Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Strafvollstreckung, Pflichtverteidiger, Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg, Beschl. v. 23.10.2014 - 16 Qs 35/14

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren


Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 16 Qs 35/14
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Loyens Gero, Äußere Laufer Gasse 9-11, 90403 Nürnberg
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -16. Strafkammer- durch die unterzeichnenden Richter am 23.10.2014 folgenden
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 4.8.2014, mit dem der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Loyens als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, aufgehoben.
Rechtsanwalt Loyens wird dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger für das Verfahren über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.07.2014 - BwR 403 Ds 304 Js 6812/ 10 - beigeordnet.
III. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.9.2014, mit dem der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht ppp wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, ist erledigt.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Mit Antrag vom 1.8.2014 hatte der Verurteilte beantragt, ihm Rechtsanwalt Loyens als Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren BwR 403 Ds 304 Js 6812/ 10 gegen den Bewährungswiderruf durch das Amtsgericht Nürnberg vom 25.07.2014 beizuordnen.
Das Amtsgericht Nürnberg wies durch Richter am Amtsgerichtaalet mit Beschluss vom 4.8.2014 den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurück, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege.
Mit Beschluss vom 14.8.2014 hob das Landgericht Nürnberg-Fürth auf die Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.7.2014, mit dem der Bewährungswiderruf erfolgt war, auf, und verlängerte die Bewährungszeit um sechs Monate.
Der Verurteilte wendet sich nunmehr mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt Loyens als Pflichtverteidiger, sowie mit einer sofortigen Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.9.2014, mit dem sein Antrag vom 19.8.2014 auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht'- wegen Befangenheit für das Abhilfeverfahren zurückgewiesen wurde.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind gegeben, wobei auf die Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage nicht des Erkenntnisverfahrens, sondern des Vollstreckungsverfahrens abzustellen ist. Für die Frage, ob eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Pflichtverteidigerbestellung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss am 1.8.2014 war die Sach- und Rechtslage schwierig. Dies zeigt sich schon daran, dass letztlich der Widerrufsgrund in zwei Instanzen unterschiedlich bewertet wurde. Auch die vom Verteidiger im Einzelnen dargelegten Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten rechtfertigten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Beschwerdeverfahren.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.9.2014, mit dem der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgerichtes wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, ist damit erledigt. (vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt StPO 57 . Aufl. 2014 § 28 Rn. 9).


Kosten: § 473 StPO (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O. § 473 Rn.2)


Einsender: RA G. Loyens, Nürnberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".