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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Urteilsgründe, Fassung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdinghausen, Urt. v. 12.5.2014 - 19 OWi-89 Js 511/14-46/14

Leitsatz: Findet nach einem notlagebedingten Überholen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Geschwindigkeitsverstoß statt, der dadurch zustande kommt, dass der Betroffene seine Geschwindigkeit nach Wiedereinscheren auf die eigene Fahrbahn nicht wieder reduziert, sondern auf eine Regulierung durch seinen Tempomaten hofft, so liegt keine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation vor – es ist vielmehr wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen.


19 OWi-89 Js 511/14-46/14
In dem Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 12.05.2014,
an der teilgeommen haben:

für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer: 103 774

Gründe:
Der Betroffene ist verheiratet und kinderlos. Von Beruf ist er Architekt. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.

Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene nicht vorbelastet.

Am 10.12.2013 befuhr der Betroffene gegen 9:44 Uhr in Ascheberg außerorts die K 8 im Bereich der dortigen Truppenübungsplatzeinfahrt „Pregel“. Er war hier der Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX . Hier gilt die allgemein ohne besondere Beschilderung zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für PKW.
An dieser Stelle befindet sich eine Messstelle der Polizei C, an der Geschwindigkeitsmessungen mit einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs ES 3.0 des Herstellers eso stattfinden. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen P am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 4 km/h ergab sich insoweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 123 km/h und somit eine Überschreitung von 23 km/h. Der Betroffene hätte seine Geschwindigkeit auf die allgemein außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit einrichten müssen.

Dies wollte er jedoch nicht, sondern überschritt bewusst diese Geschwindigkeit.

Der Betroffene fuhr nämlich mit weiteren Berufskollegen, die seinem Fahrzeug in einem anderen Fahrzeug folgten in Kolonne. Unmittelbar vor der Messstelle überholte der Betroffene einen Lkw. Er bemerkte dann, dass aus einer Einfahrt vor dem überholten Fahrzeug ein Fahrzeug sich auf die Gegenrichtung einordnete. Der Betroffene befürchtete einen Kollision und wollte wegen des ihm folgenden Fahrzeuges nicht bremsen und sich hinter das überholte Fahrzeug einsortieren, obgleich der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer dies tat. Er entschied sich dann bewusst dazu Vollgas zu geben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu überschreiten, die er zuvor aufgrund eines eingestellten Tempomats eingehalten hatte. So überholte er mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 100 km/h bewusst das überholte Fahrzeug und scherte auf die rechte Fahrspur ein. Hier bremste er nicht, sondern fuhr ungebremst weiter in der Hoffnung, der Tempomat werde die Geschwindigkeit schon wieder regulieren. In diesem Augenblick konnte der Betroffene glücklicherweise durch die Polizei C bei seinem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß mit dem genannten Messgerät „geblitzt“ werden.

Der Betroffene hat sich genau, wie vorstehend geschildert, eingelassen zur Ursache der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene hat das Ereignis lebhaft geschildert, so dass das Gericht keinen weiteren Aufwand betrieben hat, sondern einfach der Einlassung des Betroffenen geglaubt hat. Diese Einlassung musste leider aber auch dazu führen, dass der Betroffene wegen Vorsatzes zu verurteilen war. Das Gericht hat insoweit einen rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung erteilt.

Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte durch Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 8 der Akte unten) und urkundsbeweisliche Verlesung der in das Messfoto „eingespielten“ Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 127 km/h ablesen. Der genannte Zeuge bestätigte den ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung. Insoweit wurde ergänzend das Messprotokoll vom Tattage verlesen, aus dem sich ergab, dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge erklärte, dass das Messgerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sei. Bestätigt werden konnte dies durch Verlesung des sich bei der Akte der befindenden Eichscheins, der eine ordnungsgemäße Eichung vom 18.02.2013 gültig bis zum Ende des Folgejahres auswies.
Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen sind dem Gericht nicht bekannt geworden und wurden auch nicht geltend gemacht, so dass es nach den oben genannten Feststellungen von einer ordnungsgemäßen und verwertbaren Messung ausgehen konnte. Bei der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 handelt es sich um einen sog. Einseitensensor des Herstellers eso. Die Grundausstattung des ES3.0 besteht aus einem Sensorkopf auf Stativ, einer Rechnereinheit mit Messkarte, einem berührungsempfindlichen Bildschirm, einer digitalen Fotoeinrichtung des Typs FE3.0 sowie entsprechendem Zubehör. Zur Verbesserung der Ausleuchtung des Fotobereichs, insbesondere bei Dunkelheit, wird eine Blitzeinheit BE1.1 verwendet. Mit dem System können Geschwindigkeitsmessungen mit Frontfotodokumentation zur Fahreridentifikation entweder gleichzeitig in beide Fahrtrichtungen (zu- und abfließend) oder für mehrere Spuren durchgeführt werden. Die Einzelmesswerte, die gleich oder größer als ein vorgewählter Geschwindigkeitsgrenzwert (im vorliegenden Falle: 110 km/h) sind, bleiben im Rechner gespeichert und können per Speichermedium (USB2.0 Stick) auf einen anderen Rechner übertragen werden. Die Speicherung auf dem Speichermedium erfolgt automatisch bei Messende. Den Kern der Anlage bildet der Sensorkopf mit 5 optischen Helligkeitssensoren. Drei der fünf Sensoren überbrücken die Straße rechtwinklig zum Fahrbahnrichtungsverlauf, der vierte und fünfte dagegen schräg versetzt. Die Sensorebene mit allen fünf Sensoren ist in der Regel parallel zur Fahrbahn ausgerichtet, wobei die Blickrichtung des Sensors über die Straße je nach Einsatzbedingung auch abweichen kann. Das Messprinzip beruht bei dem ES3.0 auf einer„Weg - Zeitmessung“. Die Geschwindigkeit v eines Fahrzeuges ergibt sich dabei aus der Messbasis s und der Zeit t, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in jedem der 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil des gemessenen Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen der drei parallelen Sensoren wird der zeitliche Versatz ermittelt, um dann die Geschwindigkeit zu errechnen. Der Einseitensensor ES3.0 arbeitet vollautomatisch, nachdem er nach den Herstellerangaben entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut wird).
Nach alledem geht das Gericht weiterhin davon aus davon aus, dass es sich bei dem Einseitensensor ES3.0 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 handelt (so bereits AG Lüdinghausen NZV 2009, 205 und zuletzt Urteil vom 18.06.2012 - 19 OWi-89 Js 506/12-65/12 = BeckRS 2012, 21996). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321).
Der Betroffene war dementsprechend wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Fertigung eines Messfotos ist sowohl in § 163b StPO als auch § 100h StPO zu sehen. Eine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation lag weder vor noch bei der Messung vor. Letztere fand statt zu einer Zeit, als sich der Betroffene wieder auf seiner Fahrspur befand.
Die hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 70 € war aufgrund des – nach entsprechendem rechtlichen Hinweis - festgestellten Vorsatzes angemessen auf 140 € zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.

Einsender: RiAG C. Krumm, Lüdinghausen

Anmerkung: Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem das OLG Hamm den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 19.08.2014 – III 4 RBs 193/14 - verworfen hat.


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