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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beleidigung, Schmähkritik, Wahrnehmung berechtigter Interessen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14

Leitsatz: Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht aber für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.


5 OLG 13 Ss 535/14
BESCHLUSS
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richterinnen am Oberlandesgericht
in dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen
Beleidigung
am 6. November 2014
beschossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 29. Juli 2014 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 29. Juli 2014 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 90 E. Hiergegen richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Feststellungen eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht tragen, § 349 Abs. 4 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte in einer Bar mindestens 6 Whiskys getrunken, was zu einem Atemalkoholwert von 2,3 Promille führte. Er geriet mit dem Wirt der Bar über die Höhe der Rechnung in Streit. Ein anderer Gast hatte zahlreiche Getränke auf die Rechnung des Angeklagten setzen lassen, was den Angaben des Angeklagten nach nicht mit ihm vereinbart war. Der herbeigerufenen Polizei nannte der Angeklagte eine Adresse in Berlin und händigte seinen Reisepass aus, aus dem sich jedoch lediglich Berlin als Wohnsitz ergab. Die Überprüfung der Personalien nahm einige Zeit in Anspruch. Da sich der Angeklagte erst kurz zuvor umgemeldet hatte, konnte zuerst nicht die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten festgestellt werden. Während der gesamten Personalienfeststellung war der Ange-klagte uneinsichtig und verhältnismäßig laut. Zur Geschädigten Polizeibeamtin pp. sagte der Angeklagte: „You're complete crazy", um so seine Missachtung auszudrücken.

Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Einschränkung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit sah das Amtsgericht nicht. Bei der Beweiswürdigung stellt das Amtsgericht zudem fest, dass dem Angeklagten vom Kollegen der Geschädigten vorgehalten worden war, dass seine Angaben bezüglich der Personalien falsch gewesen seien.

Im Rahmen der Strafzumessung führt das Amtsgericht folgendes aus:

Es sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Beleidigung nicht allzu schwerwiegend gewesen sei. Es sei auch eine gewisse Verärgerung nachzuvollziehen, da der Angeklagte zutreffend seine Personalien angegeben habe und ihm diese Angaben erst einmal nicht geglaubt worden seien. Andererseits habe die Geschädigte ihm keinen Anlass zu der Beleidigung gegeben. Sie habe in nicht zu beanstandender Weise lediglich ihre Dienstpflicht erfüllt und die Personalien des Angeklagten in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Amtsgericht zu der Auffassung ge-langt, dass eine Beleidigung vorliege. Die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts hält der Überprüfung nicht stand, da das Verhalten des Angeklagten gemäß § 193 StGB nicht rechtswidrig war.

2. Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (KG Beschluss vom 28.6.2010, Az: (3) 1 Ss 173/10(67/10), zitiert über juris, Rdn. 9, BayObLG NJW 2005, 1291, 1292, OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295, 297). Dabei ist das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu beachten, sondern auch bei Äußerungen, die im Rahmen einer Auseinandersetzung fallen. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BayObLG a.a.O.).

§ 193 StGB, zu dessen Anwendbarkeit das Amtsgericht keine Stellung bezieht, ist eine Ausprägung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Hierin liegt jedoch keine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts. Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und sie in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121,123).

Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BayObLG NJW 2005, 1291, 1292).

Die Äußerung des Angeklagten ist anlässlich seiner Personalienfeststellung gegenüber der die Abfrage durchführenden Beamtin gefallen und vor dem Hintergrund zu sehen, dass der - zudem stark alkoholisierte Angeklagte vorher von ihrem Kollegen zu Unrecht der Angabe falscher Personalien bezichtigt worden war und sich die Abfrage eine Weile hinzog. Angesichts der Anlassbezogenheit dieser Äußerung, der in der Einlassung des Angeklagten geschilderten Verärgerung über den Vorwurf, gelogen zu haben und der Dauer der Kontrolle kann trotz des Umstands, dass der Vorwurf nicht durch die Geschädigte selbst, sondern durch ihren Kollegen erhoben wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung der Polizeibeamtin, sondern das ihm von der Polizei als Institution entgegengebrachte Misstrauen und die damit verbundene langdauernde Kontrolle durch die beiden Beamten im Vordergrund stand. Trotz der scharfen Kritik ist deshalb die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde liegt ebenso wenig vor, wie eine Formalbeleidigung.

Dem Recht des Angeklagten, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine im Licht der Rechtsprechung (BayObLGSt 1994, 121 „Schlägertruppe"; NJW 2005, 1291 „Wegelagerer"; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 140 „Menschenjäger") weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung der Beamtin gegenüber, die hinter dem Recht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG zurückzustehen hat.

Da die Feststellungen des Amtsgerichts im Gegensatz zur vorgenommenen rechtlichen Würdigung vollständig, widerspruchs- und rechtsfehlerfrei sind und darüber hinaus auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu erbringen vermag, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte vom Vorwurf der Beleidigung freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO).

Der Senat bemerkt ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung und der Vorgehensweise des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne, dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen veranlasst wären. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze aber nicht.

Kosten: § 467 Abs. 1 StPO

Einsender: RA A. Funck, Berlin, u. Stud. jur. Annika Buchholz

Anmerkung:


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