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Entscheidungen

OWi

Mobiltelefon, Benutzung, Beweiswürdigung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neumünster, Urt. v. 26.02.2014 - 20 OWi 579 Js-OWi 3556/14 (32/14)

Leitsatz: Zur Beweiswürdigung bei einem verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO


20 OWi 579 Js-OWi 3556/14 (32/14)
Rechtskräftig seitdem 11.03.2014
Amtsgericht Neumünster
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Neumünster - Abteilung für Bußgeldverfahren - in der Hauptverhandlung vom 26.2.2014, an der teilgenommen haben:

Direktor des Amtsgerichts
Rechtsanwalt
ohne Hinzuziehung einer Protokollkraft
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotswidrigem Benutzen eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,00 € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a, 41 i.V.m. An!. 2, 49 StVO; 24 StVG, 246.1 u. 11. 3.2 BKat

Gründe:

Der Betroffene fuhr am 11.10.2013 um 10:43 Uhr mit seinem PKW BMW, amtliches Kennzeichen ppp. durch die Rendsburger Straße in Neumünster Richtung Innenstadt. Auf Höhe der Laterne 2, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von mindestens 64 km/ho Gleichzeitig benutzte er sein Mobiltelefon, das er mit der rechten Hand auf Höhe der rechten Wange hielt.

Die Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Fotos von der Geschwindigkeitsmessung — - BI. 4 d. A. -, der Verlesung des Messprotokolls — - BI. 5 d. A. — - und des Eichscheins — - BI. 6 d. A. -. -. Seine Fahrereigenschaft hatte der Betroffene schon im Ermittlungsverfahren eingeräumt und angesichts seiner beantragten Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung auch im Weiteren nicht bestritten. An der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung mit dem standardisierten Messverfahren PoliScan Speed von VITRONIC bestehen keine Zweifel.

Das Gericht hat ebenfalls keine vernünftigen Zweifel, dass das Messfoto den Betroffenen beim Benutzen eines Mobiltelefons zeigt. Benutzen eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO umfasst auch das Aufnehmen und Beiseitelegen des Mobiltelefons, unabhängig vom Zustandekommen einer Verbindung (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 23 Rn. 32). Sofern es sich um ein Mobiltelefon handelte, zeigt das Messfoto den Betroffene beim Heranführen des Telefons zum oder dessen Entfernen vom rechten Ohr, denn die rechte Hand befindet sich leicht nach vorne versetzt auf Höhe der rechten Wange. Das wäre ein Benutzen im Sinne von § 23 StVO. Fraglich bleibt allein, ob der Gegenstand in der Hand des Betroffenen zweifelsfrei ein Mobiltelefon ist. Das ist der Fall. Zu erkennen ist ein rechteckiger Gegenstand mit abgerundeten Ecken, der von der Unterkante des Ohrs bis zur Kinnunterkannte reicht, also etwa 12 cm hoch ist. Die sichtbare Oberkante des Geräts und der Grad der Spreizung der Finger der rechten Hand lassen auf eine Breite von etwa 5 bis 6 cm schließen. Die Kante des etwa fingerdicken Gegenstands reflektiert, sie könnte aus Metall oder Kunststoff sein, auf der sichtbaren oberen dunklen Rückseite des Gegenstandes sind kleine Lichtreflexe erkennbar. Damit hat der Gegenstand die möglichen Maße und das Material eines handelsüblichen Mobiltelefons. So misst beispielsweise das Samsung Galaxy S4 125 x 61 x 9 mm. Die kleinen Lichtpunkte könnten von der Objektivaussparung der üblicherweise vorhandenen Kamera stammen. Das äußere Erscheinungsbild, die Abmessungen und die Handhabung des Gegenstands sprechen eindeutig für die Identifizierung als Mobiltelefon.

Geht man davon aus, dass es sich jedenfalls um ein elektronisches Gerät handelt, könnte es angesichts des Erscheinungsbildes noch ein Diktiergerät oder ein Navigationsgerät sein. Letzteres scheidet aber schon aus, weil kein Grund erkennbar ist. sich ein Navigationsgerät hochkant in den Bereich der Wange zu halten. Ein Diktiergerät, das eher möglich erscheint, scheidet aber auch aus. weil dagegen die Handhaltung des Betroffenen spricht. Ein Diktiergerät wird erfahrungsgemäß fest mit den Fingern umschlossen und mit dem frei beweglichen Daumen der Funktionsschalter bedient. Der Betroffene hingegen hält den Gegenstand nur locker mit den Spitzen der leicht gespreizten Finger. Auf diese Weise wäre eine Betätigung des Funktionsschalters mit dem Daumen nicht möglich. Vielmehr handelt es sich um die typische Handhaltung beim Benutzen eines Mobiltelefons, indem das Gerät nur mit den Fingerspitzen im Rück- und Randbereich gehalten wird, um die Vorderseite vollflächig an Ohr und Wange führen zu können.

Ein anderweitiger nicht-elektronisches Gegenstand ist schließlich auch nicht vorstellbar, dem Gericht fällt hierzu nichts ein. Auch der Betroffene hat nichts vorgetragen, worum es sich bei dem Gegenstand handelte, wenn nicht um ein Mobiltelefon.

Die Regelbußen nach den einschlägigen Nummern 246.1 (Mobiltelefon) und 11.3.2 (Geschwindigkeit) des Bußgeldkatalogs betragen 40 und 25 €. Diese hat das Gericht angesichts tateinheitlicher Begehung zu einer Buße von 60 € zusammengefasst (§ 19 Abs. 1 OWiG). Dabei hat es bei der Bemessung eher am oberen Rand des Sanktionsrahmens die vorsätzliche Begehungsweise der Telefonnutzung berücksichtigt, eine fahrlässige, sprich versehentliche Nutzung ist insofern nicht vorstellbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA U.Ringel, Berlin

Anmerkung:


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