vergleichen ist. Die Verkehrsintensität ist schon aufgrund der fehlenden Versorgungseinrichtungen - insbesondere im Winter - von untergeordneter Bedeutung. Dementsprechend sind die Anzahl der Parkbuchten und die Größe im Verhältnis zu den bewirtschafteten Parkplätzen auch wesentlich geringer. Für die Annahme, dass für den gegenständlichen Rastplatz gleichwohl ähnliche Anforderungen zu stellen sind wie für einen bewirtschafteten, hat der beweispflichtige Kläger nichts vorgetragen. Allein der pauschale Vortrag, er sei stark frequentiert, ist nicht ausreichend. Andererseits war die Verkehrsbedeutung des Rastplatzes nicht derart gering, dass der Beklagte von der Streupflicht völlig entbunden war. Dass die WC-Anlage von Nutzern der Autobahn auch im Winter in Anspruch genommen wird, ist eine nicht völlig fernliegende Möglichkeit. Für die Bemessung des Umfangs der Winterdienstpflichten müssen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Beklagten zur Räumung und Streuung der Flächen, für die er verantwortlich ist, unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte kann mit seinen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Einsatzplänen seine gesetzliche Verpflichtung zur Verkehrssicherung nicht einschränken. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass ihn nach seinem Vortrag keine Verpflichtung treffe, eine derartige Haltebucht für Busse einzurichten, und die Busfahrer zum Anfahren des Rastplatzes auf die Haltebuchten für Lkws hätten verwiesen werden können. Denn mit der Einrichtung der Parkbucht hat er den entsprechenden Verkehr eröffnet und muss dafür in zumutbarer Weise Sorge tragen, dass für die Nutzer dieser Einrichtung keine Gefahren entstehen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände war aber der Beklagte nicht verpflichtet, die Unfallstelle, nämlich die Haltebucht für die Reisebusse, derart abzustreuen und zu räumen, dass Fußgänger diese gefahrlos betreten konnten. Zunächst geht das Landgericht fehl in der Annahme, dass die Maßstäbe Beachtung finden, wie sie für Haltestellen der öffentlichen Omnibuslinien entwickelt worden sind. Dies scheitert schon daran, dass es sich nicht um eine Haltestelle für Omnibusse handelt, an der Personen mit Reisegepäck ein-, aus- und umsteigen. Insofern ist der Zweck dieser Verkehrseinrichtung, die lediglich Zubehör der Autobahn darstellt, als Parkhafen in keiner Weise mit der einer Haltestelle vergleichbar, auch wenn in diesem Fall ein Teil der Passagiere mit entsprechendem Reisegepäck in das Fahrzeug des Klägers umsteigen sollte. Zu diesem Zweck war die Haltebucht nicht vorgesehen und die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten war nicht darauf ausgerichtet. Abgesehen davon wendet das Landgericht die Grundsätze, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu den oben genannten Haltestellen entwickelt worden sind, nicht konsequent an. Das Landgericht kommt lediglich zu dem Schluss, dass es erhöhte Streu- und Räumpflichten im Bereich der Haltestelle geben muss, dehnt diese aber in räumlicher Hinsicht in unzutreffender Weise dadurch aus, dass es fordert, dass auch die Haltebucht bestreut werden muss. Die Grundsätze, die zu der Verkehrssicherungspflicht für Bushaltestellen entwickelt worden sind, besagen lediglich, dass ein gefahrloses Ein- und Aus- und Umsteigen an den Haltestellen gewährleistet werden muss und diese eventuell häufiger geräumt werden müssen (BGH, VersR 1993, 1106 ff [BGH 01.07.1993 - III ZR 88/92]; MDR 1987, 822; OLG Hamm, VersR 1983, 377). Das bedeutet aber nicht, dass die Haltebuchten, in denen das Fahrzeug sich selbst befindet, eisfrei sein müssen. Vielmehr ist im vorliegenden Fall nach allgemeinen Grundsätzen zu verfahren. Die Räum- und Streupflicht besteht nur insoweit, als dies für einen sicheren Fußgängerverkehr notwendig ist. Der Ein- und Ausstieg aus den Reisebussen erfolgt auch für den Fahrer immer rechtsseitig, also dort, wo sich der Gehweg neben der Haltebucht befindet. Nur dieser Bereich sowie der Weg zur WC-Anlage und eventuell eine größere Fläche unmittelbar im Bereich des möglichen Ein- und Ausstiegs müssen beräumt und abgestreut werden. Der Nutzer hat nur die berechtigte Erwartung, die Verkehrseinrichtung entsprechend ihrem Zweck gefahrfrei nutzen zu können, bei winterlichen Verhältnissen kann er jedoch nicht die gleiche unumschränkte Nutzung der Einrichtung wie in der schnee- und eisfreien Zeit erwarten, da ansonsten die Grenzen der Zumutbarkeit zu Lasten des Verkehrssicherungspflichtigen überschritten werden. Deswegen ist der Umfang der Gehwegnutzung wie ansonsten auch beim Winterdienst eingeschränkt bzw. auf eine gewisse Mindestbreite beschränkt. Der Betroffene muss sich darauf einstellen, dass trotz gestreuter Flächen auf dem Gehweg noch glatte Stellen vorhanden sind und bestimmte Flächen nicht in Anspruch genommen werden können.
Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Begründung trotz seiner Leistungsfähigkeit die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Führt man den Gedanken des Landgerichts konsequent weiter, müsste ein Abstreuen sämtlicher Parkflächen auf dem Rastplatz erfolgen, um auch den übrigen Nutzern des Rastplatzes mit den selben Bedürfnissen die entsprechende Nutzung der Flächen zu ermöglichen. Ein Abstreuen ließe sich bei einem regelmäßig benutzten Rastplatz zwischen den Fahrzeugen nur durch ständig wiederholende und deshalb kostenintensive Handstreuung ermöglichen. Ein Beräumen quasi im Vorbeifahren - so wie es sich das Landgericht vorstellt - ist damit nicht möglich; abgesehen davon wären auch weitere Flächen auf dem Rastplatz entsprechend zu räumen und zu streuen.
Zudem ist die Ansicht des Landgerichts mit den in § 25 StVO für Fußgänger festgelegten Sorgfaltspflichten nicht in Einklang zu bringen. Wo ein Gehweg vorhanden ist, wenn auch nur auf einer Seite, müssen Fußgänger sie gemäß § 25 Abs. 1 StVO inner- wie außerorts benutzen. Nur in Ausnahmefällen kommt die Benutzung der Fahrbahn in Frage, für die es aber hier keinen zwingenden Anlass gibt.
Auf die Frage, ob überhaupt geräumt und gestreut wurde, kommt es nicht an. Es fehlt an der Kausalität zwischen der vom Kläger behaupteten Nichtdurchführung des Winterdienstes und dem erlittenen Sturz. Der Sturz des Klägers erfolgte dort, wo zu Lasten des Beklagten keine Streupflicht bestand. Er trägt nicht vor, dass er gezwungen war, ausschließlich diesen Weg zur WC-Anlage zu nehmen, weil etwa durchgängig ein Schneewall alles versperrte, zumal sich dann die Frage stellt, wie die Fahrgäste rechts den Bus verlassen konnten. Er führt lediglich aus, dass der Schnee bis zu einem Meter hoch auch auf dem Gehweg aufgetürmt und es unmöglich gewesen sei, diesen zu benutzen. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags darauf abstellt, dass die Verkehrssicherungspflicht deshalb verletzt sein könnte, weil überhaupt nicht gestreut worden und noch nicht einmal die Möglichkeit eines begehbaren Weges vorhanden war, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Freiräumung der Haltebucht keine Möglichkeit darstellte, der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, da ein Weg zu der WC-Anlage dadurch nicht frei geräumt worden wäre.
Schließlich kann der Kläger aus der Entscheidung des Senats vom 08.01.2007 (2 U 6/06) nichts Günstiges für seinen Anspruch herleiten. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, es sei ausreichend, wenn zumindest eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen der Wagen geschaffen werde, jedoch betraf dies eine andere Fallkonstellation, nach der dem Geschädigten die Nutzung der winterdienstlich behandelten Fahrbahn zugemutet wurde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles.
Der Senat setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit den Parteien auf insgesamt 45.500,00 € fest, wobei der Senat den Antrag entsprechend den Vorstellungen des Klägers zu seinem Schmerzensgeldanspruch auf 35.000,00 € und den Feststellungsantrag auf 10.500,00 € festgesetzt hat. Der Antrag zu 3.) ist nicht streitwerterhöhend.

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