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Entscheidungen

Gebühren

Streitwert,Strafvollzugsverfahren, Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 Ws 296/14 Vollz

Leitsatz: Für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist im Falle der Anfechtung einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt maßgeblich, welche Auswirkungen die Verlegung für den Betroffenen hat (hier: Streitwert 800 Euro).


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 296/14 Vollz

In der Strafvollzugssache
wegen Verlegung
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 25. August 2014 beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts A. gegen die Streitwertbestimmung in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Juni 2014 wird verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 344,98 Euro.

Gründe:
I.
Der Gefangene verbüßt seit dem 20. März 2003 in einem von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geführten Verfahren eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschlie-ßender Sicherungsverwahrung. Er befand sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt Straubing, sodann in Justizvollzugsanstalten in Hamburg und Celle. Am 12. Mai 2011 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt, nachdem die Senatsverwaltung für Justiz der Übernahme in den Justizvollzug des Landes Berlin zunächst für die Dauer eines Jahres zugestimmt hatte. Auf Bitten der Senatsverwaltung bemühte sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im März 2013 um eine anderweitige Unterbringung des Gefangenen. Mit Schreiben vom
5. April 2013 erklärte sich die hessische Landesjustizverwaltung bereit, den Gefan-genen maximal für die Dauer eines Jahres in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt aufzunehmen. Ohne vorherige Ankündigung wurde er dann am 29. April 2013 mit einem Hubschrauber unter Begleitung eines Sondereinsatzkommandos in die Justiz-vollzugsanstalt Weiterstadt verlegt.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013, eingegangen am selben Tag, beantragte der Be-schwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Gefangenen zunächst die Auf-hebung der Verlegungsentscheidung und die Verpflichtung der Justizbehörden zur Rückverlegung. Nach der Umstellung seines Antrages durch Schriftsatz vom 29. Ap-ril 2014 begehrte der Beschwerdeführer zuletzt lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung am 29. April 2013. Das Landgericht Berlin – Straf-vollstreckungskammer – hat durch Beschluss vom 13. Juni 2014 festgestellt, dass die Verlegung des Gefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Tegel in die Justizvoll-zugsanstalt Weiterstadt rechtswidrig war und den Gefangenen in seinen Rechten verletzt hat. Es hat ferner der Landeskasse Berlin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen auferlegt und den Streitwert auf 800 Euro festgesetzt.

Gegen diese Streitwertbestimmung richtet sich die vom Verfahrensbevollmächtigten erhobene Beschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf einen Betrag von 4.001 Euro erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als „isolierte“ Streitwertbeschwerde – unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – [juris Rdn. 3]; Se-nat, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz – [juris Rdn. 4]) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat a.a.O.).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Be-schwerdewert. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem ange-fochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Un-terschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwer-ten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz – [juris Rdn. 5] und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz – [juris Rdn. 5]).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch darauf schließen, dass der Be-schwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 VV RVG begehrt, der seinem Antrag zufolge ein Wert von 4.001 Euro zugrunde gelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. Senat a.a.O. [juris Rdn. 6]).

Der erforderliche Beschwerdewert wird erreicht. Bei einem Streitwert von 4.001 Euro fielen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 Abs. 1 RVG in Höhe von 393,90 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG an. Die Differenz zwischen dem sich hieraus errechnenden Gesamtbetrag von 492,54 Euro und dem sich auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes ergebenden Betrag von 147,56 Euro (Verfahrensgebühr in Höhe von 104 Euro und Post- und Te-lekommunikationspauschale von 20 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer) beträgt 344,98 Euro und übersteigt daher die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wert-grenze von 200 Euro.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die durch die Strafvollstreckungs-kammer vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

a) Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat, NStZ-RR 2002, 62). Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 – 2 Ws 1156/12 – [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz – [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz – [juris Rdn. 9]). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz – [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz – [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 10).

b) Wendet sich ein Strafgefangener gegen eine Verlegung in eine andere Vollzugs-anstalt, so hat sich die Festsetzung des Gegenstandswertes danach zu orientieren, welche Auswirkungen die Verlegung nach dem Vorbringen des Betroffenen für die-sen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – [juris Rdn. 4]). Vorliegend wurde der Betroffene von einer Anstalt des geschlossenen Voll-zuges in eine andere verlegt. Aus dem Vorbringen des Gefangenen ergab sich auch nicht, dass ihn die Verlegung in persönlicher, sozialer oder beruflicher Weise beson-ders nachteilig getroffen hat. Im Gegenteil hat er, nachdem er zunächst eine Behin-derung seiner Resozialisierungsbemühungen geschildert hat, vorgetragen, dass sei-ne Resozialisierung nun in Hessen mehr gefördert werde, als dies in der Justizvoll-zugsanstalt Tegel je geschehen sei. Infolge dessen begehrte der Gegangene dann auch (nur noch) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung. Auch dies ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen. Dass die Verlegung mittels eines Hubschraubers erfolgte, wirkt sich auf den Streitwert nicht aus, zumal für den Senat nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Form des Transports den Gefan-genen besonders belastet haben soll. Angesichts der vergleichsweise geringfügigen Folgen der Verlegung für den Strafgefangenen ist im Ergebnis die Bestimmung des Streitwerts auf 800 Euro auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und der nicht unerheblichen Anzahl der gewechselten Schriftsätze nicht zu bean-standen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Festsetzung des Be-schwerdewertes beruht auf § 65 GKG.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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